RS Vwgh 2003/7/3 2002/07/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs4;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0045 E 19. Mai 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verletzung von Organisationsvorschriften einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft (hier Bringungsgemeinschaft) zieht die Aufhebung körperschaftlicher Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisationsvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisationsvorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070156.X01

Im RIS seit

29.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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