TE Vwgh Beschluss 2012/2/28 2007/04/0238

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, in der Beschwerdesache der X Bau AG (nunmehr: X AG) in Wien, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Maßnahmenbeschwerde, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, in der Beschwerdesache der römisch zehn Bau AG (nunmehr: X AG) in Wien, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Maßnahmenbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR  610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2007 wurde über die (Maßnahmen-)Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2006 gegen die Bezirkshauptmannschaft Krems (BH), mit der sie beantragt hatte,

"2.) die angefochtenen Maßnahmen

a.) Errichtung eines Schutzdammes im Bereiche der Streckenkilometer 19.860 bis 20.200 der Bahnstrecke K-G in der KG S im Bereich des dortigen Steinbruches auf Eisenbahngrund,

b.) Unterlassung der Beseitigung dieses als unzureichenden Schutzdammes,

c.) Unterlassung der Beseitigung der vom Schutzdamm ausgehenden Gefährdung der Liegenschaften der Beschwerdenführerin und

d.) Unterlassung der Beseitigung der vom Steinbruch ausgehenden Gefährdungen der Liegenschaften der Beschwerdeführerin"

für rechtswidrig zu erklären, wie folgt entschieden:

"Die Beschwerde, welche sich gegen Errichtung eines Schutzdammes westlich des Bahnhofes S, Streckenkilometer 19.860 bis 20.200 richtet, wird gemäß § 67a(3) AVG als unzulässig zurückgewiesen.""Die Beschwerde, welche sich gegen Errichtung eines Schutzdammes westlich des Bahnhofes S, Streckenkilometer 19.860 bis 20.200 richtet, wird gemäß Paragraph 67 a, (, 3,) AVG als unzulässig zurückgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Errichtung des in Rede stehenden Schutzdammes sei auf Grund einvernehmlicher Vorgehensweise zwischen den A und dem Land Niederösterreich erfolgt. Die Errichtung des Damms habe den Schutz des Bahnbetriebes sowie des Verkehrs auf der Landesstraße gegen zu erwartende Steinschläge, welche nicht über das Ausmaß von Felsstürzen hinausgingen, zum Ziel. Wie dem Akteninhalt zweifelsfrei zu entnehmen sei, handle es sich im vorliegenden Fall bei der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Dammes um ein Vorhaben, welches in offensichtlicher privatwirtschaftlicher Kooperation zwischen dem durch die BH vertretenen Land Niederösterreich und den A, diese offensichtlich vertreten durch die Teilorganisation X Bau AG, durchgeführt worden sei. Die Frage, ob und inwieweit in zulässiger oder unzulässiger Weise der erwähnte Schutzdamm auf Bahngrund errichtet worden sei, sei auf zivilrechtlichem Wege zu klären und einer Lösung zuzuführen. In der Errichtung beziehungsweise im Bestandserhalt des in Rede stehenden Bauwerks könne jedenfalls kein hoheitlicher Akt verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt erblickt werden. Ein einer Beschwerde gemäß § 67a AVG zugänglicher Anfechtungsgegenstand liege sohin nicht vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und auf das Beschwerdevorbringen im Detail nicht näher einzugehen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Errichtung des in Rede stehenden Schutzdammes sei auf Grund einvernehmlicher Vorgehensweise zwischen den A und dem Land Niederösterreich erfolgt. Die Errichtung des Damms habe den Schutz des Bahnbetriebes sowie des Verkehrs auf der Landesstraße gegen zu erwartende Steinschläge, welche nicht über das Ausmaß von Felsstürzen hinausgingen, zum Ziel. Wie dem Akteninhalt zweifelsfrei zu entnehmen sei, handle es sich im vorliegenden Fall bei der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Dammes um ein Vorhaben, welches in offensichtlicher privatwirtschaftlicher Kooperation zwischen dem durch die BH vertretenen Land Niederösterreich und den A, diese offensichtlich vertreten durch die Teilorganisation römisch zehn Bau AG, durchgeführt worden sei. Die Frage, ob und inwieweit in zulässiger oder unzulässiger Weise der erwähnte Schutzdamm auf Bahngrund errichtet worden sei, sei auf zivilrechtlichem Wege zu klären und einer Lösung zuzuführen. In der Errichtung beziehungsweise im Bestandserhalt des in Rede stehenden Bauwerks könne jedenfalls kein hoheitlicher Akt verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt erblickt werden. Ein einer Beschwerde gemäß Paragraph 67 a, AVG zugänglicher Anfechtungsgegenstand liege sohin nicht vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und auf das Beschwerdevorbringen im Detail nicht näher einzugehen gewesen sei.

