Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Robert Lattermann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. Februar 2009, Zl. 152.907/2-III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (Abweisung des Erstantrages) und im Spruchpunkt III. (Abweisung des Verlängerungsantrags) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch zwei. (Abweisung des Erstantrages) und im Spruchpunkt römisch drei. (Abweisung des Verlängerungsantrags) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen, somit im Spruchpunkt I. (Wiederaufnahme des Verfahrens) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen, somit im Spruchpunkt römisch eins. (Wiederaufnahme des Verfahrens) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 21. Oktober 2008 nahm der Landeshauptmann von Wien gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 70 Abs. 1 AVG das Verfahren wieder auf, auf dessen Grundlage am 28. Jänner 2008 gemäß § 46 Abs. 3 NAG eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde (Spruchpunkt 1.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 21. Oktober 2008 nahm der Landeshauptmann von Wien gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, AVG das Verfahren wieder auf, auf dessen Grundlage am 28. Jänner 2008 gemäß Paragraph 46, Absatz 3, NAG eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde (Spruchpunkt 1.).
Mit Spruchpunkt 2. wies er den Antrag vom 26. April 2007 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung unter Hinweis auf die Gefährdung öffentlicher Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit Spruchpunkt 2. wies er den Antrag vom 26. April 2007 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung unter Hinweis auf die Gefährdung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Mit Spruchpunkt 3. wurde letztlich der als Verlängerungsantrag am 25. September 2008 eingebrachte Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen.Mit Spruchpunkt 3. wurde letztlich der als Verlängerungsantrag am 25. September 2008 eingebrachte Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung keine Folge.
Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, am 26. April 2007 im Weg der österreichischen Botschaft in New Delhi einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zwecks Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehemann gestellt habe. Diesem Antrag sei insoweit entsprochen worden, als der Beschwerdeführerin eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" mit Gültigkeit vom 20. Dezember 2007 bis 30. November 2008 erteilt worden sei.
Am 25. September 2008 habe die Beschwerdeführerin persönlich einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels eingebracht.
Aus dem Verwaltungsakt gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin - in Ergänzung zum unter dem erforderlichen ASVG-Richtsatz liegenden Einkommen des Ehemannes - am 13. November 2007 eine Einkommensbestätigung vom 12. November 2007, ausgestellt von EW, vorgelegt habe. Auf Grund dieser zusätzlich vorgelegten Einkommensbestätigung habe die Erstinstanz festgestellt, dass die Voraussetzung ausreichender Unterhaltsmittel erfüllt sei. Der Aufenthaltstitel sei am 28. Jänner 2008 ausgefolgt worden.
Kriminalpolizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass EW als Inhaber des gleichnamigen "Zeitschriftenhandels" im April 2006 verstorben und mit seinem Tod "die Firma geschlossen" worden sei.
Gemäß § 69 Abs. 1 und Abs. 3 AVG könne ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn der Bescheid durch Fälschung, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei. Für die belangte Behörde stehe fest, dass die nach dem Tod des Firmeninhabers ausgestellte Einkommensbestätigung als falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu werten sei. Somit sei zu Recht das Verfahren in den Stand vor der Erlassung der Erstniederlassungsbewilligung "am 21.05.2007" zurückversetzt worden (Spruchpunkt I.).Gemäß Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 3, AVG könne ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn der Bescheid durch Fälschung, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei. Für die belangte Behörde stehe fest, dass die nach dem Tod des Firmeninhabers ausgestellte Einkommensbestätigung als falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu werten sei. Somit sei zu Recht das Verfahren in den Stand vor der Erlassung der Erstniederlassungsbewilligung "am 21.05.2007" zurückversetzt worden (Spruchpunkt römisch eins.).
Die Abweisung der Berufung unter Spruchpunkt II. begründete die belangte Behörde damit, dass durch "Ihre falschen Angaben über ausreichende Unterhaltsmittel" eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im hohen Maß gegeben sei. Damit widerstreite der Aufenthalt der Beschwerdeführerin dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG und sie erfülle nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.Die Abweisung der Berufung unter Spruchpunkt römisch zwei. begründete die belangte Behörde damit, dass durch "Ihre falschen Angaben über ausreichende Unterhaltsmittel" eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im hohen Maß gegeben sei. Damit widerstreite der Aufenthalt der Beschwerdeführerin dem öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG und sie erfülle nicht die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
In der weiteren Bescheidbegründung nahm die belangte Behörde eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten der Beschwerdeführerin vor.In der weiteren Bescheidbegründung nahm die belangte Behörde eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten der Beschwerdeführerin vor.
Zum Spruchpunkt III. führte sie im Wesentlichen aus, die Abweisung des Erstantrages habe zur Folge, dass der am 25. September 2008 gestellte Antrag als Erstantrag zu werten und mangels rechtskonformer Antragstellung gemäß § 21 NAG abzuweisen gewesen sei.Zum Spruchpunkt römisch drei. führte sie im Wesentlichen aus, die Abweisung des Erstantrages habe zur Folge, dass der am 25. September 2008 gestellte Antrag als Erstantrag zu werten und mangels rechtskonformer Antragstellung gemäß Paragraph 21, NAG abzuweisen gewesen sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 28. April 2009, B 458/09-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 28. April 2009, B 458/09-3, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Ehemann kein Einkommen vom Unternehmen des EW erzielt hat und somit die "Einkommensbestätigung" falsch ist.
