RS Vwgh 2003/7/3 2000/20/0010

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1986 setzte die Erlassung eines Waffenverbotes (wie nach der inhaltsgleichen Nachfolgebestimmung des Waffengesetzes 1996) die Annahme voraus, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die näher angeführten Rechtsgüter gefährdet werden könnten. Mit Rechtskraft des Waffenverbotes steht daher nicht nur die mangelnde Verlässlichkeit, sondern das Vorliegen der genannten Voraussetzungen fest, bei dem es nicht darauf ankommt, dass Waffen bereits missbräuchlich im Sinne der genannten Bestimmungen verwendet wurden (vgl. zu § 12 Waffengesetz 1996 etwa das Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zl. 99/20/0189, und das auf das Verhältnis der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu den Voraussetzungen des Waffenverbotes noch näher eingehende Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425). An diese qualifizierte Gefährlichkeitsprognose knüpft der Verfall der sichergestellten Waffen (und Munition) an, ohne dass im Gesetz eine Differenzierung nach den Gründen, die zu der erwähnten Annahme geführt haben, vorgenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200010.X03

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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