Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §67c Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GmbH, vertreten durch die M & H Rechtsanwalts-Partnerschaft8, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Dezember 2011, Zl. UVS-02/11/3556/2011-32, berichtigt mit Bescheid vom 12. Jänner 2012, Zl. UVS-02/11/3556/2011-35, betreffend Maßnahmenbeschwerde, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0034 protokollierten Beschwerde (mitbeteiligte Partei: Bundesamt für Ernährungssicherheit in 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2011, Zl. UVS-02/11/3556/2011-32, hinsichtlich eines Wortes in der Begründung berichtigt mit Bescheid vom 12. Jänner 2012, Zl. UVS-02/11/3556/2011-35, wurden gemäß § 67c Abs. 3 AVG die von der mitbeteiligten Partei im Februar und März 2011 (am 16., 17. und 18. Februar 2011 sowie am 1. und 2. März 2011) auf Basis des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie im November 2011 (am 7. und 8. November 2011) auf Basis des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 in den Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei durchgeführten, als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierten Kontrollen (der bekämpfte Verwaltungsakt im November 2011 sei jedoch - so die belangte Behörde in ihrer Begründung - hoheitlich nicht gesetzt worden) für rechtmäßig erklärt und die gegen die Verwaltungsakte von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2011, Zl. UVS-02/11/3556/2011-32, hinsichtlich eines Wortes in der Begründung berichtigt mit Bescheid vom 12. Jänner 2012, Zl. UVS-02/11/3556/2011-35, wurden gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG die von der mitbeteiligten Partei im Februar und März 2011 (am 16., 17. und 18. Februar 2011 sowie am 1. und 2. März 2011) auf Basis des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie im November 2011 (am 7. und 8. November 2011) auf Basis des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 in den Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei durchgeführten, als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierten Kontrollen (der bekämpfte Verwaltungsakt im November 2011 sei jedoch - so die belangte Behörde in ihrer Begründung - hoheitlich nicht gesetzt worden) für rechtmäßig erklärt und die gegen die Verwaltungsakte von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei unter anderem vor, sie schließe zwar in manchen Fällen neben ihrer Finanzierungstätigkeit am Sitz der Gesellschaft in Wien Kaufverträge für den EU-Raum ab, doch handle es sich dabei nur um Verpflichtungsgeschäfte. Die Lieferung und die Übergabe erfolgten ausschließlich nicht im Bundesgebiet der Republik Österreich, sondern in anderen EU-Ländern und in keinem Fall durch die beschwerdeführende Partei selbst, sodass das Verfügungsgeschäft nicht im Inland erfolge. Die durch die mitbeteiligte Partei erfolgten Durchsuchungen seien mangels Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei rechtswidrig gewesen.
Den Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die beschwerdeführende Partei mit der weiterhin bestehenden Gefahr, mit neuerlichen Kontrollen der "unzuständigen" mitbeteiligten Partei konfrontiert zu werden. Derartige Kontrollen machten - zumindest für deren Dauer - eine wirtschaftliche Tätigkeit unmöglich, sodass der beschwerdeführenden Partei ein unwiederbringlicher wirtschaftlicher Schaden drohe. Dieser bestehe darin, dass zufolge der Durchsuchungen in den Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei weitere Durchsuchungen bei Geschäftspartnern im EU-Raum veranlasst worden seien. Diese hätten sich inzwischen zurückgezogen, sodass der Umsatz der beschwerdeführenden Partei eingebrochen sei, ihr ein Schaden in Millionenhöhe entstanden sei und mittlerweile sogar die Insolvenz drohe. Die Umsätze der beschwerdeführenden Partei seien im Vergleich der Monate August bis Dezember 2010 einerseits und der Monate August bis Dezember 2011 andererseits um EUR 4.278.655,-- zurückgegangen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2007, Zl. AW 2007/07/0021, mwN).Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2007, Zl. AW 2007/07/0021, mwN).
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ändert an der formellen Rechtskraft eines beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nichts, sie bewirkt jedoch, dass seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendiert werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2009, Zl. AW 2009/01/0013).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ändert an der formellen Rechtskraft eines beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nichts, sie bewirkt jedoch, dass seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendiert werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2009, Zl. AW 2009/01/0013).
Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (lediglich) zur Folge, dass allfällige mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Rechtswirkungen - wie oben allgemein skizziert - für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes suspendiert würden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte jedoch nicht dazu, dass dem - vor allem mit der Unzuständigkeit der mitbeteiligten Partei begründeten - Begehren der beschwerdeführenden Partei, die in Rede stehenden Verwaltungsakte als rechtswidrig zu erklären, Rechnung getragen worden wäre. Die geltend gemachte "Gefahr" neuerlicher Kontrollen durch die mitbeteiligte Partei - nur damit begründet die beschwerdeführende Partei ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - wäre somit auch durch die Stattgabe des gegenständlichen Antrages nicht beseitigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1. März 2012
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070014.A00Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012