Zunächst irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, ihr sei der Erstaufenthaltstitel schon vor dem 28. Jänner 2008 erteilt worden und es sei somit schon vorher das Verfahren abgeschlossen worden. Erst mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels in Kartenform wurde - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist - das Verfahren abgeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, 2009/22/0239). Somit nahm die belangte Behörde zutreffend diesen Zeitpunkt als denjenigen an, zu dem das Verfahren zurückversetzt werde. Weiters negiert die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG den von der belangten Behörde ausdrücklich herangezogenen Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG. Dass die Vorlage einer falschen Urkunde geeignet ist, einen Wiederaufnahmegrund (nicht nur für das Erstverfahren, sondern auch für das Verlängerungsverfahren) darzustellen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2010/22/0031, bekräftigt.Zunächst irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, ihr sei der Erstaufenthaltstitel schon vor dem 28. Jänner 2008 erteilt worden und es sei somit schon vorher das Verfahren abgeschlossen worden. Erst mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels in Kartenform wurde - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist - das Verfahren abgeschlossen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, 2009/22/0239). Somit nahm die belangte Behörde zutreffend diesen Zeitpunkt als denjenigen an, zu dem das Verfahren zurückversetzt werde. Weiters negiert die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG den von der belangten Behörde ausdrücklich herangezogenen Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. Dass die Vorlage einer falschen Urkunde geeignet ist, einen Wiederaufnahmegrund (nicht nur für das Erstverfahren, sondern auch für das Verlängerungsverfahren) darzustellen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2010/22/0031, bekräftigt.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass die erstinstanzliche Behörde sich mit der vorgelegten Bestätigung nicht hätte zufrieden geben und Ermittlungen hätte durchführen können, ob das in der Bestätigung angegebene Einkommen tatsächlich erzielt wurde. Dies ändert aber nichts an dem zu Recht herangezogenen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG. Entgegen der Beschwerdemeinung wird in diesem Schreiben aber nicht nur bestätigt, dass Zeitungen und Zeitschriften "eingekauft" worden seien, sondern dass daraus ein Gewinn in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum erzielt worden sei.Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass die erstinstanzliche Behörde sich mit der vorgelegten Bestätigung nicht hätte zufrieden geben und Ermittlungen hätte durchführen können, ob das in der Bestätigung angegebene Einkommen tatsächlich erzielt wurde. Dies ändert aber nichts an dem zu Recht herangezogenen Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. Entgegen der Beschwerdemeinung wird in diesem Schreiben aber nicht nur bestätigt, dass Zeitungen und Zeitschriften "eingekauft" worden seien, sondern dass daraus ein Gewinn in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum erzielt worden sei.
Soweit sich die Beschwerde somit gegen die Bestätigung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die belangte Behörde wendet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Soweit sich die Beschwerde somit gegen die Bestätigung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die belangte Behörde wendet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, soweit sie die Abweisung des Erstantrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und die Abweisung des Verlängerungsantrages bekämpft. Es trifft zwar die Beschwerdemeinung nicht zu, dass diese Entscheidungen nicht gleichzeitig hätten ergehen dürfen.
Mit Erfolg verweist aber die Beschwerdeführerin auf den Inhalt der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. In dieser hat sie ausdrücklich vorgebracht, dass sie selbst der erstinstanzlichen Behörde keine Urkunde vorgelegt habe und dass es sich bei der inkriminierten Einkommensbestätigung um eine Urkunde handle, die von ihrem Ehemann ohne Wissen und Willen der Beschwerdeführerin und ohne Rücksprache besorgt worden sei. Es trifft zwar zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist der belangten Behörde daher auch darin beizupflichten, dass die Vorlage falscher Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, darstellt. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG ist aber eine das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. auch dazu etwa das zitierte Erkenntnis 2009/22/0239). Bei Zutreffen des Vorbringens, dass der Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Einkommensbestätigung nicht bekannt gewesen sei, könnte nicht davon ausgegangen werden, sie habe ein Verhalten gesetzt, das die Gefährdungsprognose rechtfertigen würde.Mit Erfolg verweist aber die Beschwerdeführerin auf den Inhalt der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. In dieser hat sie ausdrücklich vorgebracht, dass sie selbst der erstinstanzlichen Behörde keine Urkunde vorgelegt habe und dass es sich bei der inkriminierten Einkommensbestätigung um eine Urkunde handle, die von ihrem Ehemann ohne Wissen und Willen der Beschwerdeführerin und ohne Rücksprache besorgt worden sei. Es trifft zwar zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist der belangten Behörde daher auch darin beizupflichten, dass die Vorlage falscher Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, darstellt. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist aber eine das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche , auch dazu etwa das zitierte Erkenntnis 2009/22/0239). Bei Zutreffen des Vorbringens, dass der Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Einkommensbestätigung nicht bekannt gewesen sei, könnte nicht davon ausgegangen werden, sie habe ein Verhalten gesetzt, das die Gefährdungsprognose rechtfertigen würde.
Wegen der Aufhebung der Abweisung des Erstantrags kann auch die Abweisung des Verlängerungsantrags vom 25. September 2008 nicht Bestand haben. Die nur für Erstanträge normierte Voraussetzung der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG ist dann nämlich (wenn keine rechtskräftige Abweisung eines Erstantrages vorliegt) nicht anzuwenden.Wegen der Aufhebung der Abweisung des Erstantrags kann auch die Abweisung des Verlängerungsantrags vom 25. September 2008 nicht Bestand haben. Die nur für Erstanträge normierte Voraussetzung der Auslandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG ist dann nämlich (wenn keine rechtskräftige Abweisung eines Erstantrages vorliegt) nicht anzuwenden.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG Abstand genommen werden.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten II. und III. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. Februar 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220138.X00Im RIS seit
03.04.2012Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012