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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
NAG 2005 §11 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des H Ö in R, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17. November 2010, Zl. 2.2. O 5 - 2004, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gelangte am 8. Juni 2001 nach Österreich und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. September 2001 abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. November 2001 keine Folge gegeben und die Behandlung der dann eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit Beschluss vom 26. Mai 2004 abgelehnt.
Hierauf erging im Instanzenzug eine fremdenpolizeiliche Ausweisung des Beschwerdeführers. Die gegen diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Steiermark vom 11. Juli 2005 erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. September 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 9. März 2006 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, der vom Bundesasylamt - nach Aufhebung der zunächst ergangenen, wegen entschiedener Sache zurückweisenden Entscheidung - im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Februar 2007 abgewiesen. Auch hier blieb eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos; die Ablehnung ihrer Behandlung erfolgte mit Beschluss vom 10. Dezember 2009.
Hierauf stellte der Beschwerdeführer am 27. Jänner 2010 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idF BGBl. I Nr. 122/2009, der mit dem angefochtenen, im Namen des Landeshauptmannes von Steiermark erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen (der belangten Behörde) vom 17. November 2010 unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und Abs. 5 NAG abgewiesen wurde.Hierauf stellte der Beschwerdeführer am 27. Jänner 2010 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der mit dem angefochtenen, im Namen des Landeshauptmannes von Steiermark erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen (der belangten Behörde) vom 17. November 2010 unter Bezugnahme auf Paragraph 44, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und Absatz 5, NAG abgewiesen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen ist. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des NAG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im November 2010 geltende Fassung des genannten Gesetzes.
Vorweg ist weiters darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zulässig ist, weil nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz NAG gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG eine Berufung nicht zulässig ist.Vorweg ist weiters darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zulässig ist, weil nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz NAG gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG eine Berufung nicht zulässig ist.
Die zuletzt erwähnte Bestimmung und § 11 NAG lautenDie zuletzt erwähnte Bestimmung und Paragraph 11, NAG lauten
(auszugsweise):
"Niederlassungsbewilligung - beschränkt
§ 44. Paragraph 44,
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. ....Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. ....
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
…
3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
…
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. …
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von dem einleitend wiedergegebenen Sachverhalt aus und stellte ergänzend fest, der Beschwerdeführer sei vom 21. Februar 2002 bis Ende Februar 2010 durchgehend, zuletzt bei einem näher genannten Holzindustrie-Unternehmen mit einem Einkommen von monatlich EUR 1.600,--, beschäftigt gewesen. Er habe bisher keine Sozialhilfeleistungen bezogen. Ein gesichertes Einkommen und der Wille des Beschwerdeführers, für seinen Unterhalt aufzukommen, könne von der belangten Behörde erkannt werden. Auch eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung sei gegeben.
Der Beschwerdeführer verfüge über einen Mietvertrag für eine aus Wohn-, Schlaf- und Vorzimmer samt Küche und Dusche bestehende Kleinwohnung in Rottenmann; die monatliche Miete betrage inklusive Betriebskosten EUR 160,--. Der Beschwerdeführer, der eine Besuchsbestätigung über einen Deutsch-Grundkurs vorgelegt habe, sei der deutschen Sprache "bedingt mächtig"; um einer Amtshandlung folgen zu können, benötige er einen Dolmetsch. Er sei ledig und habe keine Kinder.
Unter der Überschrift "Sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe" hielt die belangte Behörde noch fest, der Beschwerdeführer sei in ihrem Verwaltungsbereich nicht auffällig geworden. Von der belangten Behörde "könnte eine positive Stellungnahme" zum Verbleib im Bundesgebiet abgegeben werden, wenn sich die Voraussetzungen, die zur Erlassung der Ausweisung geführt haben, geändert hätten. Die Erhebungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich zu integrieren versuche und für seinen Lebensunterhalt selbst aufkomme.
