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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des JB in K, vertreten durch Mag. Herbert Klaschka, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Enge 31, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 28. März 2008, Zl. Vk 10/08-7, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt, und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit einer am 13. Februar 2008 unmittelbar bei der Vollzugskammer eingebrachten Beschwerde gegen den Leiter der Justizanstalt X bekämpfte der Beschwerdeführer eine vom Anstaltsleiter der Justizanstalt X am 6. September 2004 getroffene Entscheidung auf Sicherheitsvollzug mit Entzug der Arbeit und beschränkter Lebensführung dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei allen Bewegungen außerhalb der untergebrachten Abteilung durch einen Beamten zu begleiten ist.Mit einer am 13. Februar 2008 unmittelbar bei der Vollzugskammer eingebrachten Beschwerde gegen den Leiter der Justizanstalt römisch zehn bekämpfte der Beschwerdeführer eine vom Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch zehn am 6. September 2004 getroffene Entscheidung auf Sicherheitsvollzug mit Entzug der Arbeit und beschränkter Lebensführung dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei allen Bewegungen außerhalb der untergebrachten Abteilung durch einen Beamten zu begleiten ist.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2008 zurückgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es liege keine im Zeitraum von 14 Tagen vor der Beschwerdeerhebung ergangene Entscheidung des Anstaltsleiters vor, mit der ein Ansuchen auf Arbeitszuweisung abgelehnt bzw. eine Arbeitsablöse angeordnet worden wäre, weshalb eine Administrativbeschwerde unzulässig sei. Die Anordnung der Begleitung durch einen Strafvollzugsbediensteten verletze kein subjektiv-öffentliches Recht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2009, B 646/08-17, ablehnte und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Da in der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof angegeben war, dass der Beschwerdeführer sich in Y aufhalte, wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Jänner 2012 die Aufforderung an den Beschwerdeführer gerichtet, dazu Stellung zu nehmen, ob und wann eine Verlegung erfolgt sei und ob und wo er derzeit in Haft sei.
Mit Stellungnahme vom 27. Jänner 2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er vom 11. Februar 2009 bis 19. November 2009 in der Justizanstalt Y aufhältig gewesen sei und am 19. November 2009 in die Justizanstalt Z überstellt worden sei. Sodann sei er nochmals vom 28. Jänner 2010 bis 4. Februar 2010 in der Justizanstalt Y gewesen und sei daran anschließend seither wieder in der Justizanstalt Z. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2012 aufgefordert, bekanntzugeben, welches rechtliche Interesse im Hinblick auf seine Überstellung noch an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Angelegenheit bestehe.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass er mehrmals verlegt worden sei. Im Hinblick auf die langjährige Haftstrafe des Beschwerdeführers sei eine neuerliche Überstellung in die Justizanstalt X nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern nach der Vollzugspraxis der Vergangenheit sogar zu erwarten. Der bekämpfte Bescheid gehöre nach wie vor dem Rechtsbestand an. Im Fall einer neuerlichen Verlegung in die Justizanstalt X würde er nachteilige Auswirkungen auf den Beschwerdeführer entfalten. Die Aufhebung des Bescheides könne sich daher auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers verändernd auswirken. Eine materielle Klaglosstellung des Beschwerdeführers sei somit nicht erfolgt. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer abschließenden Klärung der Rechtslage sei nach wie vor gegeben.Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass er mehrmals verlegt worden sei. Im Hinblick auf die langjährige Haftstrafe des Beschwerdeführers sei eine neuerliche Überstellung in die Justizanstalt römisch zehn nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern nach der Vollzugspraxis der Vergangenheit sogar zu erwarten. Der bekämpfte Bescheid gehöre nach wie vor dem Rechtsbestand an. Im Fall einer neuerlichen Verlegung in die Justizanstalt römisch zehn würde er nachteilige Auswirkungen auf den Beschwerdeführer entfalten. Die Aufhebung des Bescheides könne sich daher auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers verändernd auswirken. Eine materielle Klaglosstellung des Beschwerdeführers sei somit nicht erfolgt. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer abschließenden Klärung der Rechtslage sei nach wie vor gegeben.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt worden ist.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 23. November 2010, Zl. 2006/06/0031, mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 23. November 2010, Zl. 2006/06/0031, mwN).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er ist dabei nicht an die Erklärung der Parteien gebunden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0239). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er ist dabei nicht an die Erklärung der Parteien gebunden vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0239).
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass im Hinblick auf seine Verlegung die Durchsetzung seines Anliegens auf Arbeitszuteilung bzw. auf Unterlassung der Begleitung durch einen Beamten gegenüber dem Anstaltsleiter der Justizanstalt X noch von praktischer Bedeutung ist. Im Hinblick auf die Verlegung des Beschwerdeführers kommt auch der Frage, ob die Beschwerde an die Vollzugskammer gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt X zu Recht zurückgewiesen worden ist, keine Klarstellungsfunktion mehr zu (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010, mwN).Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass im Hinblick auf seine Verlegung die Durchsetzung seines Anliegens auf Arbeitszuteilung bzw. auf Unterlassung der Begleitung durch einen Beamten gegenüber dem Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch zehn noch von praktischer Bedeutung ist. Im Hinblick auf die Verlegung des Beschwerdeführers kommt auch der Frage, ob die Beschwerde an die Vollzugskammer gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch zehn zu Recht zurückgewiesen worden ist, keine Klarstellungsfunktion mehr zu vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010, mwN).
Schon im Hinblick darauf, dass eine lediglich zurückweisende Entscheidung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ergangen ist, hätte auch eine neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt X nicht die Folge, dass allfälligen neuen Anliegen und Anträgen des Beschwerdeführers die Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu auch den zitierten hg. Beschluss vom 24. Juni 1999 sowie den hg. Beschluss vom 15. April 2010, Zl. 2006/06/0041, mwN).Schon im Hinblick darauf, dass eine lediglich zurückweisende Entscheidung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ergangen ist, hätte auch eine neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt römisch zehn nicht die Folge, dass allfälligen neuen Anliegen und Anträgen des Beschwerdeführers die Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides entgegengehalten werden könnte vergleiche , dazu auch den zitierten hg. Beschluss vom 24. Juni 1999 sowie den hg. Beschluss vom 15. April 2010, Zl. 2006/06/0041, mwN).
Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 22. Februar 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009060056.X00Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012