Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. November 2011, Zl. RoBau-8- 1/169/20-2011, betreffend Versagung eines Bauvorhabens (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Johann in Tirol vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/06/0003 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch eins, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. November 2011, Zl. RoBau-8- 1/169/20-2011, betreffend Versagung eines Bauvorhabens (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Johann in Tirol vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/06/0003 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Berufungsbescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit Wohnbereich versagt wurde, ab.
In seinem Aufschiebungsantrag führte der Beschwerdeführer aus, die Baubehörde sei berechtigt, die Beseitigung des bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschafts- und Wohngebäudes aufzutragen, woraus für ihn ein unwiederbringlicher wirtschaftlicher Nachteil entstehen und das angestrebte Ziel vereitelt werden würde.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die begehrte aufschiebende Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der angefochtene Bescheid ist weder unmittelbar vollziehbar, noch wurde eine Berechtigung eingeräumt, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 267). Im Übrigen wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. August 2011, Zl. 8-2/71/4-2011, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anlage bereits die Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung durch den Beschwerdeführer aufgetragen. In diesem Verfahren wurde ebenfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und dem damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 8. November 2011, Zl. AW 2011/06/0053, stattgegeben. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte wirtschaftliche Nachteil könnte daher auch aus diesem Grund nicht eintreten.Der angefochtene Bescheid ist weder unmittelbar vollziehbar, noch wurde eine Berechtigung eingeräumt, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 267). Im Übrigen wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. August 2011, Zl. 8-2/71/4-2011, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anlage bereits die Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung durch den Beschwerdeführer aufgetragen. In diesem Verfahren wurde ebenfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und dem damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 8. November 2011, Zl. AW 2011/06/0053, stattgegeben. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte wirtschaftliche Nachteil könnte daher auch aus diesem Grund nicht eintreten.
Wien,am 20. Februar 2012
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Nichtvollstreckbare Bescheide Entscheidung über den Anspruch Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012060001.A00Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012