TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/22 2011/06/0186

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
50/01 Gewerbeordnung;
95/06 Ziviltechniker;

Norm

PrüfungV höheren bau- und technischen Dienst NÖ 1972 §3 Abs3;
ZiviltechnikerprüfungV 1994 §7 Abs4;
ZivTG 1993 §10 Abs3;
ZivTG 1993 §5;
ZivTG 1993 §9 Abs3 Z4;
ZivTG 1993 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des U R in N, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef Straße 42, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 31. März 2011, Zl. BMWFJ- 91.514/0227-I/3/2011, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ziviltechnikergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des höheren bau- und technischen Dienstes (Verwendungsgruppe A) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit dem im Weg der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingebrachten Gesuch vom 19. Jänner 2009 kam der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet Architektur ein. Dem Ansuchen schloss er zahlreiche Unterlagen an, insbesondere über die abgelegte Dienstprüfung.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, richtete die belangte Behörde unter dem Datum 8. Juli 2009 folgende, weder mit Bescheid überschriebene noch bescheidmäßig gegliederte Erledigung an den Beschwerdeführer (von der nun strittig ist, ob es sich um einen Bescheid handelt):

"Sehr geehrter Herr Dipl.-Ing. (Familienname des Beschwerdeführers)!

Unter Bezugnahme auf das mit Ihnen am 7.7.2009 geführte Telefonat teilen wir mit, dass eine Durchsicht der von Ihnen im Rahmen Ihres Ansuchens um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vorgelegten Unterlagen ergeben hat, dass sie, abgesehen von Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß § 5 Abs. 3 Z 5 Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, die für die Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers erforderliche fachliche Befähigung (§ 6 Abs. 1 ZTG) aufweisen.Unter Bezugnahme auf das mit Ihnen am 7.7.2009 geführte Telefonat teilen wir mit, dass eine Durchsicht der von Ihnen im Rahmen Ihres Ansuchens um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vorgelegten Unterlagen ergeben hat, dass sie, abgesehen von Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, die für die Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6, Absatz eins, ZTG) aufweisen.

Mit freundlichen Grüßen.

(Es folgt darunter die Datierung und die Fertigungsklausel.)"

In der Folge kam es zu einem Schriftwechsel (auch per E-Mail) zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde.

In einer Eingabe vom 15. Oktober 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er habe um die Ausstellung eines Bescheides und um die Zulassung als Ziviltechniker (Architekt) angesucht. Es sei ihm auch in einem Schreiben vom 8. Juli 2009 die fachliche Befähigung bestätigt worden. Weiters gebe es auch eine Aussage des Sachbearbeiters, dass durch die Dienstprüfung im Landesdienst und diverse Zusatzprüfungen im Zuge des Architekturstudiums die Ablegung einer Ziviltechnikerprüfung nicht mehr notwendig sei, weil von ihm alle Prüfungsbereiche abgedeckt worden seien. Es sei ihm zusätzlich vom Sachbearbeiter angeboten worden, dass er sich dennoch einen Prüfungsgegenstand aussuchen könne, nach dessen Ablegung ihm ein Zeugnis ausgestellt werde (nach der Aussage des Sachbearbeiters um eine Art Rechtssicherheit zu haben). Er ersuche, ihm nach Möglichkeit auch ohne Ablegung einer Prüfung (deren Umfang er ja bereits abdecke) ein Zeugnis oder einen entsprechenden Bescheid auszustellen.

Die belangte Behörde teilte hierauf dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 16. November 2010 nach Darstellung des Inhalts verschiedener Telefonate und Schreiben mit, zur Klärung der weiteren Vorgangsweise werde der Beschwerdeführer eingeladen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, welcher seiner Anträge nun als aufrecht und welcher als abgeändert zu betrachten sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass er seinen Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung telefonisch in einen Antrag auf Verleihung der Befugnis eines Architekten abgeändert habe. Er werde ersucht mitzuteilen, ob dieser abgeänderte Antrag (Verleihung der Befugnis) jener sei, hinsichtlich dessen er eine Entscheidung begehre, und ob somit der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung obsolet sei. Sollte wider Erwarten der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung jener sein, hinsichtlich dessen er eine Entscheidung wünsche, wären weitere Erhebungen seitens der belangten Behörde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung insofern erforderlich, als der exakte Inhalt und Umfang der von ihm für den höheren bau- und technischen Dienst abgelegten Prüfung aus dem Gegenstand "Sachverständigentätigkeit und Ziviltechnikergesetz" festzustellen wäre.

