TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/22 2009/08/0279

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111 Abs1;
ASVG §111;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs2;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §36;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 36 heute
  2. ASVG § 36 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  3. ASVG § 36 gültig von 01.07.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  4. ASVG § 36 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 36 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. ASVG § 36 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. ASVG § 36 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  8. ASVG § 36 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  9. ASVG § 36 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  10. ASVG § 36 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. ASVG § 36 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  12. ASVG § 36 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  13. ASVG § 36 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  14. ASVG § 36 gültig von 01.10.2001 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  15. ASVG § 36 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. ASVG § 36 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 6/7/15 in 1070 Wien, Seidengasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Oktober 2009, Zl. UVS- 06/9/6868/2009-3, betreffend Übertretung des ASVG (mitbeteiligte Partei: JB in Wien, vertreten durch Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KG, 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5; weitere Partei:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Juni 2009 Folge, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Juni 2009 Folge, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein.

Dem Mitbeteiligten sei mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt worden:

"Sie haben in Wien ..., die Verpflichtung, jede von Ihnen beschäftigte, nach ASVG pflichtversicherte Person spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, nicht erfüllt, als die von den Organen des Finanzamtes ... angetroffenen Arbeitnehmer

1) Herrn JM. ... als Mechaniker und

2) Herrn KT. ... als Restaurator für Oldtimer-Autos

von 15.10.2008 bis 22.10.2008 beschäftigt waren, welche bei der Revision am 22.10.2008 um 10.55 Uhr nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren."

Die erstinstanzliche Behörde habe über den Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG gemäß § 111 Abs. 2 ASVG zwei Geldstrafen von je EUR 910,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 11 Stunden) verhängt.Die erstinstanzliche Behörde habe über den Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG zwei Geldstrafen von je EUR 910,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 11 Stunden) verhängt.

Ob eine beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumeldende Person vollbeschäftigt oder bloß geringfügig beschäftigt und somit in der Kranken- und Unfallversicherung oder nur in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen sei - so die belangte Behörde weiter -, stelle ein wesentliches Tatbestandselement dar, das im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen müsse, damit es den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG gerecht werde. Übertretungen nach § 33 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ASVG beträfen verschiedene Tatbestände, sodass im Spruch eindeutig klargestellt werden müsse, welchen dieser Tatbestände der Beschuldigten übertreten habe. Das erstinstanzliche Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer weder das Tatbild des § 33 Abs. 1 noch jenes des § 33 Abs. 2 ASVG zur Last. Aus der Tatanlastung ergebe sich zudem nicht, ob es sich beim Beschwerdeführer um den Dienstgeber, um eine sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder um eine bevollmächtigte Person nach § 25 Abs. 3 ASVG (richtig: § 35 Abs. 3 ASVG) handle. Weder der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses noch eine aus dem Akt ersichtliche Verfolgungshandlung werde den Kriterien des § 44a Z. 1 VStG gerecht. Es sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.Ob eine beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumeldende Person vollbeschäftigt oder bloß geringfügig beschäftigt und somit in der Kranken- und Unfallversicherung oder nur in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen sei - so die belangte Behörde weiter -, stelle ein wesentliches Tatbestandselement dar, das im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen müsse, damit es den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht werde. Übertretungen nach Paragraph 33, Absatz eins, bzw. Absatz 2, ASVG beträfen verschiedene Tatbestände, sodass im Spruch eindeutig klargestellt werden müsse, welchen dieser Tatbestände der Beschuldigten übertreten habe. Das erstinstanzliche Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer weder das Tatbild des Paragraph 33, Absatz eins, noch jenes des Paragraph 33, Absatz 2, ASVG zur Last. Aus der Tatanlastung ergebe sich zudem nicht, ob es sich beim Beschwerdeführer um den Dienstgeber, um eine sonstige nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder um eine bevollmächtigte Person nach Paragraph 25, Absatz 3, ASVG (richtig: Paragraph 35, Absatz 3, ASVG) handle. Weder der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses noch eine aus dem Akt ersichtliche Verfolgungshandlung werde den Kriterien des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht. Es sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Für eine ausreichende Präzisierung des Tatbildes des § 111 ASVG in der Deliktskonstellation einer unterlassenen Meldung genügt es, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung (die dem Beschwerdeführer dem Akt zu Folge am 9. Dezember 2008 zugegangen ist) bzw. das Straferkenntnis (das den Vertretern des Beschwerdeführers am 24. Juni 2009 zugestellt worden ist) den Hinweis darauf enthält, dass § 33 Abs. 1 ASVG verletzt worden sei (vgl. die mittlerweile ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, vom 6. Februar 2011, Zl. 2010/08/0153, und vom 27. April 2011, Zl. 2010/08/0198). Damit lag eine innerhalb der einjährigen Frist der Verfolgungsverjährung (§ 111 Abs. 3 ASVG) wirksam gewordene Verfolgungshandlung wegen einer Verletzung der Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ASVG vor. Dieser Tatvorwurf umfasst - für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, aus dem auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann - auch den Vorwurf eines Verstoßes gemäß § 33 Abs. 2 ASVG. 1. Für eine ausreichende Präzisierung des Tatbildes des Paragraph 111, ASVG in der Deliktskonstellation einer unterlassenen Meldung genügt es, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung (die dem Beschwerdeführer dem Akt zu Folge am 9. Dezember 2008 zugegangen ist) bzw. das Straferkenntnis (das den Vertretern des Beschwerdeführers am 24. Juni 2009 zugestellt worden ist) den Hinweis darauf enthält, dass Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verletzt worden sei vergleiche , die mittlerweile ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, vom 6. Februar 2011, Zl. 2010/08/0153, und vom 27. April 2011, Zl. 2010/08/0198). Damit lag eine innerhalb der einjährigen Frist der Verfolgungsverjährung (Paragraph 111, Absatz 3, ASVG) wirksam gewordene Verfolgungshandlung wegen einer Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor. Dieser Tatvorwurf umfasst - für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, aus dem auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann - auch den Vorwurf eines Verstoßes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ASVG.

