TE Vwgh Beschluss 2012/2/22 2009/06/0254

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des PN, vormals Justizanstalt X, vertreten durch Mag. Robert Steinacher, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Göglstraße 11 b, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 24. Juli 2009, Zl. 2 Vk 40/09, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzugsgesetzes, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des PN, vormals Justizanstalt römisch zehn, vertreten durch Mag. Robert Steinacher, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Göglstraße 11 b, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 24. Juli 2009, Zl. 2 Vk 40/09, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzugsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt, und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Eingabe vom 27. April 2009 wandte sich der Beschwerdeführer, der damals in der Justizanstalt X eine Freiheitsstrafe verbüßte, gegen ein "Informationsschreiben" des Leiters der Justizanstalt betreffend die Einbehaltung von CDs bzw. DVDs. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 6 AVG der Vollzugsdirektion übermittelt, weil der Beschwerdeführer weder im Besitz eines PCs sei noch Fachzeitschriften beziehe und ihm demzufolge auch keine ihm zuzuordnende Datenträger betreffende CDs oder DVDs einbehalten worden seien und derartiges von ihm auch nicht behauptet werde. Damit liege keine die Rechte des Beschwerdeführers tangierende Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und gemäß § 6 AVG der Vollzugsdirektion zu übermitteln gewesen sei.Mit Eingabe vom 27. April 2009 wandte sich der Beschwerdeführer, der damals in der Justizanstalt römisch zehn eine Freiheitsstrafe verbüßte, gegen ein "Informationsschreiben" des Leiters der Justizanstalt betreffend die Einbehaltung von CDs bzw. DVDs. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Paragraph 6, AVG der Vollzugsdirektion übermittelt, weil der Beschwerdeführer weder im Besitz eines PCs sei noch Fachzeitschriften beziehe und ihm demzufolge auch keine ihm zuzuordnende Datenträger betreffende CDs oder DVDs einbehalten worden seien und derartiges von ihm auch nicht behauptet werde. Damit liege keine die Rechte des Beschwerdeführers tangierende Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und gemäß Paragraph 6, AVG der Vollzugsdirektion zu übermitteln gewesen sei.

Mit Verfügung vom 16. Jänner 2012 richtete der Verwaltungsgerichtshof an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob und gegebenenfalls wo er sich noch in Strafhaft befinde und, sollte er sich nicht mehr in Strafhaft oder nicht mehr in der Justizanstalt X in Strafhaft befinden, ob und welches rechtliche Interesse des Beschwerdeführers noch an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Angelegenheit bestehe.Mit Verfügung vom 16. Jänner 2012 richtete der Verwaltungsgerichtshof an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob und gegebenenfalls wo er sich noch in Strafhaft befinde und, sollte er sich nicht mehr in Strafhaft oder nicht mehr in der Justizanstalt römisch zehn in Strafhaft befinden, ob und welches rechtliche Interesse des Beschwerdeführers noch an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Angelegenheit bestehe.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am 11. April 2011 aus der Haft entlassen worden sei. Dennoch bestehe ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung, da es sich um die Klärung einer Rechtsfrage handle, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die inhaltliche Entscheidung sei nicht nur für den Beschwerdeführer wichtig, sondern liege auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung im Zusammenhang mit Eingriffen in das Eigentumsrecht oder andere grundsätzliche Menschenrechte. Gehe man davon aus, dass durch die Entlassung aus der Haft alle ehemaligen Häftlinge klaglosgestellt seien und allein auf Grund der Tatsache der Haftentlassung kein Interesse mehr an einer meritorischen Entscheidung durch ein Höchstgericht bestehe, stünde es im Belieben der Justizanstalt, laufend sanktionslos in die Rechte von Häftlingen einzugreifen, was mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates im Widerspruch stünde. Darüber hinaus würde die Feststellung der Rechtswidrigkeit des vorliegenden Eingriffs unmittelbare, über den Einzelfall hinausreichende Wirkungen auf sämtliche in Österreich inhaftierte Personen in ähnlich gelagerten Fällen entfalten und erzieherische Wirkung auf die Handhabung des Haftalltages durch die Bediensteten der Justizanstalt haben. Die bloße Tatsache der Haftentlassung ändere zwar an der konkret vorliegenden Rechtsverletzung nichts mehr, die Erreichung der genannten Wirkung jedoch nur davon abhängig zu machen, ob im Anlassfall eine Person bereits aus der Haft entlassen worden sei oder nicht, scheine vor dem Hintergrund der über den Einzelfall weit hinausreichenden Bedeutung nicht sachgerecht zu sein.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 23. November 2010, Zl. 2006/06/0031, mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 23. November 2010, Zl. 2006/06/0031, mwN).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010).

Ob im genannten Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er ist dabei nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0239).Ob im genannten Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er ist dabei nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0239).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seines Anliegens betreffend die Einbehaltung von CDs bzw. DVDs in der Justizanstalt X im Rahmen des seinerzeitigen Strafvollzuges für ihn noch von praktischer Bedeutung ist. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall auch deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Haftentlassung des Beschwerdeführers kommt auch der Frage, ob die Beschwerde von der Vollzugskammer zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und der Vollzugsdirektion übermittelt worden ist, keine Klarstellungsfunktion mehr zu (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010, mwN).Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seines Anliegens betreffend die Einbehaltung von CDs bzw. DVDs in der Justizanstalt römisch zehn im Rahmen des seinerzeitigen Strafvollzuges für ihn noch von praktischer Bedeutung ist. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall auch deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Haftentlassung des Beschwerdeführers kommt auch der Frage, ob die Beschwerde von der Vollzugskammer zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und der Vollzugsdirektion übermittelt worden ist, keine Klarstellungsfunktion mehr zu vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010, mwN).

Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG):Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG):

Wien, am 22. Februar 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009060254.X00

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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