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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. November 2011, Zl. 15-KW- 33/2000 (002/2011), betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Dr. A und Mag. C, Rechtsanwälte), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0007 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. November 2011, Zl. 15-KW- 33 aus 2000, (002 aus 2011,), betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Dr. A und Mag. C, Rechtsanwälte), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0007 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 2. September 1992 die wasserrechtliche Bewilligung zur Wiedererrichtung eines Ausleitungsbauwerkes am G-Bach in Form einer Wehranlage in Betonbauweise auf dem Grst. Nr. 634/1 KG F erteilt. Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist das Ausleitungsbauwerk Bestandteil zweier Wasserkraftanlagen am K-Bach. Wasserberechtigter und Betreiber der Anlagen ist der Beschwerdeführer.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 50 Abs. 1, 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Bescheidzustellung durch näher bezeichnete Maßnahmen den konsensgemäßen Zustand des bestehenden Ausleitungsbauwerkes am G-Bach/K-Bach wiederherzustellen. Dem Verfahren lag ein Antrag der mitbeteiligten Partei auf Herstellung des konsensgemäßen Zustandes des genannten Ausleitungsbauwerkes zugrunde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 50, Absatz eins, 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Bescheidzustellung durch näher bezeichnete Maßnahmen den konsensgemäßen Zustand des bestehenden Ausleitungsbauwerkes am G-Bach/K-Bach wiederherzustellen. Dem Verfahren lag ein Antrag der mitbeteiligten Partei auf Herstellung des konsensgemäßen Zustandes des genannten Ausleitungsbauwerkes zugrunde.
In ihren Erwägungen führte die belangte Behörde unter anderem aus, an der bewilligten Anlage seien seit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 2. September 1992 bautechnische Maßnahmen durchgeführt worden, die als konsensüberschreitende Veränderungen und somit als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 anzusehen seien. Außer Zweifel stehe die Tatsache, dass durch die Änderungen an der Wehranlage die mitbeteiligte Partei als Wasserbenutzungsberechtigte in ihren Rechten verletzt werde.In ihren Erwägungen führte die belangte Behörde unter anderem aus, an der bewilligten Anlage seien seit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 2. September 1992 bautechnische Maßnahmen durchgeführt worden, die als konsensüberschreitende Veränderungen und somit als eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 anzusehen seien. Außer Zweifel stehe die Tatsache, dass durch die Änderungen an der Wehranlage die mitbeteiligte Partei als Wasserbenutzungsberechtigte in ihren Rechten verletzt werde.
Der Beschwerdeführer verband die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde gab zum Aufschiebungsantrag keine Stellungnahme ab. Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2010, Zl. AW 2010/07/0043). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2007, Zl. AW 2007/07/0021, mwN).Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2010, Zl. AW 2010/07/0043). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2007, Zl. AW 2007/07/0021, mwN).
Der Beschwerdeführer begründet seinen Aufschiebungsantrag mit dem Entstehen eines "unwiederbringlichen Nachteiles", wenn er die Ersatzmaßnahmen innerhalb von zehn Tagen durchführen müsste, "im Falle diese Beschwerde ihm Recht geben würde". Bliebe der Beschwerde der Erfolg versagt, würde der Beschwerdeführer ferner unmittelbar einen Abänderungsantrag bei der zuständigen Behörde einbringen. Außerdem würde der Beschwerdeführer, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung versagt würde, "einen erheblichen finanziellen Schaden" erleiden, welcher uneinbringlich sein könne.
Mit diesem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag ist der Beschwerdeführer der Obliegenheit zur Konkretisierung im oben genannten Sinn nicht nachgekommen, unterlässt er es doch, den behaupteten "unwiederbringlichen Nachteil" bzw. die Höhe des von ihm befürchteten finanziellen Schadens und dessen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation näher darzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5. März 2012
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070003.A00Im RIS seit
28.08.2012Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012