TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/28 2011/09/0145

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
MRK Art6;
VStG §24;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dr. JB in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KG in 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Mai 2011, Zl. UVS-07/A/2/6891/2009- 48, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber von 21. Oktober 2008 bis 22. Oktober 2008 in W zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Personen, des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesstellen aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Bei der Kontrolle am Vormittag des 22.10.2008 wurden Herr TA und Herr MA in der Werkstatt des Unternehmens des (Beschwerdeführers) angetroffen, wobei Herr TA am geöffneten Motorraum des (auf den (Beschwerdeführer) zugelassenen) weißen Nissan mit dem Kennzeichen W-XX arbeitete und Herr MA mit Werkzeug in der Hand im hinteren Teil der Werkstatt bei einer Karosseriehülle stand und zu dem weißen Nissan kam. Unstrittig ist, dass die beiden polnischen Staatsangehörigen am Kontrolltag und am Tag davor Service- und Reparaturarbeiten an dem Nissan durchgeführt und von 21.10.2008 auf 22.10.2008 in der Werkstatt genächtigt haben. Werkzeug und Ersatzteile für diese Arbeiten wurden vom (Beschwerdeführer) zur Verfügung gestellt.

Aus diesen Feststellungen, die aufgrund der unbedenklichen und nachvollziehbaren Angaben der einvernommenen Kontrollorgane im Zusammenhalt mit der Anzeige (und den bei der Kontrolle angefertigten Lichtbildern) und zu einem geringen Teil auch aufgrund der Angaben des (Beschwerdeführers) und des Zeugen TA getroffen werden konnten, ergibt sich zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen und das Eingreifen der Beweislastregel des § 28 Abs. 7 AuslBG, da die verfahrensgegenständlichen Ausländer in Betriebsräumen des Unternehmens des (Beschwerdeführers) bzw. an dortigen Arbeitsplätzen angetroffen wurden, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Folglich hatte der (Beschwerdeführer) glaubhaft zu machen, dass keine unberechtigte Beschäftigung vorliegt (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2004, Zl. 2003/09/0073). Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem (Beschwerdeführer) nicht gelungen.Aus diesen Feststellungen, die aufgrund der unbedenklichen und nachvollziehbaren Angaben der einvernommenen Kontrollorgane im Zusammenhalt mit der Anzeige (und den bei der Kontrolle angefertigten Lichtbildern) und zu einem geringen Teil auch aufgrund der Angaben des (Beschwerdeführers) und des Zeugen TA getroffen werden konnten, ergibt sich zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen und das Eingreifen der Beweislastregel des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG, da die verfahrensgegenständlichen Ausländer in Betriebsräumen des Unternehmens des (Beschwerdeführers) bzw. an dortigen Arbeitsplätzen angetroffen wurden, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Folglich hatte der (Beschwerdeführer) glaubhaft zu machen, dass keine unberechtigte Beschäftigung vorliegt vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2004, Zl. 2003/09/0073). Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem (Beschwerdeführer) nicht gelungen.

Das Einzelunternehmen des (Beschwerdeführers) beschäftigte sich mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen, der Vermietung von Oldtimern, dem Handel mit Kraftfahrzeugen und mit Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen (Servicestation). Der (Beschwerdeführer) hatte im Jahr 2008 nur einen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, wobei dieser als Bürokraft und Kundenbetreuer tätig war, aber keine Service- oder Reparaturarbeiten durchführte. Die Behauptung des (1946 geborenen) (Beschwerdeführers), wonach er selbst täglich von 8.00 bis 23.00 Uhr arbeite und daher nicht auf Arbeitnehmer angewiesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Der (Beschwerdeführer) wirkte sehr eloquent, seine wortreiche Darstellung hinterließ aber den Eindruck einer zurecht gelegten und schön ausgeschmückten Geschichte. Dass der (Beschwerdeführer) nach Vermittlung durch Herrn TA dem Herrn MA den auf den (Beschwerdeführer) zugelassenen Nissan (bereits vor der Kontrolle) um EUR 300,-- verkauft habe und die beiden Polen nur deshalb in der Werkstatt des (Beschwerdeführers) 2 Tage lang mit dessen Erlaubnis Reparatur- und Servicearbeiten an dem Nissan durchgeführt und in der Werkstatt genächtigt hätten, um das Fahrzeug für Herrn MA fahrbereit zu machen, blieb unplausibel. Im Rahmen der Kontrolle am 22.10.2008 war vom (Beschwerdeführer) nichts von einem (Ver-)Kauf des in Reparatur befindlichen Fahrzeuges erwähnt bzw. eingewendet worden.

