TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/22 2012/08/0028

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §101;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und den Hofrat Dr. Strohmayer sowie Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der F S in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juni 2011, Zl. MA 40 - SR 9192/11, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung einer Witwenpension (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen bei ihr im Einspruchsweg gemäß § 412 ASVG bekämpften Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Witwenpension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, bestätigt.Mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen bei ihr im Einspruchsweg gemäß Paragraph 412, ASVG bekämpften Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Witwenpension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, bestätigt.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Antrag auf Witwenpension nicht erneut gestellt werden kann, wenn der seinerzeitige Antrag abgewiesen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, trifft grundsätzlich zu. Davon ist in § 101 ASVG nur für den Fall eine Ausnahme vorgesehen, dass der seinerzeitige Bescheid auf einem wesentlichen Tatsachenirrtum oder einem offenkundigen Versehen - worunter auch ein offenkundiger Rechtsirrtum zu verstehen ist - beruht hätte. Dies ist aber augenscheinlich nicht der Fall: Hinsichtlich der maßgeblichen Tatsachen behauptet die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nicht, dass ihr verstorbener Ehemann entgegen den Feststellungen der belangten Behörde in Österreich mehr als elf Versicherungsmonate erworben hat. Sie strebt vielmehr an, dass alle von ihrem Ehemann in der Türkei, in Deutschland und in Österreich erworbenen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.Die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Antrag auf Witwenpension nicht erneut gestellt werden kann, wenn der seinerzeitige Antrag abgewiesen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, trifft grundsätzlich zu. Davon ist in Paragraph 101, ASVG nur für den Fall eine Ausnahme vorgesehen, dass der seinerzeitige Bescheid auf einem wesentlichen Tatsachenirrtum oder einem offenkundigen Versehen - worunter auch ein offenkundiger Rechtsirrtum zu verstehen ist - beruht hätte. Dies ist aber augenscheinlich nicht der Fall: Hinsichtlich der maßgeblichen Tatsachen behauptet die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nicht, dass ihr verstorbener Ehemann entgegen den Feststellungen der belangten Behörde in Österreich mehr als elf Versicherungsmonate erworben hat. Sie strebt vielmehr an, dass alle von ihrem Ehemann in der Türkei, in Deutschland und in Österreich erworbenen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

Art. 18 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000 (ebenso wie die bis zum 30. September 1996 gültige Vorgängerbestimmung des Art. 19 Abs. 2 des Abkommens BGBl. Nr. 91/1985) sieht jedoch zur Vermeidung von ganz geringfügigen Leistungen in der Höhe von wenigen Euro die Gewährung einer Teilleistung bei Pensionsversicherung in einem Vertragsstaat nur insoweit vor, als in diesem mindestens zwölf Versicherungsmonate vorliegen. Bei Vorliegen von nur elf Versicherungsmonaten wurde daher der Witwenpensionsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, sodass auch kein Rechtsirrtum vorliegt.Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000, (ebenso wie die bis zum 30. September 1996 gültige Vorgängerbestimmung des Artikel 19, Absatz 2, des Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1985,) sieht jedoch zur Vermeidung von ganz geringfügigen Leistungen in der Höhe von wenigen Euro die Gewährung einer Teilleistung bei Pensionsversicherung in einem Vertragsstaat nur insoweit vor, als in diesem mindestens zwölf Versicherungsmonate vorliegen. Bei Vorliegen von nur elf Versicherungsmonaten wurde daher der Witwenpensionsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, sodass auch kein Rechtsirrtum vorliegt.

Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 ASVG abzuweisen, ohne dass der Beschwerdeführerin zuvor die Behebung mehrerer, der Beschwerde anhaftender Mängel aufzutragen war, da dies keinem erkennbaren Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin gedient hätte.Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG abzuweisen, ohne dass der Beschwerdeführerin zuvor die Behebung mehrerer, der Beschwerde anhaftender Mängel aufzutragen war, da dies keinem erkennbaren Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin gedient hätte.

Wien, am 22. Februar 2012

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080028.X00

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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