TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/22 2009/16/0032

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2012
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §116 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §207 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1;
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 8 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 8 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch die Concin & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 12. Februar 2009, Zl. RV/0379-F/08, betreffend Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt u.a. ein Mobilsägewerk und führt Schneeräumungen durch.

In seinem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 21. Mai 2008 stellte der Prüfer fest, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2001 bis 2007 für einen Traktor (mit Anhänger) keine Kraftfahrzeugsteuer (im Folgenden: Kfz-Steuer) entrichtet habe.

Mit Bescheiden jeweils vom 28. Mai 2008 setzte das Finanzamt die Kfz-Steuer für 2001 mit EUR 876,00 und für 2002 mit EUR 1.185,52 fest.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer jeweils den Eintritt der Verjährung geltend.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2008 wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die siebenjährige Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben als unbegründet ab.

In seinem Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, er sei zur subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung, dem Vorsatz, im Verfahren nie befragt worden. Aus der bloßen "Nichtabfuhr" einer Abgabe könne nicht ohne weiteres auf das Vorliegen von Vorsatz geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe von der Kfz-Steuer keine Ahnung gehabt. Ein Hinterziehungsvorsatz sei deshalb nicht vorgelegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. b FinStrG sei unstrittig erfüllt: Der Berufungswerber habe durch die Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen nach § 6 KfzStG eine Verkürzung von Abgaben (Kfz-Steuer 2001 bis 2007) bewirkt.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die objektive Tatseite des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera b, FinStrG sei unstrittig erfüllt: Der Berufungswerber habe durch die Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen nach Paragraph 6, KfzStG eine Verkürzung von Abgaben (Kfz-Steuer 2001 bis 2007) bewirkt.

Im Akt des Beschwerdeführers befinde sich ein Fragebogen "Verf 24", den der Steuervertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Betriebseröffnung im Jahr 2000 ausgefüllt, unterschrieben und dem Finanzamt übermittelt habe. In diesem Fragebogen habe der Steuervertreter das unter der Frage "Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit fallen auch nachstehend angeführte Abgaben an" stehende Feld "Kraftfahrzeugsteuer" angekreuzt. Diese Eintragung lasse nach Meinung der belangten Behörde nur den Schluss zu, dass dem Steuervertreter zum damaligen Zeitpunkt die Kfz-Steuerpflicht des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein und er auch mit dem Beschwerdeführer über diese Pflicht gesprochen haben müsse. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer laut telefonischer Auskunft des Steuervertreters vom 12. Februar 2009 Verpflichtungen z. B. hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerentrichtung gem. § 21 UStG 1994 selbst nachgekommen sei und der Steuervertreter nur die Jahreserklärungen erstellt und abgegeben habe. Wenn der Beschwerdeführer seine laufenden Abgabeverpflichtungen selbst übernommen habe, so sei davon auszugehen, dass der Steuervertreter in Erfüllung seiner beruflichen Aufklärungspflicht den Beschwerdeführer, der ja nach Angaben der Steuervertreters über keine (kraftfahrzeug)steuerlichen Kenntnisse verfüge, über seine Pflichten nach § 6 KfzStG instruiert habe. Dass derartige Gespräche stattgefunden hätten, habe der Steuervertreter nach telefonischer Auskunft vom 12. Februar 2009 gegenüber dem Referenten nicht ausschließen können.Im Akt des Beschwerdeführers befinde sich ein Fragebogen "Verf 24", den der Steuervertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Betriebseröffnung im Jahr 2000 ausgefüllt, unterschrieben und dem Finanzamt übermittelt habe. In diesem Fragebogen habe der Steuervertreter das unter der Frage "Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit fallen auch nachstehend angeführte Abgaben an" stehende Feld "Kraftfahrzeugsteuer" angekreuzt. Diese Eintragung lasse nach Meinung der belangten Behörde nur den Schluss zu, dass dem Steuervertreter zum damaligen Zeitpunkt die Kfz-Steuerpflicht des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein und er auch mit dem Beschwerdeführer über diese Pflicht gesprochen haben müsse. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer laut telefonischer Auskunft des Steuervertreters vom 12. Februar 2009 Verpflichtungen z. B. hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerentrichtung gem. Paragraph 21, UStG 1994 selbst nachgekommen sei und der Steuervertreter nur die Jahreserklärungen erstellt und abgegeben habe. Wenn der Beschwerdeführer seine laufenden Abgabeverpflichtungen selbst übernommen habe, so sei davon auszugehen, dass der Steuervertreter in Erfüllung seiner beruflichen Aufklärungspflicht den Beschwerdeführer, der ja nach Angaben der Steuervertreters über keine (kraftfahrzeug)steuerlichen Kenntnisse verfüge, über seine Pflichten nach Paragraph 6, KfzStG instruiert habe. Dass derartige Gespräche stattgefunden hätten, habe der Steuervertreter nach telefonischer Auskunft vom 12. Februar 2009 gegenüber dem Referenten nicht ausschließen können.