Im Anschluss daran wurde im angefochtenen Bescheid die eingeholte Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. Mai 2010 weitgehend wörtlich wiedergegeben. Unter Bezugnahme auf die im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien kam die Sicherheitsdirektion dort zu dem Ergebnis, aktuell könne kein Zweifel bestehen, dass in fremdenpolizeilicher Hinsicht nach wie vor die Kriterien überwögen, die für die Vollstreckung der asylrechtlichen Ausweisung sprächen. Die Durchsetzung dieser rechtskräftigen Ausweisung sei daher nach wie vor auf Dauer für zulässig zu erachten und bewirke keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Österreich geführte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zumal die persönlichen Kontakte zu seinen beiden eingebürgerten Onkeln bzw. zum Cousin nicht die Kernfamilie betreffen würden. Gewichtige humanitäre Gründe könnten nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe keine Änderung der sozialen, familiären und persönlichen Lebensumstände seit Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung "am 28. Dezember 2009" ins Treffen führen können. Mangels einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die genannten Lebensumstände lägen keine Gründe iSd § 66 FPG iVm Art. 8 EMRK vor, wonach die Durchsetzung der asylrechtlichen Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu beurteilen sei. Die Sicherheitsdirektion - so heißt es in dieser Stellungnahme abschließend - gebe demnach keine Zustimmung zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer.Im Anschluss daran wurde im angefochtenen Bescheid die eingeholte Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. Mai 2010 weitgehend wörtlich wiedergegeben. Unter Bezugnahme auf die im Paragraph 66, Absatz 2, FPG genannten Kriterien kam die Sicherheitsdirektion dort zu dem Ergebnis, aktuell könne kein Zweifel bestehen, dass in fremdenpolizeilicher Hinsicht nach wie vor die Kriterien überwögen, die für die Vollstreckung der asylrechtlichen Ausweisung sprächen. Die Durchsetzung dieser rechtskräftigen Ausweisung sei daher nach wie vor auf Dauer für zulässig zu erachten und bewirke keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Österreich geführte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zumal die persönlichen Kontakte zu seinen beiden eingebürgerten Onkeln bzw. zum Cousin nicht die Kernfamilie betreffen würden. Gewichtige humanitäre Gründe könnten nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe keine Änderung der sozialen, familiären und persönlichen Lebensumstände seit Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung "am 28. Dezember 2009" ins Treffen führen können. Mangels einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die genannten Lebensumstände lägen keine Gründe iSd Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vor, wonach die Durchsetzung der asylrechtlichen Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu beurteilen sei. Die Sicherheitsdirektion - so heißt es in dieser Stellungnahme abschließend - gebe demnach keine Zustimmung zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer.
Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung dann im Wesentlichen unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme und wiederholte zusammenfassend, aktuell könne kein Zweifel bestehen, dass derzeit in fremdenpolizeilicher Hinsicht nach wie vor die Kriterien überwögen, die für die Vollstreckung der asylrechtlichen Ausweisung sprächen. Danach begründete die belangte Behörde die Antragsabweisung aber auch noch damit, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3, 4 und Abs. 5 NAG nicht vorlägen. Dabei bezog sich die belangte Behörde auf die davor getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel bzw. über keine gültige Beschäftigungsbewilligung. Deshalb sei er nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. "Dieser Sachverhalt" stelle auch eine gültige, alle Risiken abdeckende Krankenversicherung in Frage. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers führe somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft "bzw." der Beschwerdeführer verfüge über keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung "(sofern der Fremde seine Beiträge nicht selbst leistet)". Aus diesem Grund könne keine positive Erledigung des Antrags erfolgen.Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung dann im Wesentlichen unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme und wiederholte zusammenfassend, aktuell könne kein Zweifel bestehen, dass derzeit in fremdenpolizeilicher Hinsicht nach wie vor die Kriterien überwögen, die für die Vollstreckung der asylrechtlichen Ausweisung sprächen. Danach begründete die belangte Behörde die Antragsabweisung aber auch noch damit, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und Absatz 5, NAG nicht vorlägen. Dabei bezog sich die belangte Behörde auf die davor getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel bzw. über keine gültige Beschäftigungsbewilligung. Deshalb sei er nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. "Dieser Sachverhalt" stelle auch eine gültige, alle Risiken abdeckende Krankenversicherung in Frage. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers führe somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft "bzw." der Beschwerdeführer verfüge über keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung "(sofern der Fremde seine Beiträge nicht selbst leistet)". Aus diesem Grund könne keine positive Erledigung des Antrags erfolgen.
