TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/24 2012/02/0014

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Veröffentlicht am 24.02.2012
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
GVG Tir 1996 §14 Abs4;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litc;
VwGG §33a;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des JN in S, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Dr. Pfeiffenberger-Straße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Februar 2011, Zlen. uvs-2010/11/1458-7 und 2010/11/1433-7, betreffend Übertretung nach dem TGVG 1996 und Feststellung nach § 14 Abs. 4 TGVG 1996,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des JN in S, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Dr. Pfeiffenberger-Straße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Februar 2011, Zlen. uvs-2010/11/1458-7 und 2010/11/1433-7, betreffend Übertretung nach dem TGVG 1996 und Feststellung nach Paragraph 14, Absatz 4, TGVG 1996,

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet - als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet - als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (Spruchpunkt II.) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Im Übrigen (Spruchpunkt römisch zwei.) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. schuldig erkannt, er habe die mit Kaufvertrag vom 31. August 2005 erworbene Eigentumswohnung als Freizeitwohnsitz verwendet, obwohl diese Wohnung nicht unter die Ausnahmen des § 12 Abs. 2 und 5 TROG 2005 falle und daher nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werde dürfe, indem er unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken genommen hätte. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 36 Abs. 1 lit. c TGVG 1996 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. schuldig erkannt, er habe die mit Kaufvertrag vom 31. August 2005 erworbene Eigentumswohnung als Freizeitwohnsitz verwendet, obwohl diese Wohnung nicht unter die Ausnahmen des Paragraph 12, Absatz 2, und 5 TROG 2005 falle und daher nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werde dürfe, indem er unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken genommen hätte. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TGVG 1996 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.

In Spruchpunkt II. dieses Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 TGVG 1996 fest, dass die Wohnung unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei.In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, TGVG 1996 fest, dass die Wohnung unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 6. Dezember 2011, B 472/11-7, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 6. Dezember 2011, B 472/11-7, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Feststellung gemäß § 14 Abs. 4 TGVG 1996 - sind erfüllt. Die Fällung einer Sachentscheidung hängt dabei von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Feststellung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, TGVG 1996 - sind erfüllt. Die Fällung einer Sachentscheidung hängt dabei von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Damit erfolgte auch eine Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 1 lit. c TGVG 1996 in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dem Grunde nach zu Recht. Gegen die Strafhöhe hat sich der Beschwerdeführer nicht gewandt.Damit erfolgte auch eine Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TGVG 1996 in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dem Grunde nach zu Recht. Gegen die Strafhöhe hat sich der Beschwerdeführer nicht gewandt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Wien, am 24. Februar 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012020014.X00

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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