Habe aber, wovon auszugehen sei, der Beschwerdeführer von der Kfz-Steuerpflicht und den Pflichten gem. § 6 KfzStG gewusst und die Kfz-Steuer nicht abgeführt, so sei zumindest von einem bedingten Vorsatz hinsichtlich der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und der Bewirkung einer Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. b FinStrG auszugehen, d. h. dass er diese Verletzungen und die dadurch bewirkte Abgabenverkürzungen jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Dafür spreche schließlich auch der lange Zeitraum der Pflichtenversäumnis von sieben Jahren. Es sei auszuschließen, dass über einen derart langen Zeitraum eine Steuerpflicht, über die dem Grunde nach Kenntnis bestanden habe, übersehen werde. Da somit der Hinterziehungstatbestand des § 207 Abs. 2 BAO hinsichtlich der Kfz-Steuer für die Jahre 2001 und 2002 zu bejahen sei, komme die siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Das Finanzamt habe daher die Kfz-Steuer für diese Jahre zu Recht festgesetzt.Habe aber, wovon auszugehen sei, der Beschwerdeführer von der Kfz-Steuerpflicht und den Pflichten gem. Paragraph 6, KfzStG gewusst und die Kfz-Steuer nicht abgeführt, so sei zumindest von einem bedingten Vorsatz hinsichtlich der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und der Bewirkung einer Abgabenverkürzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera b, FinStrG auszugehen, d. h. dass er diese Verletzungen und die dadurch bewirkte Abgabenverkürzungen jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Dafür spreche schließlich auch der lange Zeitraum der Pflichtenversäumnis von sieben Jahren. Es sei auszuschließen, dass über einen derart langen Zeitraum eine Steuerpflicht, über die dem Grunde nach Kenntnis bestanden habe, übersehen werde. Da somit der Hinterziehungstatbestand des Paragraph 207, Absatz 2, BAO hinsichtlich der Kfz-Steuer für die Jahre 2001 und 2002 zu bejahen sei, komme die siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Das Finanzamt habe daher die Kfz-Steuer für diese Jahre zu Recht festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, dass ihm "die Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2001 und 2002 in Folge Verjährung nicht vorgeschrieben wird".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gem. § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gem. Paragraph 207, Absatz eins, BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Die Verjährungsfrist beträgt bei bestimmten Abgaben (zu denen auch die Kfz-Steuer zu zählen ist) nach § 207 Abs. 2 BAO (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 57/2004) fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.Die Verjährungsfrist beträgt bei bestimmten Abgaben (zu denen auch die Kfz-Steuer zu zählen ist) nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,) fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.

Gem. § 1 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 - KfzStG, BGBl. Nr. 449/1992, unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge unter näher genannten Bedingungen der Kfz-Steuer.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 - KfzStG, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge unter näher genannten Bedingungen der Kfz-Steuer.

Steuerschuldner ist nach § 3 Z 1 KfzStG bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist.Steuerschuldner ist nach Paragraph 3, Ziffer eins, KfzStG bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 KfzStG dauert die Steuerpflicht für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag der Zulassung bis zum Tag, an dem die Zulassung endet.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, KfzStG dauert die Steuerpflicht für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag der Zulassung bis zum Tag, an dem die Zulassung endet.

Der Steuerschuldner hat nach § 6 Abs. 1 KfzStG dem Finanzamt (§ 7) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.Der Steuerschuldner hat nach Paragraph 6, Absatz eins, KfzStG dem Finanzamt (Paragraph 7,) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.