Zutreffend ist freilich, dass im Straferkenntnis Feststellungen darüber zu treffen sind, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden und ob sohin - bezogen auf die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer - überhaupt eine Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 oder § 33 Abs. 2 ASVG bestand. Derartige Feststellungen können aber auch im Verfahren zweiter Instanz nachgeholt werden (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2010/08/0198).Zutreffend ist freilich, dass im Straferkenntnis Feststellungen darüber zu treffen sind, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden und ob sohin - bezogen auf die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer - überhaupt eine Meldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 33, Absatz 2, ASVG bestand. Derartige Feststellungen können aber auch im Verfahren zweiter Instanz nachgeholt werden vergleiche , nochmals das Erkenntnis Zl. 2010/08/0198).

2. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, die erstinstanzliche Tatanlastung hätte erkennen lassen müssen, ob es sich beim Beschwerdeführer um den Dienstgeber, um eine sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person oder um eine bevollmächtigte Person iSd § 35 Abs. 3 ASVG handle, bringt das beschwerdeführende Finanzamt vor, wesentlich sei, dass die wegen einer bestimmten Tat verfolgte und bestrafte Person fest stehe. In welcher Eigenschaft dies erfolge, diene zwar der näheren und vollständigen Tatanlastung, könne aber in jeder Lage des Verfahrens - somit auch noch durch die Berufungsbehörde - ergänzt werden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Inhaber des in W. etablierten Gewerbebetriebes und somit als Dienstgeber der dort und von diesem beschäftigten polnischen Staatsangehörigen verfolgt und bestraft worden sei. 2. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, die erstinstanzliche Tatanlastung hätte erkennen lassen müssen, ob es sich beim Beschwerdeführer um den Dienstgeber, um eine sonstige nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtige Person oder um eine bevollmächtigte Person iSd Paragraph 35, Absatz 3, ASVG handle, bringt das beschwerdeführende Finanzamt vor, wesentlich sei, dass die wegen einer bestimmten Tat verfolgte und bestrafte Person fest stehe. In welcher Eigenschaft dies erfolge, diene zwar der näheren und vollständigen Tatanlastung, könne aber in jeder Lage des Verfahrens - somit auch noch durch die Berufungsbehörde - ergänzt werden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Inhaber des in W. etablierten Gewerbebetriebes und somit als Dienstgeber der dort und von diesem beschäftigten polnischen Staatsangehörigen verfolgt und bestraft worden sei.

Mit dieser Auffassung ist das beschwerdeführende Finanzamt im Recht:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem § 44a VStG dann entsprochen, wennNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Paragraph 44 a, VStG dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und den Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024). b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024).

Die Erstbehörde hat in dem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit der im Spruch gewählten Formulierung "jede von Ihnen beschäftigte ... Person" iZm dem Meldeverstoß in einer der Umschreibung der Sache genügenden Weise das strafbare Verhalten ausreichend umschrieben (vgl. das § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/09/0243). Die Frage, in welcher Eigenschaft der Mitbeteiligte die Tat begangen hat (als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG), dient der Subsumtion unter alternative, gleichwertige Tatbestandselemente des § 111 Abs. 1 ASVG, sodass die Feststellung, um welche der drei Alternativen es sich im konkreten Fall gehandelt hat, auch noch im Verfahren vor der Behörde zweiter Instanz geklärt werden kann, ohne dass damit die "Sache" des Verfahrens überschritten würde (vgl. das zu § 9 Abs. 2 VStG ergangene hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0203).Die Erstbehörde hat in dem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mit der im Spruch gewählten Formulierung "jede von Ihnen beschäftigte ... Person" iZm dem Meldeverstoß in einer der Umschreibung der Sache genügenden Weise das strafbare Verhalten ausreichend umschrieben vergleiche , das Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/09/0243). Die Frage, in welcher Eigenschaft der Mitbeteiligte die Tat begangen hat (als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG), dient der Subsumtion unter alternative, gleichwertige Tatbestandselemente des Paragraph 111, Absatz eins, ASVG, sodass die Feststellung, um welche der drei Alternativen es sich im konkreten Fall gehandelt hat, auch noch im Verfahren vor der Behörde zweiter Instanz geklärt werden kann, ohne dass damit die "Sache" des Verfahrens überschritten würde vergleiche , das zu Paragraph 9, Absatz 2, VStG ergangene hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0203).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 22. Februar 2012

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080279.X00

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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