Dieser Begründung hält die Beschwerde unter anderem entgegen, die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung lediglich auf die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark. Dieser Einwand ist der Sache nach berechtigt.
Die Sicherheitsdirektion und ihr folgend die belangte Behörde haben entscheidungswesentlich darauf abgestellt, ob sich seit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die asylrechtliche Ausweisung (Dezember 2009) die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers derart geändert hätten, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig wäre. Damit haben sie nicht beachtet, dass auch dann, wenn eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt und wenn aus der demnach gegebenen Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 FPG folgt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist (§ 11 Abs. 3 NAG), trotzdem ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinne § 44 Abs. 4 NAG gegeben sein kann. Für die Frage der (Un-)Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Blickwinkel des § 66 FPG und für die Frage des Vorliegens eines (wegen des erreichten hohen Integrationsgrades) besonders berücksichtigungswürdigen "Altfalls" im Sinne des § 44 Abs. 4 NAG gilt jeweils ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab. Aus diesem unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab ergibt sich auch die Zulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG trotz anhängigen Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0214, mit dem Hinweis auf die grundlegenden Ausführungen in Punkt 4.3.3. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293).Die Sicherheitsdirektion und ihr folgend die belangte Behörde haben entscheidungswesentlich darauf abgestellt, ob sich seit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die asylrechtliche Ausweisung (Dezember 2009) die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers derart geändert hätten, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig wäre. Damit haben sie nicht beachtet, dass auch dann, wenn eine Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt und wenn aus der demnach gegebenen Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 66, FPG folgt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten ist (Paragraph 11, Absatz 3, NAG), trotzdem ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinne Paragraph 44, Absatz 4, NAG gegeben sein kann. Für die Frage der (Un-)Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Blickwinkel des Paragraph 66, FPG und für die Frage des Vorliegens eines (wegen des erreichten hohen Integrationsgrades) besonders berücksichtigungswürdigen "Altfalls" im Sinne des Paragraph 44, Absatz 4, NAG gilt jeweils ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab. Aus diesem unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab ergibt sich auch die Zulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG trotz anhängigen Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0214, mit dem Hinweis auf die grundlegenden Ausführungen in Punkt 4.3.3. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293).
Demzufolge hat die Niederlassungsbehörde in einem Verfahren über einen Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG eine Stellungnahme der ihr übergeordneten Sicherheitsdirektion auch nur zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 NAG und damit im Zusammenhang stehender fremdenpolizeilicher Maßnahmen einzuholen. In diesem Sinn heißt es dazu auch im Bericht des Innenausschusses (387 BlgNR 24. GP 8), es werde nunmehr bestimmt, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde jedenfalls eine begründete Stellungnahme der Sicherheitsdirektion einzuholen habe. Da in den Fällen des § 44 Abs. 4 NAG einer Ausweisungsentscheidung keine unmittelbare Bedeutung zukomme, habe sich die Stellungnahme vor allem auf Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beziehen. (Vgl. demgegenüber § 44b Abs. 2 NAG in Bezug auf Anträge nach § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 NAG, wonach in den dort genannten Fällen eine begründete Stellungnahme der Sicherheitsdirektion zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen ist.)Demzufolge hat die Niederlassungsbehörde in einem Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG eine Stellungnahme der ihr übergeordneten Sicherheitsdirektion auch nur zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, und 5 NAG und damit im Zusammenhang stehender fremdenpolizeilicher Maßnahmen einzuholen. In diesem Sinn heißt es dazu auch im Bericht des Innenausschusses (387 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8, ), es werde nunmehr bestimmt, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde jedenfalls eine begründete Stellungnahme der Sicherheitsdirektion einzuholen habe. Da in den Fällen des Paragraph 44, Absatz 4, NAG einer Ausweisungsentscheidung keine unmittelbare Bedeutung zukomme, habe sich die Stellungnahme vor allem auf Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beziehen. (Vgl. demgegenüber Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in Bezug auf Anträge nach Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz 3, NAG, wonach in den dort genannten Fällen eine begründete Stellungnahme der Sicherheitsdirektion zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen ist.)
