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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des U G in H, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 22. Juli 2011, Zl. 2011-0566-9-000880, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 1. September bis 26. Dezember 2010 widerrufen und das unberechtigt Empfangene in Höhe von EUR 4.421,30 rückgefordert.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 1. September bis 26. Dezember 2010 widerrufen und das unberechtigt Empfangene in Höhe von EUR 4.421,30 rückgefordert.
In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in der Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Jänner 2011 bei der Fachhochschule X in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Laut Aktenlage habe er somit im Zeitraum vom 1. September bis 26. Dezember 2010 Anspruch auf das kollektivvertragliche Entgelt gehabt; ob bzw. wann dieses tatsächlich ausbezahlt worden sei, sei unbeachtlich. Auf Grund dieser Beschäftigung gelte er gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht als arbeitslos, sodass die Notstandshilfe im spruchgegenständlichen Zeitraum zu widerrufen sei. Der Beschwerdeführer habe dieses Dienstverhältnis ab 1. September 2010 dem AMS nicht unverzüglich gemeldet, obwohl er in seinen bisherigen Leistungsanträgen darauf hingewiesen worden sei, dass er den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen habe, und dadurch den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen nach § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Im Weiteren legte die belangte Behörde ihre Berechnung hinsichtlich der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe dar.In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in der Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Jänner 2011 bei der Fachhochschule römisch zehn in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Laut Aktenlage habe er somit im Zeitraum vom 1. September bis 26. Dezember 2010 Anspruch auf das kollektivvertragliche Entgelt gehabt; ob bzw. wann dieses tatsächlich ausbezahlt worden sei, sei unbeachtlich. Auf Grund dieser Beschäftigung gelte er gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos, sodass die Notstandshilfe im spruchgegenständlichen Zeitraum zu widerrufen sei. Der Beschwerdeführer habe dieses Dienstverhältnis ab 1. September 2010 dem AMS nicht unverzüglich gemeldet, obwohl er in seinen bisherigen Leistungsanträgen darauf hingewiesen worden sei, dass er den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen habe, und dadurch den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Im Weiteren legte die belangte Behörde ihre Berechnung hinsichtlich der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 12 AlVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 hat (auszugweise) folgenden Wortlaut: Paragraph 12, AlVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, hat (auszugweise) folgenden Wortlaut:
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
…
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
… "
Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Fall des § 12 Abs. 8 AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Fall des Paragraph 12, Absatz 8, AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Der Beschwerde kommt insofern Berechtigung zu, als sich diese gegen die Annahme eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisses wendet und dazu das Fehlen von Feststellungen zur Höhe des im maßgebenden Zeitraum erzielten Entgelts zur notwendigen Beurteilung, ob dieses die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überstiegen habe, rügt:Der Beschwerde kommt insofern Berechtigung zu, als sich diese gegen die Annahme eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisses wendet und dazu das Fehlen von Feststellungen zur Höhe des im maßgebenden Zeitraum erzielten Entgelts zur notwendigen Beurteilung, ob dieses die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überstiegen habe, rügt:
In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, im Zeitraum zwischen 1. September 2010 und 31. Jänner 2011 von der Fachhochschule X für 1,5 Stunden pro Woche zur Sozialversicherung angemeldet und im spruchgegenständlichen Zeitraum nur an drei Vormittagen im November tätig gewesen zu sein sowie das Honorar erst am Semesterende am 11. Februar 2011 erhalten zu haben.In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, im Zeitraum zwischen 1. September 2010 und 31. Jänner 2011 von der Fachhochschule römisch zehn für 1,5 Stunden pro Woche zur Sozialversicherung angemeldet und im spruchgegenständlichen Zeitraum nur an drei Vormittagen im November tätig gewesen zu sein sowie das Honorar erst am Semesterende am 11. Februar 2011 erhalten zu haben.
Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde den Widerruf und die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe im maßgeblichen Zeitraum allein darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bei dieser Fachhochschule in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei, welches der Beschwerdeführer dem AMS nicht unverzüglich gemeldet habe (womit sie offenkundig von einer neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit ausgeht). Auch aus den weiteren Feststellungen, dass der Beschwerdeführer "laut Aktenlage Anspruch auf das kollektivvertragliche Entgelt" gehabt habe, erhellt sich nicht sein tatsächliches Beschäftigungsausmaß.
Der Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger kommt insoweit, als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen wurden, nur eine gewisse Indizwirkung zu, welche vor allem im Bestreitungsfall - wie hier - die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Sie hätte dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Pflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 ASVG grundsätzlich mit dem Beginn der Beschäftigung einsetzt und mit deren Beendigung gemäß § 11 Abs. 1 ASVG - vorbehaltlich eines (zeitraumbezogen) längeren Entgeltanspruches - auch endet. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, nur drei Tage im November tätig geworden zu sein und für diese drei Tage im Februar ein Honorar erhalten zu haben, stünden daher die Meldedaten (die aber nach dem Gesagten keinen vollen Beweis machen) mit dieser Behauptung in Widerspruch.Der Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger kommt insoweit, als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen wurden, nur eine gewisse Indizwirkung zu, welche vor allem im Bestreitungsfall - wie hier - die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Sie hätte dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Pflichtversicherung nach Paragraph 10, Absatz eins, ASVG grundsätzlich mit dem Beginn der Beschäftigung einsetzt und mit deren Beendigung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASVG - vorbehaltlich eines (zeitraumbezogen) längeren Entgeltanspruches - auch endet. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, nur drei Tage im November tätig geworden zu sein und für diese drei Tage im Februar ein Honorar erhalten zu haben, stünden daher die Meldedaten (die aber nach dem Gesagten keinen vollen Beweis machen) mit dieser Behauptung in Widerspruch.
Da es die belangte Behörde somit unterlassen hat, sich mit dem obigem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen, weitere Feststellungen zum tatsächlichen Beschäftigungsausmaß zu treffen und zu beurteilen, ob das daraus zustehende Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG überstiegen habe, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, zumal die Bescheidfeststellungen für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG (und infolge gleichzeitiger Nichtanwendbarkeit der Ausnahmebestimmung nach Abs. 6 lit. a dieser Bestimmung) zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit führen würde, nicht ausreichen.Da es die belangte Behörde somit unterlassen hat, sich mit dem obigem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen, weitere Feststellungen zum tatsächlichen Beschäftigungsausmaß zu treffen und zu beurteilen, ob das daraus zustehende Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG überstiegen habe, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, zumal die Bescheidfeststellungen für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG (und infolge gleichzeitiger Nichtanwendbarkeit der Ausnahmebestimmung nach Absatz 6, Litera a, dieser Bestimmung) zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit führen würde, nicht ausreichen.
Auf Grund der diesbezüglichen Ergänzungsbedürftigkeit war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Auf Grund der diesbezüglichen Ergänzungsbedürftigkeit war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 22. Februar 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080311.X00Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012