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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FamLAG 1967 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Likar GmbH in 8010 Graz, Pestalozzistraße 1/II/12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 21. Dezember 2011, GZ. RV/0555-G/10, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:
Der am 3. April 1985 geborene Sohn des Beschwerdeführers hatte mit dem Wintersemester 2004/2005 das Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz begonnen. Der Beschwerdeführer bezog u.a. für den Streitzeitraum März bis Juni 2009 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seinen Sohn.Der am 3. April 1985 geborene Sohn des Beschwerdeführers hatte mit dem Wintersemester 2004 aus 2005, das Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz begonnen. Der Beschwerdeführer bezog u.a. für den Streitzeitraum März bis Juni 2009 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seinen Sohn.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer von ihm für den Streitzeitraum März bis Juni 2009 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seinen Sohn mit der Begründung zurück, in diesem Zeitraum sei keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG mehr vorgelegen.
Eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Gewährung der Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG und Gewährung des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG für seinen Sohn" verletzt erachtet.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Gewährung der Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, FLAG und Gewährung des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG für seinen Sohn" verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher festgelegte Voraussetzungen erfüllen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher festgelegte Voraussetzungen erfüllen.
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.
Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 Abs. 1 FLAG ein Bescheid zu erlassen.Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLAG ein Bescheid zu erlassen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG in der im Beschwerdefall bereits maßgebenden Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 26, steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 EUR für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG in der im Beschwerdefall bereits maßgebenden Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 26, steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 EUR für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/13/0075, mwN) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/13/0075, mwN) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich.
Nach dem oben wiedergegebenen, ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen verletzt.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wurden dem Beschwerdeführer für den Streitzeitraum jedoch gewährt. Eine Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (§ 13 FLAG) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden vielmehr die gewährte Familienbeihilfe und die gewährten Kinderabsetzbeträge gemäß § 26 FLAG zurückgefordert .Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wurden dem Beschwerdeführer für den Streitzeitraum jedoch gewährt. Eine Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (Paragraph 13, FLAG) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden vielmehr die gewährte Familienbeihilfe und die gewährten Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 26, FLAG zurückgefordert .
In dem vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Recht wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht verletzt.
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters (§ 14 VwGG) über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters (Paragraph 14, VwGG) über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 22. Februar 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160028.X00Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012