TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/15 2010/01/0028

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2012
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2009/I/122;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A B in R, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conradvon-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 2010, Zl. FA7C - 11-515/2009-45, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. April 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Marokko, vom 14. September 2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 und 11 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (StbG), ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. April 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Marokko, vom 14. September 2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 10 und 11 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (StbG), ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG dürfe die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert sei. Wann ein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt vorliege, ergebe sich aus § 10 Abs. 5 StbG. Der Beschwerdeführer habe Einkommensnachweise bis Dezember 2009 vorgelegt, die Berechnung des erforderlichen Soll-Einkommens sei daher für den Zeitraum von 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2009 erfolgt. Dabei sei die Berechnung von Jänner bis September 2007 für ein Ehepaar mit einem Kind und ab Oktober 2007 - aufgrund der Geburt des zweiten Kindes des Beschwerdeführers - für ein Ehepaar mit zwei Kindern vorgenommen worden. Ausgehend von den monatlichen Richtsätzen gemäß § 293 ASVG (für das Jahr 2007 für Ehepaare EUR 1.091,14 und für jedes Kind EUR 76,09; für Jänner bis Oktober 2008 für Ehepaare EUR 1.120,-- und für jedes Kind EUR 78,29; ab November 2008 für Ehepaare EUR 1.158,08 und für jedes Kind EUR 80,95) ergebe sich im genannten Zeitraum ein erforderliches Soll-Einkommen von EUR 45.480,55. Aus den vorgelegten Einkommensnachweisen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von Jänner 2007 bis Dezember 2009 ein Ist-Einkommen von EUR 20.705,90 erreicht habe. Die Differenz auf das zu erreichende Soll-Einkommen betrage somit EUR 24.774,65. Zudem wären vom Betrag des Ist-Einkommens noch regelmäßige Aufwendungen abzuziehen. Da der Beschwerdeführer jedoch das vorgeschriebene Soll-Einkommen nicht erreicht habe, sei auf eine Berechnung der regelmäßigen Aufwendungen verzichtet worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. März 2010 sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zu diesem Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben, wovon er aber nicht Gebrauch gemacht habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG dürfe die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert sei. Wann ein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt vorliege, ergebe sich aus Paragraph 10, Absatz 5, StbG. Der Beschwerdeführer habe Einkommensnachweise bis Dezember 2009 vorgelegt, die Berechnung des erforderlichen Soll-Einkommens sei daher für den Zeitraum von 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2009 erfolgt. Dabei sei die Berechnung von Jänner bis September 2007 für ein Ehepaar mit einem Kind und ab Oktober 2007 - aufgrund der Geburt des zweiten Kindes des Beschwerdeführers - für ein Ehepaar mit zwei Kindern vorgenommen worden. Ausgehend von den monatlichen Richtsätzen gemäß Paragraph 293, ASVG (für das Jahr 2007 für Ehepaare EUR 1.091,14 und für jedes Kind EUR 76,09; für Jänner bis Oktober 2008 für Ehepaare EUR 1.120,-- und für jedes Kind EUR 78,29; ab November 2008 für Ehepaare EUR 1.158,08 und für jedes Kind EUR 80,95) ergebe sich im genannten Zeitraum ein erforderliches Soll-Einkommen von EUR 45.480,55. Aus den vorgelegten Einkommensnachweisen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von Jänner 2007 bis Dezember 2009 ein Ist-Einkommen von EUR 20.705,90 erreicht habe. Die Differenz auf das zu erreichende Soll-Einkommen betrage somit EUR 24.774,65. Zudem wären vom Betrag des Ist-Einkommens noch regelmäßige Aufwendungen abzuziehen. Da der Beschwerdeführer jedoch das vorgeschriebene Soll-Einkommen nicht erreicht habe, sei auf eine Berechnung der regelmäßigen Aufwendungen verzichtet worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. März 2010 sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zu diesem Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben, wovon er aber nicht Gebrauch gemacht habe.

