TE Vwgh Beschluss 2012/3/15 2010/06/0133

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art116;
B-VG Art118;
B-VG Art119a Abs9;
GdG Vlbg 1985 §81;
GdG Vlbg 1985 §85 Abs1 litd;
GdG Vlbg 1985 §85;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs1;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs5;
RPG Vlbg 1996 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie den Hofrat Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Gemeinde A, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 1. April 2010, Zl. VIIa-81.580, betreffend aufsichtsbehördliche Aufhebung gemäß § 35 Abs. 3 Vbg RPG (mitbeteiligte Parteien: 1. R R und 2. M R, beide in A, beide vertreten durch Hämmerle & Häusle Rechtsanwaltskanzlei in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/III), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie den Hofrat Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Gemeinde A, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 1. April 2010, Zl. VIIa-81.580, betreffend aufsichtsbehördliche Aufhebung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Vbg RPG (mitbeteiligte Parteien: 1. R R und 2. M R, beide in A, beide vertreten durch Hämmerle & Häusle Rechtsanwaltskanzlei in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/III), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligten zeigten mit Eingabe vom 28. Juni 2007 bei der beschwerdeführenden Gemeinde die Errichtung eines Maschendrahtzaunes entlang des A-Weges in einer Höhe von 1,80 m auf den Grundstücken Nr. 3811, 3812, 3813 und 3814, KG F., an.

Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde erteilte der angezeigten Errichtung einer Einfriedung auf den angeführten Grundstücken mit Bescheid vom 31. Juli 2007 nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen gemäß § 33 Abs. 2 Vbg. BauG die Freigabe (Spruchpunkt I.).Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde erteilte der angezeigten Errichtung einer Einfriedung auf den angeführten Grundstücken mit Bescheid vom 31. Juli 2007 nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Vbg. BauG die Freigabe (Spruchpunkt römisch eins.).

Die Bezirkshauptmannschaft F hob mit Bescheid vom 4. Dezember 2009 den angeführten Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 31. Juli 2007 gemäß § 85 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 92 Abs. 1 Vbg. GemeindeG (GG.) auf. Sie begründete dies insbesondere damit, dass der Bescheid gegen eine Bestimmung des geltenden Bebauungplanes verstoße und daher gemäß § 35 Abs. 3 Vbg. RaumplanungsG (RPG) ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sei.Die Bezirkshauptmannschaft F hob mit Bescheid vom 4. Dezember 2009 den angeführten Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 31. Juli 2007 gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Vbg. GemeindeG (GG.) auf. Sie begründete dies insbesondere damit, dass der Bescheid gegen eine Bestimmung des geltenden Bebauungplanes verstoße und daher gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Vbg. RaumplanungsG (RPG) ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sei.

Die Mitbeteiligten erhoben dagegen Berufung.

Die belangte Behörde hob den bekämpften aufsichtsbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos auf. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Nichtigkeitsdrohung des § 35 Abs. 3 Vbg. RaumplanungsG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 35/2008 (also im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Freigabebescheides) nur Baubewilligungen erfasst habe. Eine rückwirkende Anwendung dieser mit der angeführten Novelle geänderten Bestimmung sei nicht zulässig.Die belangte Behörde hob den bekämpften aufsichtsbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos auf. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Nichtigkeitsdrohung des Paragraph 35, Absatz 3, Vbg. RaumplanungsG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2008, (also im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Freigabebescheides) nur Baubewilligungen erfasst habe. Eine rückwirkende Anwendung dieser mit der angeführten Novelle geänderten Bestimmung sei nicht zulässig.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und auf Beschwerdeführung gegen aufsichtsbehördliche Bescheide und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten. Das in Art. 119a B-VG vorgesehene Aufsichtsrecht des Bundes und der Länder über die Gemeinden bezieht sich auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (siehe dazu Art. 118 B-VG). Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2006, Zl. 2002/06/0210). Dem entspricht § 92 Abs. 5 GG., wie im GG. (§§ 81 ff) überhaupt die aufsichtsbehördlichen Befugnisse des Landes in Bezug auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden geregelt sind (u.a. in § 85 GG. die Befugnis, rechtskräftige Bescheide der Gemeinde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aufzuheben).Artikel 116, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und auf Beschwerdeführung gegen aufsichtsbehördliche Bescheide und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten. Das in Artikel 119 a, B-VG vorgesehene Aufsichtsrecht des Bundes und der Länder über die Gemeinden bezieht sich auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (siehe dazu Artikel 118, B-VG). Gemäß Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144,) Beschwerde zu führen vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2006, Zl. 2002/06/0210). Dem entspricht Paragraph 92, Absatz 5, GG., wie im GG. (Paragraphen 81, ff) überhaupt die aufsichtsbehördlichen Befugnisse des Landes in Bezug auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden geregelt sind (u.a. in Paragraph 85, GG. die Befugnis, rechtskräftige Bescheide der Gemeinde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aufzuheben).

Jede Gemeinde ist sohin berechtigt, gegen sie belastende aufsichtsbehördliche Bescheide mittels Bescheidbeschwerde den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, sie macht dabei ein subjektives Recht geltend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0146).Jede Gemeinde ist sohin berechtigt, gegen sie belastende aufsichtsbehördliche Bescheide mittels Bescheidbeschwerde den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, sie macht dabei ein subjektives Recht geltend vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0146).

Ein die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung belastender aufsichtsbehördlicher Bescheid liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vielmehr ein die Gemeinde in diesem Sinne belastender Bescheid, mit dem ein im eigenen Wirkungsbereich erlassener Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde in Ausübung aufsichtsbehördlicher Befugnisse gemäß § 85 Abs. 1 lit. d GG. i.V.m. § 35 Abs. 3 RPG aufgehoben wurde, ersatzlos behoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit ein erfolgter Eingriff in das Verwaltungshandeln eines Gemeindeorganes im eigenen Wirkungsbereich wieder beseitigt.Ein die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung belastender aufsichtsbehördlicher Bescheid liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vielmehr ein die Gemeinde in diesem Sinne belastender Bescheid, mit dem ein im eigenen Wirkungsbereich erlassener Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde in Ausübung aufsichtsbehördlicher Befugnisse gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, GG. in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, RPG aufgehoben wurde, ersatzlos behoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit ein erfolgter Eingriff in das Verwaltungshandeln eines Gemeindeorganes im eigenen Wirkungsbereich wieder beseitigt.

Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 49 Abs. 6 VwGG i.V. m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die von den Mitbeteiligten durch denselben Rechtsvertreter jeweils erstattete Stellungnahme stimmen im Übrigen inhaltlich überein.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 49, Absatz 6, VwGG i.V. m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Die von den Mitbeteiligten durch denselben Rechtsvertreter jeweils erstattete Stellungnahme stimmen im Übrigen inhaltlich überein.

Wien, am 15. März 2012

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060133.X00

Im RIS seit

10.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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