Aus im Inland vom Steuerschuldner fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen muss sich nach § 6 Abs. 2 KfzStG für nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtige Kraftfahrzeuge deren Art und Kennzeichen, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben.Aus im Inland vom Steuerschuldner fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen muss sich nach Paragraph 6, Absatz 2, KfzStG für nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtige Kraftfahrzeuge deren Art und Kennzeichen, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben.

Der Steuerschuldner hat nach § 6 Abs. 3 KfzStG jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.Der Steuerschuldner hat nach Paragraph 6, Absatz 3, KfzStG jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.

Der Steuerschuldner hat nach § 6 Abs. 4 KfzStG für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gem. § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.Der Steuerschuldner hat nach Paragraph 6, Absatz 4, KfzStG für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gem. Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Absatz 3, genannten Fälligkeitstag.

Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinstrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.Der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinstrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 oder 2 FinStrG ist gem. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.Eine Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz eins, oder 2 FinStrG ist gem. Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.Eine Abgabenverkürzung nach Absatz eins, ist nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass hinsichtlich des im Inland zugelassenen Traktors und Anhängers des Beschwerdeführers Kfz-Steuerpflicht bestand und dass der Beschwerdeführer für Zeiträume (Kalendervierteljahre) der Jahre 2001 und 2002 dafür keine Kfz-Steuer entrichtet hat.

Strittig ist vor allem, ob der Abgabenvorschreibung durch die Bescheide jeweils vom 28. Mai 2008 bereits der Umstand der Verjährung entgegengestanden ist. Die belangte Behörde vertritt dabei die Auffassung, dass von der Verjährungsfrist von sieben Jahren (§ 207 Abs. 2 BAO) auszugehen sei, weil der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und somit die Abgaben hinterzogen habe.Strittig ist vor allem, ob der Abgabenvorschreibung durch die Bescheide jeweils vom 28. Mai 2008 bereits der Umstand der Verjährung entgegengestanden ist. Die belangte Behörde vertritt dabei die Auffassung, dass von der Verjährungsfrist von sieben Jahren (Paragraph 207, Absatz 2, BAO) auszugehen sei, weil der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und somit die Abgaben hinterzogen habe.

Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO ist im Beschwerdefall nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung eines Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 99/15/0127).Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd Paragraph 207, Absatz 2, BAO ist im Beschwerdefall nach Paragraph 33, FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung eines Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 99/15/0127).

Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfordert Vorsatz. Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Die Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG erfordert Vorsatz. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, 96/17/0453).Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, 96/17/0453).

Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.

Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2007, 2007/15/0165, mwN).Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 2007, 2007/15/0165, mwN).

Die Beurteilung der Vorfrage der Abgabenhinterziehung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, 96/17/0453).Die Beurteilung der Vorfrage der Abgabenhinterziehung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist vergleiche , wieder das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, 96/17/0453).

Es obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0224).Es obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0224).

Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, der Beschwerdeführer habe die Abgabenverkürzung iSd § 33 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich bewirkt, auf den Umstand, dass dem Steuerberater des Beschwerdeführers bei der Betriebseröffnung des Beschwerdeführers bewusst gewesen sei, dass Kfz-Steuer anfallen werde. Bereits daraus schließt die belangte Behörde, dass der steuerliche Vertreter den Beschwerdeführer über dessen Pflichten nach § 6 KfzStG in Kenntnis gesetzt hat, zumal der Steuerberater angegeben habe, ein diesbezügliches Gespräch nicht ausschließen zu können.Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, der Beschwerdeführer habe die Abgabenverkürzung iSd Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG vorsätzlich bewirkt, auf den Umstand, dass dem Steuerberater des Beschwerdeführers bei der Betriebseröffnung des Beschwerdeführers bewusst gewesen sei, dass Kfz-Steuer anfallen werde. Bereits daraus schließt die belangte Behörde, dass der steuerliche Vertreter den Beschwerdeführer über dessen Pflichten nach Paragraph 6, KfzStG in Kenntnis gesetzt hat, zumal der Steuerberater angegeben habe, ein diesbezügliches Gespräch nicht ausschließen zu können.