Die Aussagen der Zeugen TA und MA wirkten im unmittelbaren persönlichen Eindruck abgesprochen und konstruiert, wobei die beiden aber nicht so gewandt und bis ins Detail vorbereitet schienen wie der (Beschwerdeführer). Ihre Angaben waren erkennbar von dem Bestreben getragen, die vom (Beschwerdeführer) dargestellte Geschichte zu untermauern, ihre Antworten waren bei näherer Befragung aber zum Teil ausweichend und zögerlich und sie weisen im Detail nicht zu vernachlässigende Widersprüche zueinander bzw. zu den Angaben des (Beschwerdeführers) auf:"

Es folgt eine detaillierte Darstellung dieser Widersprüche. Diese Darstellung ist im Akteninhalt gedeckt.

Die belangte Behörde setzte fort:

"Letztlich sind die Darstellungen des (Beschwerdeführers) und der Zeugen TA und MA als unglaubwürdig zu bezeichnen, sie wirkten im unmittelbaren persönlichen Eindruck inkongruent und als nachträglich (aus Anlass der Kontrolle) konstruiert. Der erkennende Senat ist daher und aufgrund der im Wesentlichen nachvollziehbaren Angaben der Kontrollorgane sowie der gegebenen Umstände im Betrieb des (Beschwerdeführers) (keine Arbeitnehmer für Service- und Reparaturarbeiten, seitens des (Beschwerdeführers) versuchte Verhinderung der Werkstattkontrolle bzw. Zutrittsverweigerung) zur Überzeugung gelangt, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Ausländer in der Werkstatt des Betriebes des (Beschwerdeführers) von diesem zu KFZ-Service- und Reparaturarbeiten verwendet wurden. Der erst mit Schriftsatz vom 14.1.2009 vom (Beschwerdeführer) behauptete und bescheinigte Verkauf des bis zum Kontrolltag auf den (Beschwerdeführer) zugelassenen Nissan an Herrn MA und die Ausfuhr des Fahrzeugs durch diesen erscheint als bloßer Versuch, die Beschäftigung der beiden Polen im Betrieb des (Beschwerdeführers) zu verschleiern. Die Arbeitsleistungen der beiden Polen für den (Beschwerdeführer), der ihnen dafür Werkzeug, Ersatzteile, Umkleide- Wasch- und Schlafgelegenheiten zur Verfügung stellte, wurden unter organisatorischer Eingliederung der Ausländer in den Betrieb des (Beschwerdeführers) erbracht. Für deren Dienste gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen und ihre Verwendung als entgeltlich, zumal eine ausdrückliche Unentgeltlichkeitsvereinbarung nicht hervorgekommen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, wobei er sich im Wesentlichen auf Ausbesserungen in der Rubrik "amtliche Vermerke" in den anlässlich der Anzeige aufgenommenen Personenblättern stützt.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Denn entgegen den der Aktenlage widersprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers wurden das Zustandekommen der Eintragungen in der Rubrik "amtliche Vermerke" und deren Ausbesserungen durch die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, insbesondere EN und HA, klar und nachvollziehbar erklärt. Dass der Beschwerdeführer trotz dieser Außerachtlassung des Akteninhaltes behauptet, es seien die "Personenblätter im Nachhinein absichtlich durch die Kontrollorgane …. manipuliert und verändert" worden, grenzt an Verleumdung.Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Denn entgegen den der Aktenlage widersprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers wurden das Zustandekommen der Eintragungen in der Rubrik "amtliche Vermerke" und deren Ausbesserungen durch die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, insbesondere EN und HA, klar und nachvollziehbar erklärt. Dass der Beschwerdeführer trotz dieser Außerachtlassung des Akteninhaltes behauptet, es seien die "Personenblätter im Nachhinein absichtlich durch die Kontrollorgane …. manipuliert und verändert" worden, grenzt an Verleumdung.

Die belangte Behörde geht zu Recht von der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 7 AuslBG aus. Wird nach dieser Gesetzesstelle ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.Die belangte Behörde geht zu Recht von der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG aus. Wird nach dieser Gesetzesstelle ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Die Gesetzesstelle des § 28 Abs. 7 AuslBG entbindet die Behörde zwar nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen. Diese Grundsätze hat die belangte Behörde jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht verletzt.Die Gesetzesstelle des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG entbindet die Behörde zwar nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraphen 37, und 39 Absatz 2, AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Artikel 6, EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen. Diese Grundsätze hat die belangte Behörde jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht verletzt.

Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, durch seine Verantwortung darzutun, dass er die beiden gegenständlichen Ausländer nicht beschäftigt habe.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. Februar 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090145.X00

Im RIS seit

26.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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