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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §32 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/16/0022Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des K in V, Litauen, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 14. Juli 2011, Zl. ZRV/0108-Z1W/08, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach Art. 239 ZK, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des K in römisch fünf, Litauen, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 14. Juli 2011, Zl. ZRV/0108-Z1W/08, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach Artikel 239, ZK, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Die mit 27. Oktober 2011 datierte und an "Verwaltungsgericht Österreich Judenplatz 11A A-1014 Wien, Österreich" gerichtete Beschwerde wurde dem Stempelaufdruck auf dem Briefumschlag zufolge am 28. November 2011 in Litauen zur Post gegeben. Der Beschwerdeführer gibt darin an, der angefochtene Bescheid sei ihm am 21. September 2011 zugestellt worden.
In einem Begleitschreiben (ohne Datum) zu seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass "wegen der technischen Missverständnisse und der Ungenauigkeit der Anschrift die Berufungsbeschwerde den Adressaten rechtzeitig nicht erreichen konnte. Wir senden wiederholt die Berufungen und bitten, dieses Absendungsdatum als nicht versäumte Frist zu berücksichtigen.
Anlage: 1. Wiederholt gesendeter Brief".
Als weitere Beilage zu der Beschwerde findet sich ein Briefumschlag, welcher mit der Adresse des Beschwerdeführers als Absender sowie mit der Adresse des Empfängers "Administrative Court Judenplatz 11A A-1014, Wien Austria" versehen ist. Auf der Vorderseite weist er den Abdruck eines litauischen Poststempels vom 3. November 2011 sowie ein Klebeetikett mit den Angaben "unbekannt" und "Rücksendedatum: 7. 11. 2011" auf. Auf der Rückseite des Umschlags findet sich ein Abdruck eines litauischen Poststempels vom 10. November 2011.
In der Folge übermittelte die belangte Behörde auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes eine Ablichtung des Rückscheines über die Zustellung des angefochtenen Bescheides. Aus dieser ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am Mittwoch, 21. September 2011, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.
Für die Fristberechnung gelten infolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 5/2008 werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Für die Fristberechnung gelten infolge Paragraph 62, Absatz eins, VwGG die Bestimmungen der Paragraphen 32, ff AVG. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Im Beschwerdefall begann die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am Mittwoch, dem 21. September 2011. Diese Frist endete daher mit Ablauf des Mittwoch, 2. November 2011. Die am Montag, dem 28. November 2011, zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Daran vermag auch der Umstand, dass die vorliegende Beschwerde erstmals am 3. November 2011 - also auch schon verspätet - zur Post gegeben wurde, nichts zu ändern.Im Beschwerdefall begann die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am Mittwoch, dem 21. September 2011. Diese Frist endete daher mit Ablauf des Mittwoch, 2. November 2011. Die am Montag, dem 28. November 2011, zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Daran vermag auch der Umstand, dass die vorliegende Beschwerde erstmals am 3. November 2011 - also auch schon verspätet - zur Post gegeben wurde, nichts zu ändern.
Das oben genannte Begleitschreiben zur Beschwerde ist jedoch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG anzusehen.Das oben genannte Begleitschreiben zur Beschwerde ist jedoch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG anzusehen.
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch bereits die erstmalige Postaufgabe der gegenständlichen (jedoch falsch adressierten) Beschwerde nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist. D. h. die Beschwerde hätte sich auch dann als verspätet eingebracht erwiesen, wäre es nicht zu der im Wiedereinsetzungsantrag ausschließlich geltend gemachten Fehladressierung gekommen. Dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis den Beschwerdeführer gehindert hätte, die Beschwerde vor dem 3. November 2011 aufzugeben, wird im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behauptet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich somit als unzulässig. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auch, auf die übrigen, dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel einzugehen.
Die vorliegende, nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte (und zur hg. Zl. 2012/16/0015 protokollierte) Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.Die vorliegende, nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte (und zur hg. Zl. 2012/16/0015 protokollierte) Beschwerde war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2012
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160015.X00Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012