In den Verwaltungsakten befindet sich keine Äußerung des Beschwerdeführers (im Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer vor, er habe eine solche Äußerung erstattet, worauf zurückzukommen sein wird).

Über Anfrage der belangten Behörde vom 20. Jänner 2011 teilte die Niederösterreichische Landesregierung (Gruppe Baudirektion) mit Erledigung vom 20. Februar 2011 mit, der Beschwerdeführer habe am 5. November 2007 die technische Dienstprüfung "Prüfung für den höheren bau- und technischen Dienst" (Verwendungsgruppe A) erfolgreich abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Prüfung werde der Kandidat gemäß der Verordnung über die entsprechende Prüfung, LGBl. 2200/24-3, in Grundzügen bzw. Teilgebieten im Gegenstand "Sachverständigentätigkeit und Ziviltechnikergesetz" geprüft. Folgende Kenntnisse seien bei dieser Dienstprüfung in diesem Gegenstand in Grundzügen nachzuweisen:

Warum sei der freie Beruf "Ziviltechniker" geschaffen worden? Von wem werde die Befugnis Ziviltechniker verliehen? Die fachlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis. Welche Gruppen (Einteilung) von Ziviltechnikern gebe es? Der Ziviltechniker übe die Befugnis als "natürliche Person" aus. Dürfe die Befugnis auch als "Gesellschaft" ausgeübt werden? Dürften Ziviltechniker öffentliche Urkunden errichten? Wie würden öffentliche Urkunden von Ziviltechnikern von der Verwaltungsbehörde angesehen? Wie viele Jahre praktische Betätigung benötige der Ziviltechniker für die Befugnis? Wann dürfe die Befugnis eines Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden? Wie sei die Ziviltechnikervertretung organisiert, gebe es eine Rechtsgrundlage dafür? Wie viele Länderkammern habe die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten? In welche Sektionen gliedere sich die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten? Welchen Wirkungsbereich habe die Länderkammer, welchen die Bundeskammer? Es seien einige Befugnisse (mindestens fünf) zu nennen, wieviele Ziviltechniker gebe es ungefähr?

Mit Erledigung vom 9. Februar 2011 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt dieser Auskunft mit dem Beifügen bekannt, dieser sei zu entnehmen, dass der Nachweis von Kenntnissen des Standesrechtes der Ziviltechniker nicht Inhalt der Dienstprüfung gewesen sei.

In einem E-Mail vom 28. Februar 2011 äußerte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Die Erledigung vom 8. Juli 2009 sei als Feststellungsbescheid zu werten. Die Rechtskraft- und Bindungswirkung dieses Bescheides hindere die nunmehr abweichende Beurteilung fehlender Kenntnisse des Berufs- und Standesrechtes. Abgesehen davon heiße dieser Teil der absolvierten Dienstprüfung genauso (gemeint: wie im Ziviltechnikergesetz - ZTG). Übrig bleibe somit nur mehr der Ausschließungsgrund gemäß § 5 Abs. 3 Z 5 ZTG, für den bei verfassungskonformer Auslegung kein sachlich gerechtfertigter Grund im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitssatz erkennbar sei (wurde näher ausgeführt).In einem E-Mail vom 28. Februar 2011 äußerte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Die Erledigung vom 8. Juli 2009 sei als Feststellungsbescheid zu werten. Die Rechtskraft- und Bindungswirkung dieses Bescheides hindere die nunmehr abweichende Beurteilung fehlender Kenntnisse des Berufs- und Standesrechtes. Abgesehen davon heiße dieser Teil der absolvierten Dienstprüfung genauso (gemeint: wie im Ziviltechnikergesetz - ZTG). Übrig bleibe somit nur mehr der Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, ZTG, für den bei verfassungskonformer Auslegung kein sachlich gerechtfertigter Grund im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitssatz erkennbar sei (wurde näher ausgeführt).

