Index
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des JN in S, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Dr. Pfeiffenberger-Straße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Februar 2011, Zlen. uvs-2010/11/1458-7 und 2010/11/1433-7, betreffend Übertretung nach dem TGVG 1996 und Feststellung nach § 14 Abs. 4 TGVG 1996,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des JN in S, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Dr. Pfeiffenberger-Straße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Februar 2011, Zlen. uvs-2010/11/1458-7 und 2010/11/1433-7, betreffend Übertretung nach dem TGVG 1996 und Feststellung nach Paragraph 14, Absatz 4, TGVG 1996,
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet - als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet - als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (Spruchpunkt II.) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Im Übrigen (Spruchpunkt römisch zwei.) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. schuldig erkannt, er habe die mit Kaufvertrag vom 31. August 2005 erworbene Eigentumswohnung als Freizeitwohnsitz verwendet, obwohl diese Wohnung nicht unter die Ausnahmen des § 12 Abs. 2 und 5 TROG 2005 falle und daher nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werde dürfe, indem er unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken genommen hätte. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 36 Abs. 1 lit. c TGVG 1996 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. schuldig erkannt, er habe die mit Kaufvertrag vom 31. August 2005 erworbene Eigentumswohnung als Freizeitwohnsitz verwendet, obwohl diese Wohnung nicht unter die Ausnahmen des Paragraph 12, Absatz 2, und 5 TROG 2005 falle und daher nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werde dürfe, indem er unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken genommen hätte. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TGVG 1996 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 TGVG 1996 fest, dass die Wohnung unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei.In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, TGVG 1996 fest, dass die Wohnung unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 6. Dezember 2011, B 472/11-7, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 6. Dezember 2011, B 472/11-7, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Feststellung gemäß § 14 Abs. 4 TGVG 1996 - sind erfüllt. Die Fällung einer Sachentscheidung hängt dabei von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Feststellung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, TGVG 1996 - sind erfüllt. Die Fällung einer Sachentscheidung hängt dabei von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Damit erfolgte auch eine Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 1 lit. c TGVG 1996 in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dem Grunde nach zu Recht. Gegen die Strafhöhe hat sich der Beschwerdeführer nicht gewandt.Damit erfolgte auch eine Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TGVG 1996 in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dem Grunde nach zu Recht. Gegen die Strafhöhe hat sich der Beschwerdeführer nicht gewandt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Wien, am 24. Februar 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020014.X00Im RIS seit
28.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012