TE Vwgh Beschluss 2012/2/28 AW 2011/07/0072

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §73;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 73 heute
  2. WRG 1959 § 73 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 73 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 73 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 73 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch K-F Rechtsanwälte-GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. November 2011, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0203- I/6/2011, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: L, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0267 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vorliegend angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2011 wurde der Beschwerdeführer (unter Spruchpunkt II.) gemäß §§ 73, 138 Abs. 1 und § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, die Anschüttungen auf einer näher genannten Parzelle derart zu beseitigen, dass vor Beginn der Abtragungsarbeiten der Geräteschuppen an seiner südlichen Seite durch eine konstruktive Maßnahme zu fundieren und von der Stützmauer und dem PKW-Abstellplatz zu trennen sei, die befestigte Platte der PKW-Fläche abzutragen sei, die Entfernung der Aufschüttung gleichzeitig mit dem Abtrag der Betonblöcke in einzelnen Scharen vorzunehmen sei, nach Entfernung der Aufschüttung die Stützmauer in einem standsicheren (bewilligungsfähigen) Zustand herzustellen sei und die Sicherung des Geräteschuppens sowie der Abtrag, die Fundierung und der Aufbau der Stützmauer von einem fachlich qualifizierten Baumeister zu planen und durchzuführen zu lassen seien.Mit dem vorliegend angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2011 wurde der Beschwerdeführer (unter Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraphen 73, 138, Absatz eins und Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, die Anschüttungen auf einer näher genannten Parzelle derart zu beseitigen, dass vor Beginn der Abtragungsarbeiten der Geräteschuppen an seiner südlichen Seite durch eine konstruktive Maßnahme zu fundieren und von der Stützmauer und dem PKW-Abstellplatz zu trennen sei, die befestigte Platte der PKW-Fläche abzutragen sei, die Entfernung der Aufschüttung gleichzeitig mit dem Abtrag der Betonblöcke in einzelnen Scharen vorzunehmen sei, nach Entfernung der Aufschüttung die Stützmauer in einem standsicheren (bewilligungsfähigen) Zustand herzustellen sei und die Sicherung des Geräteschuppens sowie der Abtrag, die Fundierung und der Aufbau der Stützmauer von einem fachlich qualifizierten Baumeister zu planen und durchzuführen zu lassen seien.

Mit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dies mit dem Vorbringen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Den Angaben des einschreitenden Mitbeteiligten zufolge finde das Quellwasser ohnehin lediglich als Nutzwasser (Brauchwasser) Verwendung, und es sei auf Grund der vorliegenden mehrjährigen Verfahrensdauer mit einer Veränderung der Verhältnisse auch für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zu rechnen, sodass für den Einschreiter keinerlei Nachteile entstünden. Andererseits wäre jedoch mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt II.) und den damit verbundenen Kosten (umfangreiche Baumaßnahmen) für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus dem vorliegenden Lichtbildmaterial könne ersehen werden, dass der Abtrag und die Wiedererrichtung der Stützmauer einen erheblichen Aufwand verursachten.Mit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dies mit dem Vorbringen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Den Angaben des einschreitenden Mitbeteiligten zufolge finde das Quellwasser ohnehin lediglich als Nutzwasser (Brauchwasser) Verwendung, und es sei auf Grund der vorliegenden mehrjährigen Verfahrensdauer mit einer Veränderung der Verhältnisse auch für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zu rechnen, sodass für den Einschreiter keinerlei Nachteile entstünden. Andererseits wäre jedoch mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei.) und den damit verbundenen Kosten (umfangreiche Baumaßnahmen) für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus dem vorliegenden Lichtbildmaterial könne ersehen werden, dass der Abtrag und die Wiedererrichtung der Stützmauer einen erheblichen Aufwand verursachten.

In ihrer zum Aufschiebungsantrag erstatteten Stellungnahme vom 27. Jänner 2012 stellte die belangte Behörde den Antrag, dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben, weil der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der wasserbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass durch Eindringen von Stoffen in den Boden Verunreinigungen des Grundwassers zu erwarten seien und eine Gefahr von nachteiligen Veränderungen der Qualität des Grund- bzw. Quellwasservorkommens durch die Anschüttungen bestehe. Welchen Zwecken das Grundwasser zugeführt werde, habe dabei außer Acht zu bleiben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei schlüssig und nachvollziehbar festgestellt worden, dass sich die natürlichen Abflussverhältnisse auf Grund von Anschüttungen zum Nachteil der unterliegenden Grundstücke des Mitbeteiligten geändert hätten und sich am Aufschüttungsende ein bevorzugter Wasserweg bilde, welcher direkt zur Quellfassung führe. Damit ergebe sich durch den sich über diesen Wasserweg gesammelten Oberflächenabfluss ein stärkerer Eintrag von Oberflächenwasser in den Fassungsbereich der Quelle als vor Errichtung der Stützmauer. Ferner habe der Beschwerdeführer den behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend konkretisiert.

Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Stellungnahme mit dem Antrag, die beantragte aufschiebende Wirkung zu versagen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2011, Zl. AW 2011/07/0058, mwN).Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2011, Zl. AW 2011/07/0058, mwN).

Die belangte Behörde hat sich in ihrem Bescheid (u.a.) auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gestützt, dem zufolge auf Grund des u.a. mit Bauschutt, Hausmüll und Holz vermischten Aufschüttungsmaterials die Gefahr der örtlichen Beeinträchtigung des Grundwassers bzw. der Quellwasseraustritte mit gesundheitsschädlichen Stoffen bestehe und Verunreinigungen des Grundwassers durch Eindringen von Stoffen in den Boden zu erwarten seien. Dass diese Sachverständigenausführungen von vornherein unrichtig oder unschlüssig seien, ist nicht zu erkennen. Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag die Ansicht vertritt, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag auch der Obliegenheit zur Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht nachgekommen, unterlässt er es doch, die Höhe der von ihm befürchteten Kostenbelastung näher darzulegen. Darüber hinaus hat er es auch unterlassen, die Auswirkungen der behaupteten Kostenbelastung auf seine finanziellen Verhältnisse und insbesondere seine wirtschaftliche Situation näher darzustellen. Demzufolge ist auch nicht zu erkennen, inwieweit für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag auch der Obliegenheit zur Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht nachgekommen, unterlässt er es doch, die Höhe der von ihm befürchteten Kostenbelastung näher darzulegen. Darüber hinaus hat er es auch unterlassen, die Auswirkungen der behaupteten Kostenbelastung auf seine finanziellen Verhältnisse und insbesondere seine wirtschaftliche Situation näher darzustellen. Demzufolge ist auch nicht zu erkennen, inwieweit für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Hinblick darauf war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 28. Februar 2012

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011070072.A00

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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