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Gesuch um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vom 21. Oktober 2009 gemäß § 9 ZTG zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen, einer Prüfungskommission zugewiesen und ausgesprochen, dass er gemäß § 9 Abs. 6 ZTG von der Prüfung aus den unter Absatz 3 Z 3 ZTG und Z 1 und 2 ZTG angeführten Gegenständen befreit sei. Sein Antrag auf Befreiung von dem unter Absatz 3 Z 4 ZTG angeführten Gegenstand, nämlich "Berufs- und Standesrecht", werde gemäß § 9 Abs. 5 ZTG abgewiesen.Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Gesuch um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vom 21. Oktober 2009 gemäß Paragraph 9, ZTG zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen, einer Prüfungskommission zugewiesen und ausgesprochen, dass er gemäß Paragraph 9, Absatz 6, ZTG von der Prüfung aus den unter Absatz 3 Ziffer 3, ZTG und Ziffer eins und 2 ZTG angeführten Gegenständen befreit sei. Sein Antrag auf Befreiung von dem unter Absatz 3 Ziffer 4, ZTG angeführten Gegenstand, nämlich "Berufs- und Standesrecht", werde gemäß Paragraph 9, Absatz 5, ZTG abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges gemäß der Aktenlage heißt es zur Begründung (hier in Erwiderung auf die Äußerung des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2011), bei der Erledigung der belangten Behörde vom 8. Juli 2009 handle es sich "natürlich" nicht um einen Bescheid, sondern um eine bloße Mitteilung über den bis dahin vorliegenden Stand des Ermittlungsverfahrens. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis (richtig: Beschluss) eines verstärkten Senates Slg. Nr. 9458/A ausgeführt habe, sei bei einer Erledigung, deren Inhalt Zweifel darüber entstehen lasse, ob sie ein Bescheid sei oder nicht, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid (bzw. das Fehlen einer solchen Bezeichnung) ausschlaggebend. Es sollte dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung eingebracht habe, der mit Bescheid insofern zu erledigen sei, als über die Zulassung zur Prüfung und über die Zuweisung zu einer Prüfungskommission zu entscheiden sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs vertrete der Beschwerdeführer die Auffassung, dass "dieser Teil der absolvierten Dienstprüfung" genauso heiße, wie im ZTG vorgeschrieben. Diese Ansicht treffe nicht zu. Der nach dem ZTG zu prüfende Gegenstand sei als "Berufs- und Standesrecht" bezeichnet, der Beschwerdeführer sei bei der Dienstprüfung aus dem Gegenstand "Sachverständigentätigkeit und Ziviltechnikergesetz" geprüft worden. Ginge man lediglich von der Bezeichnung des Prüfungsgegenstandes aus, ohne den Inhalt einer Bewertung zu unterziehen, käme man zu dem unzutreffenden Ergebnis, dass das Ziviltechnikerkammergesetz nicht Inhalt der Prüfung gewesen sei. Wie die Ermittlungen ergeben hätten, sei das Standesrecht überhaupt nicht Gegenstand der in Rede stehenden Dienstprüfung gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. September 2011, B 605/11-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 4. November 2011 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Den Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 3b Z. 5 ZTG erachtete der Verfassungsgerichtshof nicht als präjudiziell.Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. September 2011, B 605/11-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 4. November 2011 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Den Ausschlussgrund nach Paragraph 5, Absatz 3 b, Ziffer 5, ZTG erachtete der Verfassungsgerichtshof nicht als präjudiziell.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer (gemäß dem Inhalt seines Vorbringens) inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, anzuwenden.

Folgende Bestimmungen sind insbesondere von Bedeutung:

"§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt."§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

  1. (2)Absatz 2,…
  2. (3)Absatz 3,Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer eins
      …
    2. 5.Ziffer 5
      die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
                  6.              …"
    "Fachliche Befähigung

    § 6. (1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen durch:Paragraph 6, (1) Die fachliche Befähigung (Paragraph 5, Absatz eins,) ist nachzuweisen durch:

1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,

  1. 2.Ziffer 2
    die praktische Betätigung
  2. 3.Ziffer 3
    und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
"Ziviltechnikerprüfung

§ 9. (1) Die Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 3) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (§ 8) abgelegt werden.Paragraph 9, (1) Die Ziviltechnikerprüfung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (Paragraph 8,) abgelegt werden.

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.
  2. (3)Absatz 3,Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:

1. Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991),

2. Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),

3. die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften,

4. Berufs- und Standesrecht.

  1. (4)Absatz 4,Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen: …Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Absatz 3, geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen: …
  2. (5)Absatz 5,Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Absatz 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.
  3. (6)Absatz 6,Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben."Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben."

    Gemäß § 10 Abs. 3 ZTG hat die belangte Behörde den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung durch Verordnung festzusetzen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ZTG hat die belangte Behörde den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung durch Verordnung festzusetzen.

