Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §273 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Dr. R in H, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 3/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. November 2011, Zl. RV/2893-W/11, miterledigt RV/2894- W/2011, betreffend Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz seines steuerlichen Vertreters H. vom 11. September 2000, dem letzten Tag der Berufungsfrist, erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen mehrere Bescheide des Finanzamtes, die ihm zugleich zugestellt worden waren, wobei er in der Berufung u. a. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte. Die eingeschriebene Sendung langte am 13. September 2000 beim Finanzamt ein, der Poststempel auf dem Kuvert (Blatt 43 der vom Finanzamt vorgelegten Akten) war nicht einwandfrei lesbar. Eine Beamtin des Finanzamtes forderte den Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch auf, den Postaufgabeschein vorzulegen.
Dieser Aufforderung entsprach H. durch Vorlage einer Kopie des Postaufgabescheins (Datum des Poststempels: 12. September 2000) und eines Ausdrucks aus seinem Postausgangsbuch (mit 11. September 2000 datierte Eintragung mit Angabe der Aufgabenummer). Im Begleitschreiben vom 25. Oktober 2000 führte er dazu aus:
"Nach Ihrem Anruf haben wir auf unserem Aufgabeschein bzw. im Postausgangsbuch nachgesehen und feststellen müssen, daß zwar am 11. September 2000 - somit am letzten Tag der Frist - die Berufung zur Post getragen wurde, aber die Post den Aufgabetag mit 12. September 2000 gestempelt hat.
Unsere weiteren Recherchen haben ergeben, daß unsere Sekretärin knapp vor 18 Uhr am Postamt einlangte, zu einem Zeitpunkt, in dem bereits die Tagespost zum Abtransport im Lkw bereitlag und - wie man uns mitteilte wie jeden Tag - bereits der Poststempel auf den nächsten Tag verstellt worden war.
Die Uhrzeit wird überhaupt nicht mehr verstellt, sodaß egal zu welcher Tageszeit auf diesem Postamt Post aufgegeben wird, immer 18 Uhr als Aufgabezeit aufscheint.
Unser Fehler war, daß seitens unserer Sekretärin nicht der Stempel sofort bei Aufgabe kontrolliert wurde und der Irrtum sofort behoben wurde.
Wir hoffen die Angelegenheit aufgeklärt zu haben und verbleiben mit vorzüglicher Hochachtung"
Das Finanzamt legte die Berufung ohne weitere Vorhalte oder Ermittlungen zu ihrer Rechtzeitigkeit im April 2001 der Finanzlandesdirektion vor und beantragte die teilweise Stattgebung der Berufung.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2006 wies die inzwischen zuständig gewordene belangte Behörde die Berufung ohne nochmalige Kontaktaufnahme mit dem Vertreter des Beschwerdeführers als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Sie stützte diese Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die rechtzeitige Postaufgabe "durch den Poststempel nachzuweisen" sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen anwaltlichen Vertreter die zur hg. Zl. 2006/13/0051 protokollierte Beschwerde, wobei er in der Sachverhaltsdarstellung vorbrachte, die Postaufgabe sei von Alexandra T., einer Angestellten des steuerlichen Vertreters H., am 11. September 2000 um 17,55 Uhr vorgenommen worden. Er rügte das Unterbleiben von Ermittlungen und einer Berufungsverhandlung und schloss der Beschwerde zwei "eidesstaatliche" Erklärungen an.
Die erste dieser Erklärungen stammte von Alexandra T. und lautete auszugsweise:
"Ich, Alexandra T. (…), erkläre hiemit, dass ich die Berufung (…) rechtzeitig am 11. September 2000, um ca. 5 Minuten vor 18 Uhr beim Postamt 1124 Wien, Hohenbergstrasse 11 aufgegeben habe.
Nach einem Anruf von Fr. U. vom Finanzamt 8/16/17 Bezirk, die uns aufgefordert hat den Postaufgabeschein nachzureichen, musste ich feststellen, dass der Aufgabeschein mit 12. September 2000 gestempelt war.
Nach dieser Feststellung bin ich sofort zum Postamt gefahren und habe verlangt mir den Aufgabeschein mit dem richtigen Datum zu stempeln, weil dieses Schriftstück nicht am 12. September sondern am 11. September 2000 kurz vor 18 Uhr aufgegeben wurde.