Indem die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur - die Beurteilung in der (den themenmäßig vorgegebenen Rahmen überschreitenden, unter Bezugnahme auf § 44b Abs. 2 NAG erstatteten) Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. Mai 2010 übernehmend - geprüft hat, ob gegen den Beschwerdeführer die Erlassung einer Ausweisung weiterhin zulässig wäre, hat sie somit die Rechtslage verkannt (siehe zum maßgeblichen Beurteilungsmaßstab des Näheren noch die Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0270, und vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0255). Im Übrigen ist aber auch noch darauf hinzuweisen, dass die Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung nicht erst mit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern bereits mit der Erlassung der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Februar 2007 eingetreten ist (vgl. das Erkenntnis vom 13. September 2011, Zl. 2011/22/0166).Indem die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur - die Beurteilung in der (den themenmäßig vorgegebenen Rahmen überschreitenden, unter Bezugnahme auf Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG erstatteten) Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. Mai 2010 übernehmend - geprüft hat, ob gegen den Beschwerdeführer die Erlassung einer Ausweisung weiterhin zulässig wäre, hat sie somit die Rechtslage verkannt (siehe zum maßgeblichen Beurteilungsmaßstab des Näheren noch die Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0270, und vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0255). Im Übrigen ist aber auch noch darauf hinzuweisen, dass die Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung nicht erst mit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern bereits mit der Erlassung der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Februar 2007 eingetreten ist vergleiche , das Erkenntnis vom 13. September 2011, Zl. 2011/22/0166).
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid aber auch mit dem Fehlen von in § 11 NAG enthaltenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen begründet. Soweit sie dabei in der Begründung unter anderem auf das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 3 NAG abgestellt hat, steht die dort genannte Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung jedoch schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 4 NAG der Erteilung einer auf diese Bestimmung gestützten Niederlassungsbewilligung nicht entgegen, weil eine solche Niederlassungsbewilligung ausdrücklich "trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3" erteilt werden kann.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid aber auch mit dem Fehlen von in Paragraph 11, NAG enthaltenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen begründet. Soweit sie dabei in der Begründung unter anderem auf das Vorliegen des Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG abgestellt hat, steht die dort genannte Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung jedoch schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 4, NAG der Erteilung einer auf diese Bestimmung gestützten Niederlassungsbewilligung nicht entgegen, weil eine solche Niederlassungsbewilligung ausdrücklich "trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, erteilt werden kann.
Des Weiteren stützt sich die Antragsabweisung dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge auch auf § 11 Abs. 2 Z 1 NAG. Dazu finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keine näheren Ausführungen der belangten Behörde, sodass die Berufung auf diesen Abweisungsgrund nicht nachvollziehbar ist.Des Weiteren stützt sich die Antragsabweisung dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge auch auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Dazu finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keine näheren Ausführungen der belangten Behörde, sodass die Berufung auf diesen Abweisungsgrund nicht nachvollziehbar ist.
Schließlich vermag auch die Heranziehung weiterer Tatbestände des § 11 Abs. 2 NAG, nämlich der Z 3 (Fehlen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) und der Z 4 iVm Abs. 5 (Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wegen unzureichender Einkünfte) die Antragsabweisung nicht zu tragen, weil die belangte Behörde - wie oben wiedergegeben - zum Vorliegen dieser Voraussetzungen einander widersprechende Feststellungen getroffen hat.Schließlich vermag auch die Heranziehung weiterer Tatbestände des Paragraph 11, Absatz 2, NAG, nämlich der Ziffer 3, (Fehlen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) und der Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, (Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wegen unzureichender Einkünfte) die Antragsabweisung nicht zu tragen, weil die belangte Behörde - wie oben wiedergegeben - zum Vorliegen dieser Voraussetzungen einander widersprechende Feststellungen getroffen hat.
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass noch auf weitere Begründungsschwächen im angefochtenen Bescheid einzugehen war.Schon deshalb war der angefochtene Bescheid wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass noch auf weitere Begründungsschwächen im angefochtenen Bescheid einzugehen war.
Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. Februar 2012
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210500.X00Im RIS seit
10.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012