    Die gemäß § 10 Abs. 3 ZTG erlassene Verordnung, BGBl. Nr. 750/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001, trifft nähere Anordnung zur Ziviltechnikerprüfung.Die gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ZTG erlassene Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, trifft nähere Anordnung zur Ziviltechnikerprüfung.

    Gemäß § 7 Abs. 4 dieser Verordnung umfasst der Prüfungsgegenstand "Berufs- und Standesrecht'' die Gebiete:Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, dieser Verordnung umfasst der Prüfungsgegenstand "Berufs- und Standesrecht'' die Gebiete:

Ziviltechnikergesetz, Ziviltechnikerkammergesetz, Standesregeln, Honorarleitlinien, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen.

Die §§  1 bis 3 der (niederösterreichischen) Verordnung über die Prüfung für den höheren bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/24-3, lauten:Die Paragraphen eins, bis 3 der (niederösterreichischen) Verordnung über die Prüfung für den höheren bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/24-3, lauten:

"§ 1

Die Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst ist

schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2 Paragraph 2

  1. (1)Absatz eins,In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf dem Gebiet seiner Verwendung aus einem der im § 3 Abs. 2 Z. 3 angeführten Gegenstände schriftliche Abhandlungen zu verfassen und aktenmäßige Erledigungen vorzunehmen.In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf dem Gebiet seiner Verwendung aus einem der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Gegenstände schriftliche Abhandlungen zu verfassen und aktenmäßige Erledigungen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.

§ 3 Paragraph 3

  1. (1)Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
    1. 1.Ziffer eins
      Österreichisches Verfassungsrecht;
    2. 2.Ziffer 2
      Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
    3. 3.Ziffer 3
      Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
  2. (2)Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
    1. 1.Ziffer eins
      die Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechts,
    2. 2.Ziffer 2
      Unfallverhütung und Dienstnehmerschutz,
    3. 3.Ziffer 3
      die rechtlichen und technischen Bestimmungen einschließlich der Normen aus folgenden Gegenständen nach Maßgabe des Abs. 3:die rechtlichen und technischen Bestimmungen einschließlich der Normen aus folgenden Gegenständen nach Maßgabe des Absatz 3 :
      1. a)Litera a
        Hochbau,
      2. b)Litera b
        Maschinenbau,
      3. c)Litera c
        Raumordnung,
      4. d)Litera d
        Straßen- und Brückenbau,
      5. e)Litera e
        Umwelt- und Energietechnik,
      6. f)Litera f
        Elektrotechnik,
      7. g)Litera g
        Wasserbau,
    4. 4.Ziffer 4
      Raumordnung und Bauordnung,
    5. 5.Ziffer 5
      Vermessungswesen und Grundbuchsrecht,
    6. 6.Ziffer 6
      Sachverständigentätigkeit und Ziviltechnikergesetz,
    7. 7.Ziffer 7
      Vergabewesen und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung.
  3. (3)Absatz 3,Von den im Abs. 2 Z. 3 angeführten Gegenständen ist nur derjenige zu prüfen, der auch schriftlich zu prüfen ist. In diesem sind eingehende Kenntnisse nachzuweisen. Die übrigen im Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 bis 7 genannten Gegenstände sind nur in den Grundzügen oder auf Teilgebieten zu prüfen. Dies gilt auch für den Gegenstand nach Abs. 2 Z. 4, soferne nicht der Gegenstand Raumordnung (Abs. 2 Z. 3 lit.c) als Hauptgegenstand geprüft wird."Von den im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Gegenständen ist nur derjenige zu prüfen, der auch schriftlich zu prüfen ist. In diesem sind eingehende Kenntnisse nachzuweisen. Die übrigen im Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 bis 7 genannten Gegenstände sind nur in den Grundzügen oder auf Teilgebieten zu prüfen. Dies gilt auch für den Gegenstand nach Absatz 2, Ziffer 4,, soferne nicht der Gegenstand Raumordnung (Absatz 2, Ziffer 3, Litera c,) als Hauptgegenstand geprüft wird."

    Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst die Auffassung, die Erledigung der belangten Behörde vom 8. Juli 2009 sei als Bescheid zu qualifizieren. Demgemäß sei die Ablegung einer Ziviltechnikerprüfung gar nicht erforderlich, der angefochtene Bescheid verstoße gegen die Rechtskraft dieses Bescheides vom 8. Juli 2009. Es gebe auch keinen Antrag mehr auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, vielmehr einen Antrag auf Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers aus dem Fachgebiet Architektur, über den die belangte Behörde nicht entschieden habe.

    Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf eine (nicht in den Verwaltungsakten befindliche) Äußerung vom 8. Dezember 2010, die er in Erwiderung des Vorhaltes vom 16. November 2010 an die belangte Behörde gerichtet habe und die in der Beschwerde auszugsweise wiedergegeben wird.

    Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter) diese Äußerung in Ablichtung dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Es handelt sich dabei um ein E-Mail des Beschwerdeführers, das dieser - gemäß dem vorgelegten Ausdruck - am 8. Dezember 2010 um 15.47 h an eine E-Mail-Adresse der belangten Behörde gerichtet hat, wobei das Aktenzeichen des gegenständlichen Verfahrens angeführt ist. In der Anrede ist der Name des Sachbearbeiters genannt. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer darin seine Auffassung zum Ausdruck, auch gemäß der Ansicht des Sachbearbeiters bei der belangten Behörde, wie sie im Schreiben vom 8. Juli 2009 zum Ausdruck komme, seien auf Grund seiner abgelegten Dienstprüfung alle Prüfungsbereiche abgedeckt, womit die fachliche Befähigung (als Voraussetzung für die Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis) vorliege. Der gemäß dem Vorschlag des Sachbearbeiters geänderte Antrag auf Verleihung der Befugnis eines Architekten sei nach wie vor aufrecht. Auch sein Ersuchen um bescheidmäßige Absprache beziehe sich auf diesen Aktenstand. Die Ausschlussbestimmung des § 5 Abs. 3 Z 5 ZTG sei sachwidrig (wurde näher ausgeführt).Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter) diese Äußerung in Ablichtung dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Es handelt sich dabei um ein E-Mail des Beschwerdeführers, das dieser - gemäß dem vorgelegten Ausdruck - am 8. Dezember 2010 um 15.47 h an eine E-Mail-Adresse der belangten Behörde gerichtet hat, wobei das Aktenzeichen des gegenständlichen Verfahrens angeführt ist. In der Anrede ist der Name des Sachbearbeiters genannt. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer darin seine Auffassung zum Ausdruck, auch gemäß der Ansicht des Sachbearbeiters bei der belangten Behörde, wie sie im Schreiben vom 8. Juli 2009 zum Ausdruck komme, seien auf Grund seiner abgelegten Dienstprüfung alle Prüfungsbereiche abgedeckt, womit die fachliche Befähigung (als Voraussetzung für die Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis) vorliege. Der gemäß dem Vorschlag des Sachbearbeiters geänderte Antrag auf Verleihung der Befugnis eines Architekten sei nach wie vor aufrecht. Auch sein Ersuchen um bescheidmäßige Absprache beziehe sich auf diesen Aktenstand. Die Ausschlussbestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, ZTG sei sachwidrig (wurde näher ausgeführt).

    Bei der gegebenen Verfahrenslage kann dahingestellt bleiben, ob dieses E-Mail bei der belangten Behörde eingelangt ist und wenn ja, was dort damit geschehen ist:

    Aus diesem Schreiben ergibt sich nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 19. Jänner 2009 zurückgezogen hätte, sodass nach wie vor eine diesbezügliche Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde bestand.

    Die Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis setzt gemäß § 5 Abs. 1 ZTG unter anderem das Vorliegen der für die Ausübung erforderlichen fachlichen Befähigung im Sinne des § 6 ZTG voraus. Der Beschwerdeführer vertritt weiterhin die Auffassung, diese sei auf Grund der Rechtskraft der als Bescheid zu qualifizierenden Erledigung der belangten Behörde vom 8. Juli 2009 zu bejahen. Im Übrigen sei Gegenstand seiner Dienstprüfung auch "Sachverständigentätigkeit und Ziviltechnikergesetz" gewesen, was den Prüfungsgegenstand "Berufs- und Standesrecht" umfasse.Die Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis setzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZTG unter anderem das Vorliegen der für die Ausübung erforderlichen fachlichen Befähigung im Sinne des Paragraph 6, ZTG voraus. Der Beschwerdeführer vertritt weiterhin die Auffassung, diese sei auf Grund der Rechtskraft der als Bescheid zu qualifizierenden Erledigung der belangten Behörde vom 8. Juli 2009 zu bejahen. Im Übrigen sei Gegenstand seiner Dienstprüfung auch "Sachverständigentätigkeit und Ziviltechnikergesetz" gewesen, was den Prüfungsgegenstand "Berufs- und Standesrecht" umfasse.