2. In ihrer Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe über ihre am 20. Juli 2006 eingebrachte Beschwerde nur hinsichtlich des ersten Beschwerdepunktes (Errichtung eines Schutzdammes im Bereich der Streckenkilometer 19.860 bis 20.200 der Bahnstrecke K-G in der KG S im Bereich des dortigen Steinbruches auf Eisenbahngrund) entschieden, nicht erledigt seien aber die weiteren Punkte (Unterlassung der Beseitigung dieses unzureichenden Schutzdammes, Unterlassung der Beseitigung der vom Schutzdamm ausgehenden Gefährdung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin und Unterlassung der Beseitigung der vom Steinbruch ausgehenden Gefährdung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin).

Diese drei unerledigten Beschwerdepunkte seien nicht nur verfahrenstechnisch offen, auch die zugrundeliegende Situation im Bereich des Steinbruches habe sich nicht zum Besseren gewendet. Der 2004 errichtete Schutzdamm habe sich als unzureichend erwiesen, was zunächst zur Streckensperre im Jahr 2006 geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe sodann gemeinsam mit der X Betrieb AG und dem Land Niederösterreich zusätzliche Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Schutzdammes unternommen. Die grundsätzlich passive Verhaltensweise der BH setze sich nunmehr insofern fort, als das für die endgültige Sanierung dringend erforderliche Sanierungskonzept noch immer keiner erkennbaren Umsetzung zugeführt worden sei, obwohl seit Dezember 2003 die akute Gefährdung bekannt sei.Diese drei unerledigten Beschwerdepunkte seien nicht nur verfahrenstechnisch offen, auch die zugrundeliegende Situation im Bereich des Steinbruches habe sich nicht zum Besseren gewendet. Der 2004 errichtete Schutzdamm habe sich als unzureichend erwiesen, was zunächst zur Streckensperre im Jahr 2006 geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe sodann gemeinsam mit der römisch zehn Betrieb AG und dem Land Niederösterreich zusätzliche Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Schutzdammes unternommen. Die grundsätzlich passive Verhaltensweise der BH setze sich nunmehr insofern fort, als das für die endgültige Sanierung dringend erforderliche Sanierungskonzept noch immer keiner erkennbaren Umsetzung zugeführt worden sei, obwohl seit Dezember 2003 die akute Gefährdung bekannt sei.

In ihrer Äußerung zur Säumnisbeschwerde, mit der sie auch die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte, bestritt die belangte Behörde, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, "zumal durch die Entscheidung vom 11. 10. 2007 selbstverständlich das gesamte Beschwerdevorbringen inhaltlich erfaßt war und ist". Sie beantragte die Einstellung des Verfahrens und Kostenzuspruch.

3. Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist, nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. 3. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist, nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Strittig ist, ob die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 11. Oktober 2007 über alle vier von der Beschwerdeführerin angefochtenen Maßnahmen abgesprochen hat:

Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen dagegen, dass der angeführte Schutzdamm gegen den Willen der Beschwerdeführerin errichtet worden sei und keinen ausreichenden Schutz der Liegenschaften der Beschwerdeführerin darstelle; darüber hinaus ist sie auch darauf gerichtet, dass dieser unzureichende Schutzdamm entfernt und andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Liegenschaften der Beschwerdeführerin ergriffen werden.

Der Spruch des angeführten Bescheides vom 11. Oktober 2007, der diese Maßnahmenbeschwerde undifferenziert zurückweist, lässt in Verbindung mit der Begründung (zur Heranziehung der Begründung eines Bescheides zur Deutung des Spruches vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2007/07/0121, mwN, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 111) erkennen, dass damit die Maßnahmenbeschwerde, die sich insgesamt gegen die Errichtung bzw. Nichtbeseitigung des als unzureichend empfundenen Schutzdammes und damit im Zusammenhang stehende weitere Unterlassungen richtet, zur Gänze erledigt werden sollte.Der Spruch des angeführten Bescheides vom 11. Oktober 2007, der diese Maßnahmenbeschwerde undifferenziert zurückweist, lässt in Verbindung mit der Begründung (zur Heranziehung der Begründung eines Bescheides zur Deutung des Spruches vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2007/07/0121, mwN, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 111) erkennen, dass damit die Maßnahmenbeschwerde, die sich insgesamt gegen die Errichtung bzw. Nichtbeseitigung des als unzureichend empfundenen Schutzdammes und damit im Zusammenhang stehende weitere Unterlassungen richtet, zur Gänze erledigt werden sollte.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Säumnis der belangten Behörde liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. Februar 2012

Schlagworte

Spruch und Begründung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2007040238.X00

Im RIS seit

31.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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