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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über den Antrag des JW in Wien, vertreten durch die Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in 1160 Wien, Konstantingasse 6-8/9, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Beschluss vom 14. November 2011, Zl. 2011/12/0182-2 gesetzten Frist zur Verbesserung der Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Verfügung vom 14. November 2011 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, seine vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, zur hg. Zl. 2011/12/0182 protokollierte Beschwerde zur Behebung näher bezeichneter Mängel zu ergänzen. Darnach war der ergänzende Schriftsatz binnen Frist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; die Versäumung der Frist galt als Zurückziehung der Beschwerde.Mit Verfügung vom 14. November 2011 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG auf, seine vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, zur hg. Zl. 2011/12/0182 protokollierte Beschwerde zur Behebung näher bezeichneter Mängel zu ergänzen. Darnach war der ergänzende Schriftsatz binnen Frist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; die Versäumung der Frist galt als Zurückziehung der Beschwerde.
Der als "aufgetragene Ergänzung und Urkundenvorlage" bezeichnete Schriftsatz zur Verbesserung der Beschwerde wurde - binnen der gesetzten Frist - nur einfach eingebracht und enthält im Rubrum den Vermerk "1-fach 2 Beilagen".
Mit Beschluss vom 21. September 2011 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein, weil der Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel seiner Beschwerde durch Vorlage eines ergänzenden Schriftsatzes in zweifacher Ausfertigung zu beheben, nicht nachgekommen sei.Mit Beschluss vom 21. September 2011 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG ein, weil der Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel seiner Beschwerde durch Vorlage eines ergänzenden Schriftsatzes in zweifacher Ausfertigung zu beheben, nicht nachgekommen sei.
In seinem - innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses vom 21. Dezember 2011 - eingebrachten Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung mit folgender Begründung:
"Tatsache ist, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2011, dem Beschwerdeführer am 18.11.2011 zugestellt, diesem aufgetragen wurde, binnen 2 Wochen ab Zustellung einen Ergänzungsschriftsatz in zweifacher Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Dies aufgrund des durch den Beschwerdeführer gestellten Abtretungsantrages vom 02.11.2011, bewilligt mit Beschluss vom 04.11.2011.
Der Ergänzungsschriftsatz wurde durch RA Mag. S. am 01.12.2011 - soweit erinnerlich - in zweifacher Ausfertigung diktiert.
Nachdem das Diktat geschrieben war, wurde dieser am 01.12.2011 in Anwesenheit der langjährigen, zuverlässigen Sekretariatsmitarbeiterin X, von RA Mag. S. nach einem Kanzleitermin um ca. 16.00 Uhr unterfertigt. Dabei fiel RA Mag. S. auf, dass auf der Rubrik des Schriftsatzes lediglich eine einfache Ausfertigung irrtümlich festgehalten worden war. RA Mag. S. wies daraufhin Frau X ausdrücklich an, den Schriftsatz samt Beilagen in zweifacher Ausfertigung zur Post zu geben. Unmittelbar darauf musste er die Kanzlei verlassen, um zu einem Auswärtstermin zu gehen und war für diesen Tag eine Rückkehr in die Kanzlei nicht mehr vorgesehen und ist auch nicht erfolgt.Nachdem das Diktat geschrieben war, wurde dieser am 01.12.2011 in Anwesenheit der langjährigen, zuverlässigen Sekretariatsmitarbeiterin römisch zehn, von RA Mag. S. nach einem Kanzleitermin um ca. 16.00 Uhr unterfertigt. Dabei fiel RA Mag. S. auf, dass auf der Rubrik des Schriftsatzes lediglich eine einfache Ausfertigung irrtümlich festgehalten worden war. RA Mag. S. wies daraufhin Frau römisch zehn ausdrücklich an, den Schriftsatz samt Beilagen in zweifacher Ausfertigung zur Post zu geben. Unmittelbar darauf musste er die Kanzlei verlassen, um zu einem Auswärtstermin zu gehen und war für diesen Tag eine Rückkehr in die Kanzlei nicht mehr vorgesehen und ist auch nicht erfolgt.
Tatsächlich verhielt es sich dann allerdings so, dass Frau X unmittelbar nach dem Gespräch mit Mag. S. ein Telefonat entgegen nehmen musste und anschließend noch vor Abfertigung andere dringliche Aufgaben erledigte, obwohl sie einen anderslautenden Auftrag erhalten hatte.Tatsächlich verhielt es sich dann allerdings so, dass Frau römisch zehn unmittelbar nach dem Gespräch mit Mag. S. ein Telefonat entgegen nehmen musste und anschließend noch vor Abfertigung andere dringliche Aufgaben erledigte, obwohl sie einen anderslautenden Auftrag erhalten hatte.
Frau X ist bereits seit November 1999 (mit karenzbedingten Unterbrechungen) für die Kanzlei des Beschwerdeführers tätig. Mag. S. hat sein damaliges Einzelunternehmen zunächst in die Mag. S. GmbH eingebracht und wurde diese schließlich umfirmiert in die S. & S. Rechtsanwälte GmbH.Frau römisch zehn ist bereits seit November 1999 (mit karenzbedingten Unterbrechungen) für die Kanzlei des Beschwerdeführers tätig. Mag. S. hat sein damaliges Einzelunternehmen zunächst in die Mag. S. GmbH eingebracht und wurde diese schließlich umfirmiert in die S. & S. Rechtsanwälte GmbH.
Frau X ist Mag. S. als höchst zuverlässige und stets gewissenhafte Kanzleiangestellte vertraut. Er konnte aufgrund der mündlichen Anweisung davon ausgehen, dass sie den Ergänzungsschriftsatz in zweifacher Ausfertigung einbringt. Es ist in dieser Kanzlei des Beschwerdeführervertreters üblich, dass zweifache Ausfertigungen von Schriftsätzen nicht auch zweifach im Original durch den Anwalt unterschrieben werden, sondern jeweils Kopien für die Ausfertigung angefertigt werden.Frau römisch zehn ist Mag. S. als höchst zuverlässige und stets gewissenhafte Kanzleiangestellte vertraut. Er konnte aufgrund der mündlichen Anweisung davon ausgehen, dass sie den Ergänzungsschriftsatz in zweifacher Ausfertigung einbringt. Es ist in dieser Kanzlei des Beschwerdeführervertreters üblich, dass zweifache Ausfertigungen von Schriftsätzen nicht auch zweifach im Original durch den Anwalt unterschrieben werden, sondern jeweils Kopien für die Ausfertigung angefertigt werden.
Mag. S. hatte auch am darauffolgenden Freitag, den 02.12.2011, von 08.30 Uhr weg durchgehend Auswärtstermine und ist daher an diesem Tag nicht in die Kanzlei gekommen.
…
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht die näheren Umstände der Postaufgabe bzw. der Kuvertierung von Schriftsätzen, solange der Rechtsanwalt nicht durch Fälle der Unzuverlässigkeit zur persönlichen Aufsicht und zu besonderen Kontrollmaßnahmen genötigt wird ...
Im vorliegenden Fall hielt sich die langjährige zuverlässige Mitarbeiterin nicht an die ausdrückliche Weisung des zuständigen Rechtsanwaltes und konnte dieser auch damit nicht rechnen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers war daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, ohne dass ihm daran ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, an der formgerechten Einbringung des Ergänzungsschriftsatzes gehindert und ist dem Beschwerdeführer daher aufgrund des Einstellungsbeschlusses ein Rechtsnachteil erwachsen.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird fristgerecht erhoben, nachdem der Beschwerdeführervertreter Kenntnis von der fehlerhaften Verbesserung erst mit Zustellung des Einstellungsbeschlusses am 10.1.2012 erlangt hat."
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt (vgl. den hg. Beschluss vom 5. April 2011, Zl. 2011/16/0044, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. April 2011, Zl. 2011/16/0044, mwN).
Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungs-Schriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des ergänzenden Schriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Schriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerks auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines - wie im Beschwerdefall - unrichtigen schriftlichen Vermerks reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2009, Zl. 2009/16/0043).Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungs-Schriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des ergänzenden Schriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Schriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerks auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines - wie im Beschwerdefall - unrichtigen schriftlichen Vermerks reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Mai 2009, Zl. 2009/16/0043).
Der zur Beschwerdeergänzung eingebrachte Schriftsatz enthielt im Rubrum den Vermerk "1-fach". Schon allein durch eine derartige Fassung der Verfügung der Zahl der Ausfertigungen des Schriftsatzes wurde auch für den Fall, dass, wie im Antrag behauptet, der Beschwerdeführervertreter seine Kanzleikraft ausdrücklich anwies, den Schriftsatz (samt Beilagen) in zweifacher Ausfertigung einzubringen, insofern eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, als - wie auch von der Kanzleikraft in ihrer "eidesstättigen Erklärung" dargestellt - aufgrund weiterer unmittelbar hinzutretender Aufgabenstellungen die entgegen dem schriftlichen Vermerk erteilte mündliche Anweisung in den Hintergrund treten konnte.
Unter den im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten, in der "eidesstättigen Erklärung" der Kanzleikraft des Beschwerdeführervertreters geschilderten Situation war es dem Beschwerdevertreter als eigenes, den minderen Grad seines Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf achtete, den Vermerk über die Zahl der einzubringenden Ausfertigungen bleibend, d.h. schriftlich (scripta manent) und damit für die Kanzleikraft selbst unter Hinzutreten weiterer Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt eindeutig nachvollziehbar richtig zu stellen. Im Beschwerdefall hat sich das Risiko einander widersprechender Anweisungen an die Kanzleikraft (vgl. den zitierten Beschluss vom 5. April 2011) realisiert.Unter den im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten, in der "eidesstättigen Erklärung" der Kanzleikraft des Beschwerdeführervertreters geschilderten Situation war es dem Beschwerdevertreter als eigenes, den minderen Grad seines Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf achtete, den Vermerk über die Zahl der einzubringenden Ausfertigungen bleibend, d.h. schriftlich (scripta manent) und damit für die Kanzleikraft selbst unter Hinzutreten weiterer Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt eindeutig nachvollziehbar richtig zu stellen. Im Beschwerdefall hat sich das Risiko einander widersprechender Anweisungen an die Kanzleikraft vergleiche , den zitierten Beschluss vom 5. April 2011) realisiert.
Aus den dargelegten Erwägungen war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.Aus den dargelegten Erwägungen war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 1. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120017.X00Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013