    Dem ist Folgendes zu entgegnen: Gemäß dem Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A, ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid kann aber dann keine Rolle spielen, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtbelehrungen oder dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch eines Bescheides gewertet werden.

    Vor dem Hintergrund dieser Kriterien kann die fragliche Erledigung vom 8. Juli 2009 auch angesichts ihrer Textierung, wonach die Beurteilung auf Grund einer "Durchsicht" der vorgelegten Unterlagen getroffen werde, nur als vorläufige Beurteilung, nicht aber als förmlicher und bescheidmäßiger Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ZTG verstanden werden.Vor dem Hintergrund dieser Kriterien kann die fragliche Erledigung vom 8. Juli 2009 auch angesichts ihrer Textierung, wonach die Beurteilung auf Grund einer "Durchsicht" der vorgelegten Unterlagen getroffen werde, nur als vorläufige Beurteilung, nicht aber als förmlicher und bescheidmäßiger Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, ZTG verstanden werden.

    Darüber hinaus schloss der Hinweis auf den Ausschlussgrund eine Wertung als positive Entscheidung über den Zulassungsantrag unzweifelhaft aus.

    Der Beschwerdeführer trägt aber in diesem Zusammenhang weiters vor, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich unrichtig. Unzutreffend ist seine Argumentation, durch die abgelegte Dienstprüfung sei der Prüfungsgegenstand "Berufs- und Standesrecht" im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 4 ZTG vollständig abgedeckt. Dieser Prüfungsgegenstand "Berufs- und Standesrecht" umfasst gemäß der genannten Ausführungsverordnung (BGBl. Nr. 750/1994 in der hier maßgeblichen Fassung) das Ziviltechnikergesetz, das Ziviltechnikerkammergesetz, die Standesregeln, die Honorarleitlinien und das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen. Es mag nun allenfalls eine Teilüberdeckung mit dem Prüfungsgegenstand "Sachverständigentätigkeit und Ziviltechnikergesetz" der Dienstprüfung gegeben sein (wobei aber gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung zum Gegenstand der Dienstprüfung nur Grundzüge oder Teilgebiete geprüft werden), eine vollständige Abdeckung der Prüfungsgegenstände gemäß dieser Ausführungsverordnung ist auch nach der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft (wie sie im angefochtenen Bescheid unbestritten wiedergegeben wurde) nicht gegeben.Der Beschwerdeführer trägt aber in diesem Zusammenhang weiters vor, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich unrichtig. Unzutreffend ist seine Argumentation, durch die abgelegte Dienstprüfung sei der Prüfungsgegenstand "Berufs- und Standesrecht" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, ZTG vollständig abgedeckt. Dieser Prüfungsgegenstand "Berufs- und Standesrecht" umfasst gemäß der genannten Ausführungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1994, in der hier maßgeblichen Fassung) das Ziviltechnikergesetz, das Ziviltechnikerkammergesetz, die Standesregeln, die Honorarleitlinien und das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen. Es mag nun allenfalls eine Teilüberdeckung mit dem Prüfungsgegenstand "Sachverständigentätigkeit und Ziviltechnikergesetz" der Dienstprüfung gegeben sein (wobei aber gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung zum Gegenstand der Dienstprüfung nur Grundzüge oder Teilgebiete geprüft werden), eine vollständige Abdeckung der Prüfungsgegenstände gemäß dieser Ausführungsverordnung ist auch nach der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft (wie sie im angefochtenen Bescheid unbestritten wiedergegeben wurde) nicht gegeben.

    Es kann daher der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden.

    Richtig ist zwar, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis selbst entschieden hat; sollte der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt haben, kann die unterlassene Entscheidung aber nicht mit Bescheidbeschwerde gegen den nun angefochtenen Bescheid geltend gemacht werden. Damit ist auch der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 3 Z 5 ZTG im nunmehrigen Verfahren nicht präjudiziell.Richtig ist zwar, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis selbst entschieden hat; sollte der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt haben, kann die unterlassene Entscheidung aber nicht mit Bescheidbeschwerde gegen den nun angefochtenen Bescheid geltend gemacht werden. Damit ist auch der Ausschlussgrund des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, ZTG im nunmehrigen Verfahren nicht präjudiziell.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. Februar 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060186.X00

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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