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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 22. März 2011, Zl. E 023/15/2010.001/004, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (mitbeteiligte Partei: CD in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Strafverfügung der BH N wurde der Mitbeteiligte mehrerer Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften schuldig erkannt, wofür Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 145,-- verhängt worden sind.
Unter anderem gegen die Höhe der Strafen erhob das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten Einspruch.
Mit Straferkenntnis vom 21. Dezember 2009 der BH N wurde der Mitbeteiligte derselben Übertretungen von der Arbeitnehmerschutzvorschriften für schuldig erachtet, wofür wiederum Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 145,-- verhängt worden sind. Zur Strafbemessung verwies die erstinstanzliche Behörde auf das Verbot der Verhängung einer höheren als in der Strafverfügung ausgesprochenen Strafe gemäß § 49 Abs. 2 VStG und darauf, dass im Beschwerdefall mit der Verhängung der Mindeststrafen der angestrebte Strafzweck als erfüllt anzusehen sei.Mit Straferkenntnis vom 21. Dezember 2009 der BH N wurde der Mitbeteiligte derselben Übertretungen von der Arbeitnehmerschutzvorschriften für schuldig erachtet, wofür wiederum Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 145,-- verhängt worden sind. Zur Strafbemessung verwies die erstinstanzliche Behörde auf das Verbot der Verhängung einer höheren als in der Strafverfügung ausgesprochenen Strafe gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG und darauf, dass im Beschwerdefall mit der Verhängung der Mindeststrafen der angestrebte Strafzweck als erfüllt anzusehen sei.
Gegen die Höhe der mit diesem Bescheid verhängten Strafen erhob das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten Berufung mit der wesentlichen Begründung, Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die den Absturz von Arbeitnehmern regelten, wiesen einen erhöhten Unrechtsgehalt auf, weshalb mit der Verhängung von Mindeststrafen nicht das Auslangen gefunden werden könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Nach der Begründung habe die erstinstanzliche Behörde gemäß § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG auf Grund des Einspruches im Straferkenntnis keine höheren Strafen verhängen dürfen als in der Strafverfügung ausgesprochen worden sind. Dieses Verbot der "reformatio in peius" gelte auch dann, wenn andere Amtsparteien Einspruch erhöben, auch wenn dies dem Zweck der besonderen Einspruchsermächtigungen nach Art des Arbeitsinspektionsgesetzes offenkundig entgegenstehe. Die Erstbehörde habe richtig erkannt, dass es ihr auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 49 Abs. 2 VStG versagt sei, eine höhere als die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe zu verhängen, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.Nach der Begründung habe die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz VStG auf Grund des Einspruches im Straferkenntnis keine höheren Strafen verhängen dürfen als in der Strafverfügung ausgesprochen worden sind. Dieses Verbot der "reformatio in peius" gelte auch dann, wenn andere Amtsparteien Einspruch erhöben, auch wenn dies dem Zweck der besonderen Einspruchsermächtigungen nach Art des Arbeitsinspektionsgesetzes offenkundig entgegenstehe. Die Erstbehörde habe richtig erkannt, dass es ihr auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 49, Absatz 2, VStG versagt sei, eine höhere als die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe zu verhängen, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG darf in dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.Nach Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz VStG darf in dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Gemäß § 24 VStG gilt § 66 Abs. 4 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.Gemäß Paragraph 24, VStG gilt Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.
Nach § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 51 Abs. 6 VStG darf auf Grund einer von Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Gemäß Paragraph 51, Absatz 6, VStG darf auf Grund einer von Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Im Beschwerdefall wurde die Berufung weder vom Beschuldigten (dem Mitbeteiligten) noch wurde sie zu seinen Gunsten erhoben. Die Verhängung höherer Strafen als im Straferkenntnis war der belangten Behörde daher nicht versagt.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung und somit die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausschließlich mit dem Umstand begründet, die erstinstanzliche Behörde hätte zutreffend erkannt, dass sie im Straferkenntnis keine höheren Strafen verhängen durfte als in der Strafverfügung.
Ob diese von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung auch für den Fall des Einspruches einer Amtspartei zutrifft, kann dahinstehen; die belangte Behörde wäre nämlich verhalten gewesen sich der Anordnung des § 66 Abs. 4 AVG entsprechend mit der Sache selbst und den geltend gemachten Berufungsgründen auseinanderzusetzen und in der Sache selbst zu entscheiden.Ob diese von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung auch für den Fall des Einspruches einer Amtspartei zutrifft, kann dahinstehen; die belangte Behörde wäre nämlich verhalten gewesen sich der Anordnung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechend mit der Sache selbst und den geltend gemachten Berufungsgründen auseinanderzusetzen und in der Sache selbst zu entscheiden.
Dies hat die belangte Behörde unterlassen, weshalb sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, der demgemäß nach § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG aufzuheben war.Dies hat die belangte Behörde unterlassen, weshalb sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, der demgemäß nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 24. Februar 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020138.X00Im RIS seit
30.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012