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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und den Hofrat Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über den Antrag des W J in E, vertreten durch Dr. Karl Haas und Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Behebung von Mängeln der zur hg. Zl. 2011/08/0324 protokollierten Beschwerde den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluss vom 16. November 2011, Zl. 2011/08/0324, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. August 2011 betreffend Beitragzuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG mit der Begründung ein, der Antragsteller sei der am 18. Oktober 2011 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen, indem er keine weitere Ausfertigung der Beschwerde vorgelegt habe.Mit Beschluss vom 16. November 2011, Zl. 2011/08/0324, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. August 2011 betreffend Beitragzuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG mit der Begründung ein, der Antragsteller sei der am 18. Oktober 2011 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen, indem er keine weitere Ausfertigung der Beschwerde vorgelegt habe.
Im vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt der Antragsteller aus, dem damaligen Beschwerdeführervertreter (nunmehr auch Antragstellervertreter) sei erst auf Grund des genannten hg. Beschlusses vom 16. November 2011 bewusst geworden, dass die Mängelbehebung nicht vollständig erfolgt sei, weil keine weitere Ausfertigung der Beschwerde vorgelegt worden sei. Die Art und Weise der Verbesserung sei mit der zuständigen Sekretärin besprochen worden, und sie sei angewiesen worden, die zurückgestellte Beschwerde unter Anschluss einer weiteren Ausfertigung sowie einer Bescheidkopie zu verbessern und die Verbesserung urschriftlich wieder innerhalb der Frist einzubringen. Die Frist sei "entsprechend überwacht" und die Mitarbeiterin eben ausdrücklich angewiesen worden, die entsprechenden fehlenden Unterlagen beizulegen. Ihrer Information nach habe sie dies auch entsprechend durchgeführt. Es dürfte hier anscheinend auf Grund eines Fehlers beim Kuvertieren dazu gekommen sein, dass keine weitere Ausfertigung einer Beschwerde vorgelegt, sondern lediglich eine Bescheidkopie beigefügt worden sei. Sollte dieses Verhalten als Verschulden gewertet werden, so handle es sich lediglich um einen minderen Grad des Versehens.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind.
Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerks auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 5. April 2011, Zl. 2011/16/0044, mwN).Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerks auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 5. April 2011, Zl. 2011/16/0044, mwN).
Im vorliegenden Fall wurden die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2011, die zurückgestellte Beschwerde und eine Kopie des angefochtenen Bescheides ohne einen Ergänzungsschriftsatz, jedoch mit dem Hinweis auf der Verfügung "urschriftlich nach Verbesserung retour", vorgelegt. Neben diesem Hinweis findet sich eine Kanzleistampiglie samt einer Paraphe. Nach dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Antragstellers hat sein Vertreter mit der Kanzleikraft die "Art und Weise der Verbesserung" nur mündlich besprochen. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages geht auch nicht hervor, dass der Vertreter die Vollständigkeit der Ergänzung vor der Kuvertierung nochmals überprüft hätte. Damit ist er nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seinen Sorgfalts- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen, zumal die Gefahr bestand, dass die Kanzleikraft vom Beilagenvermerk auf der ursprünglichen Beschwerde ausgehen würde, wo zwar die Vorlage des angefochtenen Bescheides, nicht aber einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde vorgesehen war. Es kann offen bleiben, ob die Paraphe vom Vertreter stammt, da sowohl die Unterlassung der gebotenen Kontrolle anlässlich der Unterfertigung als auch die gänzliche Überantwortung der Durchführung des Verbesserungsauftrages an eine Kanzleimitarbeiterin (mögen ihr auch die erforderlichen Weisungen erteilt worden sein) einer Wiedereinsetzung als grobes Verschulden entgegenstehen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben.
Wien, am 22. Februar 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080386.X00Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012