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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J B in L, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. März 2011, Zl. UVS-1-668/E10-2010, betreffend Übertretung des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F. GmbH & Co KG sei, zu verantworten, dass ohne die hiezu erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung auf einer bestimmt bezeichneten Grundfläche ein Lagerplatz errichtet worden sei. Wegen dieser Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. a iVm § 33 Abs. 1 lit. l des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- , für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F. GmbH & Co KG sei, zu verantworten, dass ohne die hiezu erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung auf einer bestimmt bezeichneten Grundfläche ein Lagerplatz errichtet worden sei. Wegen dieser Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Litera l, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- , für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.
Dem Verwaltungsverfahren wurde weder die F. GmbH noch die F. GmbH & Co KG als Partei beigezogen. Der angefochtene Bescheid enthält - ebenso wie das erstinstanzliche Straferkenntnis - keinen Ausspruch über die Haftung der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften gemäß § 9 Abs. 7 VStG.Dem Verwaltungsverfahren wurde weder die F. GmbH noch die F. GmbH & Co KG als Partei beigezogen. Der angefochtene Bescheid enthält - ebenso wie das erstinstanzliche Straferkenntnis - keinen Ausspruch über die Haftung der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bemängelt ausschließlich, dass die F. GmbH und die F. GmbH & Co KG dem Verfahren nicht beigezogen worden seien und kein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG erfolgt sei.Die Beschwerde bemängelt ausschließlich, dass die F. GmbH und die F. GmbH & Co KG dem Verfahren nicht beigezogen worden seien und kein Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG erfolgt sei.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (außer bei - hier nicht vorliegender - Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (außer bei - hier nicht vorliegender - Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haften gemäß dem Abs. 7 dieser Bestimmung für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haften gemäß dem Absatz 7, dieser Bestimmung für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG ist nach der hg. Judikatur erforderlich, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen entsprechenden Haftungsausspruch enthält. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0039, mwN). Andererseits hat der zur Vertretung nach außen Berufene kein subjektives Recht auf Aufnahme eines derartigen Haftungsausspruches in das Straferkenntnis. Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die Gesellschaft, für die er tätig wurde, (mangels Haftungsausspruch im Straferkenntnis) nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus § 9 VStG nicht ableitbar (vgl. das Erkenntnis vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0168).Für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ist nach der hg. Judikatur erforderlich, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen entsprechenden Haftungsausspruch enthält. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0039, mwN). Andererseits hat der zur Vertretung nach außen Berufene kein subjektives Recht auf Aufnahme eines derartigen Haftungsausspruches in das Straferkenntnis. Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die Gesellschaft, für die er tätig wurde, (mangels Haftungsausspruch im Straferkenntnis) nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus Paragraph 9, VStG nicht ableitbar vergleiche , das Erkenntnis vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0168).
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass bei einem Haftungsausspruch die Ersatzfreiheitsstrafe erst zu vollziehen ist, wenn die Geldstrafe auch von der haftenden Gesellschaft nicht hereingebracht werden kann, bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen, hat doch die Solidarhaftung der vertretenen Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG nicht den Zweck, den Bestraften vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu bewahren (vgl. Thienel, Die Parteistellung des Haftungspflichtigen nach § 9 Abs. 7 VStG - offene Fragen, in FS Mayer (2011) 791 ff, FN 24).Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass bei einem Haftungsausspruch die Ersatzfreiheitsstrafe erst zu vollziehen ist, wenn die Geldstrafe auch von der haftenden Gesellschaft nicht hereingebracht werden kann, bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen, hat doch die Solidarhaftung der vertretenen Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG nicht den Zweck, den Bestraften vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu bewahren vergleiche , Thienel, Die Parteistellung des Haftungspflichtigen nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG - offene Fragen, in FS Mayer (2011) 791 ff, FN 24).
Der Beschwerdeführer wird daher durch die Unterlassung der Beiziehung der F. GmbH und der F. GmbH & Co KG als Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und durch die Unterlassung eines Haftungsausspruches nicht in Rechten verletzt.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. Februar 2012
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100065.X00Im RIS seit
04.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012