Darauf hin habe ich zur Antwort bekommen, das ginge nicht, da die Post des 11. September 2000 bereits im LKW verladen war und die Mitnahme dieses Schriftstückes am 11. September 2000 nicht mehr möglich war."
Darüber hinaus enthielt die Erklärung noch die Behauptung, Alexandra T. sei seit 1997 für H. tätig und es sei in dieser Zeit zu keiner einzigen Fristversäumnis gekommen.
Die zweite "eidesstaatliche" Erklärung stammte von Veronika T., der Kanzleileiterin von H., und lautete auszugsweise:
"Ich, Veronika T. (…), erkläre hiermit, dass die Berufung (…) rechtzeitig am 11. September 2000 (…) aufgegeben wurde.
(…)
Nach der unbefriedigenden Auskunft, die unserer Sekretärin gegeben wurde, habe ich persönlich beim Postamt 1124 mit dem Amtsleiter gesprochen und diesem die Sachlage erklärt.
Leider war dieser nicht bereit die Aufgabe mit 11. September 2000 zu bestätigen. Ich erhielt lediglich die gleiche Auskunft wie unsere Sekretärin.
Festhalten möchte ich noch, dass ich in den Jahren 1977 bis 1986 selbst bei der österreichischen Post beschäftigt war und es bei kleineren Postämtern üblich war, dass Poststücke, die knapp vor Schließung aufgegeben wurden, erst am nächsten Tag abgefertigt wurden."
Abschließend enthielt diese Erklärung die Behauptung, seit dem Beginn der Tätigkeit von Veronika T. für H. im Jahr 1996 sei es zu keiner einzigen Fristversäumnis gekommen.
Diese Beschwerde wurde der belangten Behörde samt Kopien der beiden beigelegten Erklärungen im April 2006 zugestellt.
Mit Erkenntnis vom 28. September 2011, 2006/13/0051, hob der Verwaltungsgerichtshof den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung mit dem Datum des Poststempel begründet habe, ohne die Behauptungen über dessen Zustandekommen inhaltlich zu würdigen, und die in der Gegenschrift von ihr zugestandene Widerlegbarkeit des Poststempels in ihrem Bescheid daher in Verkennung der Rechtslage verneint habe. Zum Argument in der Gegenschrift, die beabsichtigte Beweiswürdigung müsse der Partei nicht vorgehalten werden, merkte der Verwaltungsgerichtshof u. a. an, die angefochtene Entscheidung sei weder auf eine Abwägung von Wahrscheinlichkeiten noch auf das in der Gegenschrift auch erwähnte Fehlen weiterreichender Beweisanbote gestützt worden.
Das aufhebende Erkenntnis langte am 10. Oktober 2011 bei der belangten Behörde ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. November 2011 wies die belangte Behörde die Berufung erneut als verspätet zurück.
In der Begründung dieser Entscheidung stellte die belangte Behörde zunächst Ermittlungen "im fortgesetzten Verfahren" dar. Sie habe danach "am 28.11.2011" (gemeint wohl: am 28. Oktober) "am ehemaligen Standort des Postamtes festgestellt", dass sich dort nun "nach Schließung des Postamtes im Jahre 2005" eine Apotheke befinde. Nach "Befragen eines Postbeamten" - unter nicht näher beschriebenen Umständen - habe dieser mitgeteilt, dass sich "das nunmehrige Postamt" an einer näher bezeichneten anderen Adresse befinde (an der sich dieses Postamt nach dem Vorbringen in der Beschwerde auch schon im Jahr 2000 befand). Den weiteren Verlauf ihrer Ermittlungen beschrieb die belangte Behörde wie folgt:
"Um Informationen über den Verbleib des Postamtes und dessen Mitarbeiter, zu erlangen wurde die/der leitende/r Bedienstete/r des Postamtes aufgesucht. Diese/r konnte naturgemäß, da erst seit kurzer Zeit in dieser Funktion tätig, über einen Sachverhalt, der bereits einige Zeit zurück, noch dazu in einem anderen Postamt sich ereignet haben soll, keinerlei konkrete Auskünfte erteilen.
Mitgeteilt wurde allgemeiner Art, dass an Postämtern zu Dienstbeginn sogenannte Stempelprotokolle, dabei handelt es sich um ein einfaches Abstempeln des Tagesstempels auf einem Blatt Papier, angefertigt werden, welche über den Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren sind, und eine Gewissheit darüber liefern sollen, dass alle Postbediensteten an den jeweiligen Tagen ihre Stempel mit Sicherheit richtig eingestellt haben. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Fehlstempelung in diesen Protokollen der Kollegenschaft auffallen würde."
Erhebungen über die Vorgangsweise in dem inzwischen geschlossenen Postamt, wie sie in der Beschwerde von 2006 vermisst worden seien, hätten nicht durchgeführt werden können.
Vermerke über die im angefochtenen Bescheid erwähnten Informationsaufnahmen an Ort und Stelle sind in den vorgelegten Akten nicht enthalten, und ihr Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides auch nicht vorgehalten.
In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - nach Ausführungen über das unbestrittene Datum des Poststempels - entgegen, seine Behauptung, die Uhrzeiten seien in diesem Postamt damals überhaupt nicht verstellt worden, sondern es seien alle Sendungen mit der Uhrzeit 18 Uhr abgestempelt worden, "unterstelle" eine bezüglich der Uhrzeit stets falsche Abstempelung, wobei es sich um "eine gravierende Anschuldigung" handle, deren "Beweis der Bw. im Verfahren nicht antreten konnte". Der belangten Behörde erscheine "es als völlig ausgeschlossen", dass so vorgegangen worden sei. Die "Unwahrscheinlichkeit" einer solchen Arbeitsweise ergebe sich "schon alleine daraus", dass "wohl kein Postbediensteter eine derart gravierende Dienstrechtverletzung in Kauf nehmen würde, welche unweigerlich die Folge der Entlassung nach sich ziehen würde". Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargelegt, "aus welchem Grund" so vorgegangen worden sein sollte.
Die Erklärung (zu ergänzen: für die Abstempelung mit dem Datum des Folgetages), dass die Tagespost damals schon zum Abtransport bereit gelegen sei, liefere "auch keine Erklärung", denn es bestehe "zwischen dem Abtransport der Post und dem Abstempeln eines Briefes kein bindender Zusammenhang". Es sei "ohne weiteres möglich", einen Brief mit dem 11. September abzustempeln und erst am nächsten Tag abzutransportieren:
"Wenn also, wie der Bw. behauptet, 'die Tagespost bereits zum Abtransport im LKW bereitgelegen' war, wäre es durchaus möglich, und seitens der Postbediensteten selbstverständlich auch erforderlich gewesen, das Schriftstück mit dem tatsächlichen Tag der Übergabe des Schriftstückes am Postamt abzustempeln. Wenn daher der Stempel auf den 12. September 2000 lautete, ist seitens des UFS auch davon auszugehen dass der Tag der Übergabe der 12. September gewesen ist."
Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei regelmäßig ("wie man uns mitteilte wie jeden Tag") auf die beschriebene Weise vorgegangen worden, "müsste in logischer Konsequenz dieser Unterstellung bewirken, dass es an diesem Postamt regelmäßig zu Beschwerden bezüglich verspätet abgegebenen Briefsendungen gekommen ist". Dem stehe aber die Erklärung der Kanzleileiterin Veronika T. entgegen, wonach der Amtsleiter nicht bereit gewesen sei, die Aufgabe mit 11. September 2000 zu bestätigen. "Damit" habe der Amtsleiter "die Vermutungen des Bw., dass regelmäßig, oder auch nur in einzelnen Fällen, das behauptete Fehlverhalten der Bediensteten der Post bestünde, nicht bestätigen können".
Die weitere Erklärung der Kanzleileiterin, seit Beginn ihrer Tätigkeit für H. im Jahr 1996 sei es zu keiner einzigen Fristversäumnis gekommen, stelle "nur eine von der Kanzleileiterin getätigte unbestätigte Behauptung dar, welche betrachtet man die, vom Bw. behaupteten Gepflogenheiten der Vordatierung an diesem Postamt, als unwahrscheinlich bezeichnet werden muss":
"Wäre es an diesem Postamt regelmäßig zu Vordatierungen gekommen, wären viele Postsendungen von einer Verfristung betroffen gewesen, da Kanzleien die Postsendungen sehr häufig zu deren Dienstende von den Bediensteten zur Post bringen lassen. Es kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die an diesem Postamt tätigen Bediensteten, wie an allen anderen Postämtern in Österreich auch, die Briefsendungen mit dem Datum gestempelt haben, der dem Tag entspricht, an dem die Briefsendung aufgegeben wurde. Dafür sprechen auch die an den Postämtern zu fertigenden Stempelprotokolle."
Was die Kanzleileiterin über ihre eigenen Erfahrungen als frühere Mitarbeiterin der Post angegeben habe, liefere "keinen tauglichen Hinweis für die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage", weil die "Abfertigung der Briefe (Versendung mit dem LKW)" auch bei Abstempelung mit dem richtigen Datum am Folgetag erfolgen könne. Die Angabe der Kanzleileiterin bedeute daher nicht, "dass notwendigerweise das Schreiben mit dem falschen Tag gestempelt wurde":
"Es ist für den vorliegenden Fall nach Ansicht des UFS auch davon auszugehen, dass die Briefsendung richtig (im vorliegenden Fall mit 12.9.2000) gestempelt wurden, die 'Abfertigung' mit dem LKW aber nicht, bei Einlangen des Poststückes knapp vor 18.00 Uhr, mehr mit dem LKW am gleichen Tag erfolgen konnte. Auf die tatsächliche Versendung des Poststückes mit dem LKW kommt es hingegen nicht an (…)"
Dieser Überlegung - zu der die belangte Behörde nicht hinzufügte, wie es im Fall der Richtigkeit dieser Annahme möglich war, dass das Schriftstück dem Finanzamt bereits am 13. September 2000 zugestellt wurde - ließ die belangte Behörde folgenden Absatz folgen:
"Da somit beide Personen, die Sekretärin der Steuerberatungsgesellschaft des Bw. als auch die Kanzleileiterin, diese nach Rücksprache mit dem Amtsleiter, die Bestätigung einer Falschstempelung der Briefsendung nicht erhalten konnten, besteht seitens des UFS auch kein Anlass dafür, davon auszugehen, dass die/der Bedienstete/n der Post die fragliche Sendung (noch dazu in einer behaupteten regelmäßig stattfindenden) mit einer falschen Stempelung versehen haben."
Im nächsten Absatz der Bescheidbegründung setzte sich die belangte Behörde mit dem Postausgangsbuch der Steuerberatungskanzlei H. auseinander und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe "völlig außer Acht gelassen", dass statt einer falschen Abstempelung durch die Post auch eine falsche Eintragung im Postausgangsbuch möglich sei. Für die belangte Behörde habe der Poststempel "stärkere Aussagekraft" als das Postausgangsbuch, weil er von einer am Abgabenverfahren nicht beteiligten Partei stamme. Auf die Eintragung im Postausgangsbuch habe H. "Einfluss nehmen" können:
"Der Versuch, eine möglicherweise aus Eigenverschulden verspätete Postaufgabe, dadurch zu sanieren, indem einer Behörde (der Post) pauschal das Urteil ausgestellt wird, dass 'an jedem Tag die Post falsch abgestempelt' (siehe Schreiben vom 25. Oktober 2000) werde, kann seitens des UFS als nicht von Erfolg gekrönt angesehen werden."
Für die belangte Behörde ergebe sich dies "auch deshalb, als im Verfahren festgestellt" worden sei, "dass die Postämter, ihre Verpflichtung auf ordnungsgemäße Abstempelung der Schriftstücke sehr wohl ernst nehmen, und dieser zum Beispiel dadurch nachkommen, indem bei Beginn der Tagestätigkeit der Postbediensteten die Stempel auch auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Dass bei einer derart organisierten Vorgangsweise, eine Falschstempelung möglich ist, erscheint dem UFS, noch dazu in der vom Bw. behaupteten Regelmäßigkeit, als ausgeschlossen. Die vom Bw. aufgestellte Behauptung hinsichtlich einer regelmäßigen Falschstempelung (Vordatierung) der Briefsendungen, hat sich somit nicht bestätigt."
Daran anschließend verwies die belangte Behörde darauf, dass die Befragung des seinerzeitigen Postamtsleiters "in Folge Schließung des Postamtes nicht möglich" gewesen sei. Hinzuweisen sei aber auf die Erklärung der Kanzleileiterin von H., wonach der Amtsleiter damals nicht bereit gewesen sei, "die Aufgabe mit 11. September 2000 zu bestätigen".
"Damit" könne "zusammenfassend festgestellt" werden, dass der Beweis einer fehlerhaften Abstempelung nicht gelungen sei. Wäge man "somit ab, welche Darstellung die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit" für sich habe, so werde "diese zugunsten der richtigen Stempelung der Post zu entscheiden sein, da diese im Verfahren einen objektiven Standpunkt eines unbeteiligten Dritten darstellt". Betrachte man, so die abschließende Bemerkung der belangten Behörde, "demgegenüber die Behauptungen über das Zustandekommen des Stempels in Folge eines regelmäßigen 'Vordatierens', muss diese Behauptung als Schutzbehauptung des Bw. qualifiziert werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung an zumindest zwei Stellen ihrer Begründung auf die Ergebnisse eigener Ermittlungen an Ort und Stelle gestützt, aus denen sie ableitete, die "Verpflichtung auf ordnungsgemäße Abstempelung" der Postsendungen werden von den Postämtern "sehr wohl ernst" genommen. Sie hat dem Beschwerdeführer zu diesen Ermittlungsergebnissen aber kein rechtliches Gehör eingeräumt und ihm auch sonst keine Gelegenheit gegeben, nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes an der schon auf Grund des Zeitabstandes schwierigen Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil die belangte Behörde auch die ihr vorliegenden Beweismittel nicht in gedanklich nachvollziehbarer Weise gewürdigt hat. Dies gilt zunächst für die an einer Stelle zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es sei "davon auszugehen", dass die Postsendung - dem Poststempel entsprechend - am 12. September 2000 gegen 18 Uhr aufgegeben, aber erst am Folgetag aus dem Postamt abtransportiert worden sei. Dass dies angesichts ihres Einlangens beim Finanzamt am 13. September 2000 wahrscheinlicher sein sollte als der vom Beschwerdeführer mit zwei eidesstattlichen Erklärungen unter Beweis gestellte Verlauf, ist nicht nachvollziehbar.
Die belangte Behörde nimmt aber auch nicht darauf Bedacht, dass der von den Kanzleikräften des Steuerberaters beschriebene Hergang - abgesehen vom behaupteten und nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Unterbleiben der stündlichen Verstellung der Uhrzeit an den Poststempeln, dem für den vorliegenden Fall im Ergebnis nur geringe Bedeutung zukommt - nicht auf die von der belangten Behörde angenommene Unterstellung grundsätzlicher Nachlässigkeit bei der "richtigen" Abstempelung der Sendungen hinausläuft. Behauptet wird ein spezifisch den Schalterschluss betreffendes Vorgehen in dem Sinn, dass Sendungen, deren Abfertigung noch am selben Tag nicht mehr vorgesehen war, unmittelbar vor Schalterschluss zwar noch entgegengenommen, aber schon mit dem Datum des nächsten Tages abgestempelt worden seien. Einer solchen Behauptung das Argument entgegenzuhalten, die Überprüfung der Stempeleinstellungen "bei Beginn der Tagestätigkeit" lasse das Zutreffen der Behauptung "als ausgeschlossen" erscheinen, verstößt gegen Denkgesetze.
Zuletzt und vor allem aber hat die belangte Behörde darüber hinweggesehen, dass der Beschwerdeführer eidesstattliche Erklärungen zweier Mitarbeiterinnen des Steuerberaters beigebracht hat, die nicht nur - in der Erklärung der Kanzleileiterin - von der mangelnden Bereitschaft des Postamtsleiters zur nachträglichen Bestätigung der Postaufgabe am 11. September 2000 handelten, wovon sich die belangte Behörde offenbar überzeugen ließ, sondern - in beiden Erklärungen - auch jeweils die Aussage enthielten, dass die Sendung an diesem Tag aufgegeben worden sei. Die belangte Behörde geht darauf und auf die persönliche Glaubwürdigkeit der von ihr nicht als Zeuginnen dazu vernommenen Aussteller dieser eidesstattlichen Erklärungen nicht ein, wenn man davon absieht, dass sie abschließend von einer "Schutzbehauptung" des Beschwerdeführers spricht. Sie stellt stattdessen das in der Erklärung der Kanzleileiterin beschriebene Verhalten des Postamtsleiters in den Vordergrund, wozu es in der Gegenschrift noch heißt, die belangte Behörde sehe "keinen Anlass, der Aussage des zuständigen Amtsleiters, das vorliegende Schriftstück betreffend, keinen Glauben zu schenken". Eine solche "Aussage" liegt jedoch nicht vor, schon weil das Finanzamt nach Einlangen des Schreibens vom 25. Oktober 2000 von jedweden Ermittlungen oder weiteren Vorhalten abgesehen und die Berufung mit dem Antrag, ihr teilweise stattzugeben, vorgelegt hat. Auch das von der Kanzleileiterin beschriebene Verhalten des Amtsleiters enthält aber keine Stellungnahme zur Frage, wann das Schriftstück aufgegeben worden sei, sondern nur die verständliche Weigerung des Amtsleiters, der es wohl ursprünglich nicht entgegen genommen hatte, ohne eigenes Wissen darüber eine nachträgliche Bestätigung eines vom Poststempel abweichenden Aufgabezeitpunkts auszustellen. Übergangen hat die belangte Behörde dabei auch den Umstand, dass der Amtsleiter der Kanzleileiterin - deren Erklärung zufolge - "die gleiche Auskunft" gab, die zuvor die Sekretärin erhalten hatte. Danach wäre aber in beiden Fällen die "Auskunft" erteilt worden, dass die Abstempelung mit dem noch laufenden Datum nur möglich sei, solange das Schriftstück auch noch mit der Post dieses Tages abgefertigt werden würde, nach der behaupteten damaligen Gepflogenheit in diesem Postamt also nicht mehr in den letzten Minuten vor Schalterschluss. Mit den Annahmen der belangten Behörde sind die von der Kanzleileiterin beschriebenen Äußerungen des Amtsleiters daher anders, als die belangte Behörde anzunehmen scheint, nicht vereinbar.
Zur fehlenden Auseinandersetzung mit dem Hauptinhalt der eidesstattlichen Erklärungen, nämlich den darin enthaltenen Angaben über den tatsächlichen Aufgabezeitpunkt, kommt noch hinzu, dass der belangten Behörde offenbar auch eine Falscheintragung im Postausgangsbuch - unter dem "Einfluss" von H. - näher zu liegen scheint als die Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellten Verlaufs. Bei gedanklich schlüssiger Würdigung hätte die belangte Behörde, wie die Beschwerde richtig aufzeigt, die von ihr angenommenen Machinationen aber in ihrer Gesamtheit in ihre Würdigung einbeziehen müssen. Indem die belangte Behörde auf Grund letztlich bloß abstrakter, die behaupteten Pflichtverletzungen übertreibender und sie dadurch umso unwahrscheinlicher erscheinen lassender Erwägungen davon ausgeht, sie hätten nicht stattgefunden, unterstellt sie ihrerseits nicht nur eine absichtlich falsche Eintragung im Postausgangsbuch, sondern auch zwei im Hauptpunkt wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärungen von Personen, von deren persönlicher Glaubwürdigkeit sie sich kein Bild gemacht hat, und deren Erklärungen sie dessen ungeachtet darin zu folgen scheint, dass beide Kanzleimitarbeiterinnen im Postamt vorgesprochen hätten, um sich dort den von der belangten Behörde als unglaubwürdig hingestellten Hergang bestätigen zu lassen.
Zieht man schließlich noch in Betracht, dass die belangte Behörde an einer Stelle aus dem Umstand, dass etwas "durchaus möglich" und auch "erforderlich" sei, direkt ableitet, es habe stattgefunden, so erweist sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung insgesamt als zu wenig stichhältig, um der Schlüssigkeitsprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standzuhalten.
Der angefochtene Bescheid war aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.
Wien, am 29. Februar 2012
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011130134.X00Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012