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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §113;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X GmbH, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 15. Dezember 2011, Zl. GS5-A-948/1113-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/08/0027 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch zehn GmbH, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 15. Dezember 2011, Zl. GS5-A-948/1113-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/08/0027 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die beschwerdeführende Partei hat keine näheren Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, weshalb sie dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Ein unverhältnismäßiger Nachteil konnte so nicht dargelegt werden, weshalb der Antrag abzuweisen war. Wien, am 2. Februar 2012Die beschwerdeführende Partei hat keine näheren Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, weshalb sie dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Ein unverhältnismäßiger Nachteil konnte so nicht dargelegt werden, weshalb der Antrag abzuweisen war. Wien, am 2. Februar 2012
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012080011.A00Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012