Dem hält aber die Beschwerde zu Recht entgegen, dass allein der Umstand, dass im Fragebogen "Verf 24" die voraussichtliche Kfz-Steuerpflicht offengelegt wurde, die belangte Behörde noch nicht zur Schlussfolgerung, dass der Steuerberater seinen Klienten auch über die sich daraus ergebenden konkreten Verpflichtungen (vollständig) unterrichtet habe, berechtige.

Im Beschwerdefall ist ein Vorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht (§ 6 Abs. 1 KfzStG) einerseits und des Unterlassens der Entrichtung der Kfz-Steuer zum jeweiligen Fälligkeitstag (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG iVm § 6 Abs. 3 KfzStG) andererseits erforderlich.Im Beschwerdefall ist ein Vorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht (Paragraph 6, Absatz eins, KfzStG) einerseits und des Unterlassens der Entrichtung der Kfz-Steuer zum jeweiligen Fälligkeitstag (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, KfzStG) andererseits erforderlich.

Der angefochtene Bescheid enthält aber keine Feststellungen, wann die Kraftfahrzeuge (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 KfzStG) zugelassen wurden und wann somit die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 KfzStG verletzt wurde. Mangels solcher Feststellungen kann aber nicht beurteilt werden, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, zutreffen. Insbesondere hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Vergessens" des Steuerberaters wird von Bedeutung sein, wie lange der Zeitraum zwischen der (anlässlich der Betriebseröffnung abgegebenen) Erklärung des Steuerberaters am Fragebogen "Verf 24" (über die künftig anfallende Kfz-Steuer) und der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gedauert hat.Der angefochtene Bescheid enthält aber keine Feststellungen, wann die Kraftfahrzeuge vergleiche , Paragraph eins, Absatz eins, und 2 KfzStG) zugelassen wurden und wann somit die Anzeigepflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, KfzStG verletzt wurde. Mangels solcher Feststellungen kann aber nicht beurteilt werden, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, zutreffen. Insbesondere hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Vergessens" des Steuerberaters wird von Bedeutung sein, wie lange der Zeitraum zwischen der (anlässlich der Betriebseröffnung abgegebenen) Erklärung des Steuerberaters am Fragebogen "Verf 24" (über die künftig anfallende Kfz-Steuer) und der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gedauert hat.

Auch aus der genannten (telefonischen) Aussage des Steuerberaters lässt sich für die Auffassung der belangten Behörde, es liege vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers vor, nichts gewinnen. Vielmehr legt sie den Schluss nahe, dass der Steuerberater sich nicht mehr im Detail an seine Besprechungen mit dem Beschwerdeführer erinnern konnte, was nach mehr als neun Jahren nach Betriebseröffnung durchaus der Lebenserfahrung entspricht. Dazu kommt, dass nach dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12. Februar 2009 über die Telefonate mit dem Steuerberater dieser angegeben hat, er selbst habe "die Kraftfahrzeugsteuerpflicht schlicht vergessen" und dass "der Berufungswerber von steuerlichen Belangen keine Kenntnis" habe und daher ein Vorsatz zur Abgabenverkürzung bei seinem Klienten nicht vorgelegen sei. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde aber nicht im ausreichenden Maße auseinandergesetzt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst (laut Aktenvermerk: "bzw. dessen Mutter") die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und die Vorauszahlungen entrichtet habe, lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung hinsichtlich anderer Abgaben, die im Beschwerdefall im Übrigen verfahrensrechtlich ganz anders geregelt sind (§ 6 KfzStG), vorsätzlich begangen hätte.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst (laut Aktenvermerk: "bzw. dessen Mutter") die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und die Vorauszahlungen entrichtet habe, lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung hinsichtlich anderer Abgaben, die im Beschwerdefall im Übrigen verfahrensrechtlich ganz anders geregelt sind (Paragraph 6, KfzStG), vorsätzlich begangen hätte.

Dadurch hat die belangte Behörde das die subjektive Tatseite der Hinterziehung betreffende Verwaltungsverfahren in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig gelassen. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Dadurch hat die belangte Behörde das die subjektive Tatseite der Hinterziehung betreffende Verwaltungsverfahren in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig gelassen. Der angefochtene Bescheid war daher gem. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. Februar 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160032.X00

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten