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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des SP in F, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 2. August 2011, Zl. UVS-411-057/E5-2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der BH Feldkirch vom 4. Juli 2011 wurde die "ausländische Lenkberechtigung" des Beschwerdeführers für die Kraftfahrzeugklassen A, B und C für die Dauer von 27 Monaten entzogen (Spruchpunkt I.), das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenfahrzeugen und Leichtkraftfahrzeugen verboten (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzugeben (Spruchpunkt III.) und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der BH Feldkirch vom 4. Juli 2011 wurde die "ausländische Lenkberechtigung" des Beschwerdeführers für die Kraftfahrzeugklassen A, B und C für die Dauer von 27 Monaten entzogen (Spruchpunkt römisch eins.), das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenfahrzeugen und Leichtkraftfahrzeugen verboten (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzugeben (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Jänner 2012 den angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie (in neuerlicher Entscheidung über die Berufung) den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf. Da der Beschwerdeführer somit klaglos gestellt wurde, war die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0197, vom 20. Oktober 2011, Zl. 2011/11/0175, je mwN und vom heutigen Tag, Zl. 2011/11/0212).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Jänner 2012 den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie (in neuerlicher Entscheidung über die Berufung) den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf. Da der Beschwerdeführer somit klaglos gestellt wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0197, vom 20. Oktober 2011, Zl. 2011/11/0175, je mwN und vom heutigen Tag, Zl. 2011/11/0212).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 erster Satz, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. § 56 zweiter Satz VwGG gelangt hier nicht zur Anwendung, weil die Klaglosstellung nicht innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil durch die Pauschalgebühr für den Schriftsatzaufwand der Aufwand für sämtliche Schriftsätze abgegolten ist und der Beschwerdeführer durch die bewilligte Verfahrenshilfe von der Eingabegebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG befreit war.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, erster Satz, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Paragraph 56, zweiter Satz VwGG gelangt hier nicht zur Anwendung, weil die Klaglosstellung nicht innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist erfolgte. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil durch die Pauschalgebühr für den Schriftsatzaufwand der Aufwand für sämtliche Schriftsätze abgegolten ist und der Beschwerdeführer durch die bewilligte Verfahrenshilfe von der Eingabegebühr gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG befreit war.
Wien, am 21. Februar 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110192.X00Im RIS seit
08.05.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012