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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in den Beschwerdesache des TR in W, vertreten durch Mag. Irene Pumberger, Rechtsanwältin in 4400 Steyr, Sierningerstraße 174a, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 19. November 2009, Zl. Vk 106/09-9, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzugsgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt, und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte mit 12. Oktober 2009 ein "Ausgangsansuchen" für den Zeitraum vom 1. bis 5. November 2009. Der Beschwerdeführer befand sich zu dieser Zeit im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt X. Dem genannten Ansuchen wurde von der Anstaltsleitung nicht stattgegeben. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.Der Beschwerdeführer stellte mit 12. Oktober 2009 ein "Ausgangsansuchen" für den Zeitraum vom 1. bis 5. November 2009. Der Beschwerdeführer befand sich zu dieser Zeit im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt römisch zehn. Dem genannten Ansuchen wurde von der Anstaltsleitung nicht stattgegeben. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof richtete mit Verfügung vom 16. Jänner 2012 an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob (und gegebenenfalls wo) er sich noch im Maßnahmenvollzug befinde und allenfalls welches rechtliche Interesse der Beschwerdeführer, sollte dies nicht mehr der Fall sein, noch an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe.
Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 22. November 2010 aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen worden sei und seine Entlassungsadresse nunmehr S.-Gasse 15 laute. Ein noch bestehendes rechtliches Interesse an der Sachentscheidung sehe er darin, durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das rechtswidrige Verhalten der belangten Behörde aufzuzeigen.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt worden ist.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss vom 23. November 2010, Zl. 2006/06/0031, mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. November 2010, Zl. 2006/06/0031, mwN).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010, mwN). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010, mwN).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seines Anliegens auf Ausgang im Rahmen des seinerzeitigen Maßnahmenvollzuges für ihn noch von praktischer Bedeutung ist. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall auch deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist.
Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs.1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 22. Februar 2012
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009060264.X00Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012