Der Beschwerdeführer erfülle somit die in § 10 Abs. 5 StbG definierten Kriterien für einen gesicherten Lebensunterhalt nicht. Davon ausgehend könne auch ein positiv zu beurteilendes Gesamtverhalten gemäß § 11 StbG keine Änderung in der Beurteilung herbeiführen. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers werde daher nicht weiter beurteilt.Der Beschwerdeführer erfülle somit die in Paragraph 10, Absatz 5, StbG definierten Kriterien für einen gesicherten Lebensunterhalt nicht. Davon ausgehend könne auch ein positiv zu beurteilendes Gesamtverhalten gemäß Paragraph 11, StbG keine Änderung in der Beurteilung herbeiführen. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers werde daher nicht weiter beurteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009) ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z. 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

Gemäß § 11 StbG ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.Gemäß Paragraph 11, StbG ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

Gemäß § 64a Abs. 7 StbG trat § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 7, StbG trat Paragraph 10, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe bei der Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers "zB das Kinderbetreuungsgeld" unberücksichtigt gelassen, welches allein EUR 17.848,85 betrage. Unterlagen dazu seien der belangten Behörde vorgelegt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 eine Ausbildung "als Nachwuchstrainer" absolviert, wozu eine Teilnahmebestätigung vorgelegt worden sei. Während dieser Ausbildung habe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehen können, weshalb sich der Durchrechnungszeitraum zur Berechnung des Durchschnittseinkommens verringere. Hätte die belangte Behörde gemäß § 11 StbG das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers beurteilt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass er auch in der Zeit, in der er eine Ausbildung zum Landesverbandstrainer absolviert habe, ausreichend verdient habe. Insgesamt sei er bereits seit 15 Jahren in Österreich und dabei imstande gewesen, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Er habe die letzten zehn Jahre vor Antragstellung ausreichend verdient und keine Schulden. Schließlich könne es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Gesetzesnovelle im Jahr 2010 zugewartet habe, da er bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2009 alle Kriterien erfüllt habe.In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe bei der Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers "zB das Kinderbetreuungsgeld" unberücksichtigt gelassen, welches allein EUR 17.848,85 betrage. Unterlagen dazu seien der belangten Behörde vorgelegt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 eine Ausbildung "als Nachwuchstrainer" absolviert, wozu eine Teilnahmebestätigung vorgelegt worden sei. Während dieser Ausbildung habe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehen können, weshalb sich der Durchrechnungszeitraum zur Berechnung des Durchschnittseinkommens verringere. Hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, StbG das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers beurteilt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass er auch in der Zeit, in der er eine Ausbildung zum Landesverbandstrainer absolviert habe, ausreichend verdient habe. Insgesamt sei er bereits seit 15 Jahren in Österreich und dabei imstande gewesen, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Er habe die letzten zehn Jahre vor Antragstellung ausreichend verdient und keine Schulden. Schließlich könne es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Gesetzesnovelle im Jahr 2010 zugewartet habe, da er bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2009 alle Kriterien erfüllt habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2010/01/0057, mwN).Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2010/01/0057, mwN).

Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0026, mwN).Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0026, mwN).

Aufgrund der durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 122/2009) normierten Änderungen in § 10 Abs. 5 StbG ist nunmehr bei der Ermittlung des Einkommens der Durchschnitt der letzten drei Jahre zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen. Das so errechnete Durchschnittseinkommen (des Zeitraumes von drei Jahren) ist dem Durchschnitt der für diesen Zeitraum maßgeblichen Richtsätze nach § 293 ASVG gegenüber zu stellen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2010/01/0057).Aufgrund der durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) normierten Änderungen in Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist nunmehr bei der Ermittlung des Einkommens der Durchschnitt der letzten drei Jahre zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen. Das so errechnete Durchschnittseinkommen (des Zeitraumes von drei Jahren) ist dem Durchschnitt der für diesen Zeitraum maßgeblichen Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG gegenüber zu stellen vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2010/01/0057).

