Index
L70718 Spielapparate Vorarlberg;Norm
SpielapparateG Vlbg §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des M S in H, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. September 2009, Zl. UVS-1-1079/E3-2008, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit Beschlagnahme von Spielapparaten nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, wird u.a. der Beschwerdeführer in der Anzeige der Polizeiinspektion B. vom 24. September 2008 als Verdächtiger wegen einer Übertretung nach § 9 i.V.m. § 4 des Vorarlberger Spielapparategesetzes bezeichnet, weil er einem weiteren Verdächtigen zwei Geldspielapparate Ende August oder Anfang September 2008 zur Aufstellung und zum Betrieb in einem näher bezeichneten Gasthaus überlassen habe, obwohl diese Handlung nach § 9 Abs. 1 lit. c des Vorarlberger Spielapparategesetzes verboten sei.Wie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, wird u.a. der Beschwerdeführer in der Anzeige der Polizeiinspektion B. vom 24. September 2008 als Verdächtiger wegen einer Übertretung nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 4, des Vorarlberger Spielapparategesetzes bezeichnet, weil er einem weiteren Verdächtigen zwei Geldspielapparate Ende August oder Anfang September 2008 zur Aufstellung und zum Betrieb in einem näher bezeichneten Gasthaus überlassen habe, obwohl diese Handlung nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, des Vorarlberger Spielapparategesetzes verboten sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. (kurz: BH) vom 14. Oktober 2008 wurden zwei als Internetterminals (ohne Nummern und Marken) bezeichnete Spielapparate samt Inhalt gemäß § 39 Abs. 1 VStG zur Sicherung des Verfalles beschlagnahmt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. (kurz: BH) vom 14. Oktober 2008 wurden zwei als Internetterminals (ohne Nummern und Marken) bezeichnete Spielapparate samt Inhalt gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG zur Sicherung des Verfalles beschlagnahmt.
Den Verwaltungsakten liegt u.a. eine Aufforderung zur Rechtfertigung seitens der BH vom 16. Oktober 2008 wegen einer Übertretung des § 9 Abs. 1 lit. a iVm § 4 des (Vorarlberger) Spielapparategesetzes sowie wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 iVm §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Glücksspielgesetz iVm § 7 VStG sowie die mit Schriftsatz vom 3. November 2008 erstattete Rechtfertigung des Beschwerdeführers bei.Den Verwaltungsakten liegt u.a. eine Aufforderung zur Rechtfertigung seitens der BH vom 16. Oktober 2008 wegen einer Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, des (Vorarlberger) Spielapparategesetzes sowie wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins und 3 Glücksspielgesetz in Verbindung mit Paragraph 7, VStG sowie die mit Schriftsatz vom 3. November 2008 erstattete Rechtfertigung des Beschwerdeführers bei.
Gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2009 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, nach Auffassung der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer weder als Aufsteller noch als Betreiber und auch nicht als Eigentümer der beiden beschlagnahmten Geräte anzusehen. Der Beschwerdeführer habe im Namen und Auftrag der Eigentümerin gehandelt. Die Berufung des Beschwerdeführers sei zurückzuweisen, weil ihm mangels Parteistellung kein Berufungsrecht zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG sei Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem sowohl der Beschuldigte als auch der Sacheigentümer Parteistellung genießen würden.In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG sei Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem sowohl der Beschuldigte als auch der Sacheigentümer Parteistellung genießen würden.
Der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" schließt nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen"; davon sind auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung im Sinne des § 39 VStG erfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0039, mwN).Der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" schließt nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen"; davon sind auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung im Sinne des Paragraph 39, VStG erfasst vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0039, mwN).
Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann nach § 39 Abs. 1 VStG die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Gemäß § 9 Abs. 3 des Vorarlberger Spielapparategesetzes, LGBL. Nr. 23/1981, können Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufgestellt oder betrieben werden, unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Vorarlberger Spielapparategesetzes, LGBL. Nr. 23 aus 1981,, können Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufgestellt oder betrieben werden, unabhängig von einer Bestrafung gemäß Absatz 2, einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
Ist aber die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, so steht dem Beschuldigten - unabhängig von einem allfälligen Berufungsrecht des Sacheigentümers - jedenfalls gemäß § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 6 VStG das Recht der Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist (vgl. auch dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 31. August 1999).Ist aber die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, so steht dem Beschuldigten - unabhängig von einem allfälligen Berufungsrecht des Sacheigentümers - jedenfalls gemäß Paragraph 51, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 6, VStG das Recht der Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist vergleiche , auch dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 31. August 1999).
Der Beschlagnahmebescheid erster Instanz wurde dem Beschwerdeführer sowie der Eigentümerin (J. GmbH & Co KG) zugestellt; es wurde ferner vor Erhebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eine konkrete Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer durch die an ihn gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Oktober 2008 gesetzt, weshalb der Beschwerdeführer auch Beschuldigter im Sinne des § 32 VStG wegen der ihm in der Aufforderung zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, die im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der genannten Apparate stehen, war.Der Beschlagnahmebescheid erster Instanz wurde dem Beschwerdeführer sowie der Eigentümerin (J. GmbH & Co KG) zugestellt; es wurde ferner vor Erhebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eine konkrete Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer durch die an ihn gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Oktober 2008 gesetzt, weshalb der Beschwerdeführer auch Beschuldigter im Sinne des Paragraph 32, VStG wegen der ihm in der Aufforderung zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, die im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der genannten Apparate stehen, war.
Im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur genießt aber auch der Beschuldigte Parteistellung in einem Verfahren betreffend Beschlagnahme von Gegenständen, sodass der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur genießt aber auch der Beschuldigte Parteistellung in einem Verfahren betreffend Beschlagnahme von Gegenständen, sodass der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. Februar 2012
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009020350.X00Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012