Ausgehend von § 64a Abs. 7 StbG hat die belangte Behörde - da vor dem 1. Jänner 2010 auch kein Zusicherungsbescheid gemäß § 20 Abs. 1 StbG erlassen wurde (vgl. § 64a Abs. 9 StbG) - das Verfahren zutreffend nach den Bestimmungen des StbG in der novellierten Fassung zu Ende geführt. Das Vorbringen, dies dürfe dem Beschwerdeführer "nicht zum Nachteil gereichen", ist aber schon insofern nicht nachvollziehbar, als die belangte Behörde es angesichts der Höhe des festgestellten Einkommens ohnehin für entbehrlich erachtet hat, die gemäß § 10 Abs. 5 StbG in der novellierten Fassung vorgesehenen Abzüge regelmäßiger Aufwendungen von den festen und regelmäßigen Einkünften des Beschwerdeführers vorzunehmen.Ausgehend von Paragraph 64 a, Absatz 7, StbG hat die belangte Behörde - da vor dem 1. Jänner 2010 auch kein Zusicherungsbescheid gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG erlassen wurde vergleiche , Paragraph 64 a, Absatz 9, StbG) - das Verfahren zutreffend nach den Bestimmungen des StbG in der novellierten Fassung zu Ende geführt. Das Vorbringen, dies dürfe dem Beschwerdeführer "nicht zum Nachteil gereichen", ist aber schon insofern nicht nachvollziehbar, als die belangte Behörde es angesichts der Höhe des festgestellten Einkommens ohnehin für entbehrlich erachtet hat, die gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der novellierten Fassung vorgesehenen Abzüge regelmäßiger Aufwendungen von den festen und regelmäßigen Einkünften des Beschwerdeführers vorzunehmen.

Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und (seit Oktober 2007) zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt, sowie die davon ausgehenden Berechnungen des notwendigen Familieneinkommens (anhand der Richtsätze gemäß § 293 ASVG) werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und (seit Oktober 2007) zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt, sowie die davon ausgehenden Berechnungen des notwendigen Familieneinkommens (anhand der Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG) werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Soweit er aber vorbringt, die belangte Behörde habe bei der Berechnung seines tatsächlichen Einkommens "zum Beispiel" das Kinderbetreuungsgeld unberücksichtigt gelassen (die belangte Behörde stellt ein entsprechendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren in ihrer Gegenschrift allerdings in Abrede), kann dies die Beschwerde schon insofern nicht zum Erfolg führen, als selbst bei Einbeziehung des genannten Betrages das von der belangten Behörde angenommene "Soll-Einkommen" nicht erreicht würde. Dass die belangte Behörde zu Unrecht weitere Einkünfte unberücksichtigt gelassen hätte, bei deren Einbeziehung das erforderliche Haushaltseinkommen im maßgeblichen Zeitraum (den letzten drei Jahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) erreicht worden wäre, wird in der Beschwerde nicht konkret behauptet.

Dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 eine "Ausbildung" absolviert hat, ändert nichts daran, dass das erforderliche Haushaltseinkommen im maßgeblichen Zeitraum objektiv nicht erreicht wurde.

Schließlich kann nach dem Gesagten auch im Rahmen einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers gemäß § 11 StbG nicht vom Erfordernis abgesehen werden, die hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts durch Einkünfte in Höhe der genannten Richtsätze nachzuweisen.Schließlich kann nach dem Gesagten auch im Rahmen einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 11, StbG nicht vom Erfordernis abgesehen werden, die hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts durch Einkünfte in Höhe der genannten Richtsätze nachzuweisen.

Da somit ausgehend vom angenommenen "Soll-Einkommen" kein Zweifel besteht, dass die (durchschnittlichen) Einkünfte des Beschwerdeführers nicht die erforderlichen Richtsätze erreicht haben, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit ausgehend vom angenommenen "Soll-Einkommen" kein Zweifel besteht, dass die (durchschnittlichen) Einkünfte des Beschwerdeführers nicht die erforderlichen Richtsätze erreicht haben, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 15. März 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010028.X00

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten