TE Vwgh Beschluss 2012/3/15 2009/06/0167

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0168 2009/06/0170 2009/06/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in den Beschwerdesachen des OR in K, vertreten durch Dr. Patrick Panholzer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Einspinnergasse 3, gegen die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz 1. vom 2. Juli 2009, Zl. Vk 36/09-8 (hg. Zl. 2009/06/0167), 2. vom 2. Juli 2009, Zl. Vk 41/09-8 (hg. Zl. 2009/06/0168), 3. vom 2. Juli 2009, Zl. Vk 34/09-8 (hg. Zl. 2009/06/0169), und 4. vom 2. Juli 2009, Zl. Vk 33/09-8 (hg. Zl. 2009/06/0170), betreffend Angelegenheiten gemäß dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt, und die Verfahren werden eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer befand sich im Jahr 2009 im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt X.Der Beschwerdeführer befand sich im Jahr 2009 im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt römisch zehn.

Mit dem zur hg. Zl. 2009/06/0167 angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt X vom 4. Mai 2009, mit der ihm der Bezug eines Lebensmittelpaketes nicht genehmigt worden war, keine Folge gegeben.Mit dem zur hg. Zl. 2009/06/0167 angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch zehn vom 4. Mai 2009, mit der ihm der Bezug eines Lebensmittelpaketes nicht genehmigt worden war, keine Folge gegeben.

Mit dem zur hg. Zl. 2009/06/0168 angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt X vom 14. Mai 2009 über die Ablehnung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Anhaltung in anderen Räumlichkeiten der Vollzugsanstalt nicht Folge gegeben.Mit dem zur hg. Zl. 2009/06/0168 angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch zehn vom 14. Mai 2009 über die Ablehnung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Anhaltung in anderen Räumlichkeiten der Vollzugsanstalt nicht Folge gegeben.

Mit dem zur hg. Zl. 2009/06/0169 angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt X vom 29. April 2009, mit der einem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung einer Anordnung im Maßnahmenvollzug nicht entsprochen worden war, nicht Folge gegeben; der Sache nach ging es um die "Anordnung 42", die eine Begleitung von Insassen durch Justizwachebeamte innerhalb der Justizanstalt vorsah.Mit dem zur hg. Zl. 2009/06/0169 angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch zehn vom 29. April 2009, mit der einem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung einer Anordnung im Maßnahmenvollzug nicht entsprochen worden war, nicht Folge gegeben; der Sache nach ging es um die "Anordnung 42", die eine Begleitung von Insassen durch Justizwachebeamte innerhalb der Justizanstalt vorsah.

Mit dem zur hg. Zl. 2009/06/0170 angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt X vom 29. April 2009, mit der dem Ansuchen des Beschwerdeführers um "Einteilung und Zuweisung zu einer pädagogisch wertvollen und psychisch fördernden Tätigkeit, also nicht zum Unternehmerbetrieb L, da dies den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 StGB" widerspreche, nicht stattgegeben worden war, keine Folge gegeben.Mit dem zur hg. Zl. 2009/06/0170 angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch zehn vom 29. April 2009, mit der dem Ansuchen des Beschwerdeführers um "Einteilung und Zuweisung zu einer pädagogisch wertvollen und psychisch fördernden Tätigkeit, also nicht zum Unternehmerbetrieb L, da dies den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, StGB" widerspreche, nicht stattgegeben worden war, keine Folge gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof richtete mit Verfügung vom 16. Jänner 2012 an den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Angaben in den Beschwerdeergänzungen, wonach er nicht mehr in der Strafanstalt X, sondern in der Strafanstalt Y angehalten werde, die Anfrage, ob und gegebenenfalls welches rechtliche Interesse er noch an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den gegenständlichen Angelegenheiten habe.Der Verwaltungsgerichtshof richtete mit Verfügung vom 16. Jänner 2012 an den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Angaben in den Beschwerdeergänzungen, wonach er nicht mehr in der Strafanstalt römisch zehn, sondern in der Strafanstalt Y angehalten werde, die Anfrage, ob und gegebenenfalls welches rechtliche Interesse er noch an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den gegenständlichen Angelegenheiten habe.

Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom 21. Februar 2012 vor, er befinde sich derzeit in Haft in der Justizanstalt Z. Dort sei er im Wesentlichen denselben Rechtsverletzungen wie auch schon in der Justizanstalt X ausgesetzt. Auch seitens der Anstaltsleitung der Justizanstalt Z werde ihm der Empfang von Lebensmittelpaketen verwehrt. Von der Anstaltsleitung der Justizanstalt Z sei er keiner Arbeit zugewiesen worden, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten als gelernter KFZ-Mechaniker entsprechen würde. Stattdessen müsse er in der Gefängniswäscherei Hilfsdienste verrichten. Auch in der Justizanstalt Z sei er in einer Zelle "ohne Hotelsperren" untergebracht. Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Z verweigere dem Beschwerdeführer seine Rechte unter Hinweis auf die gegenständlich bekämpften Bescheide der Vollzugskammer Linz. Gegen die Anstaltsleitung habe der Beschwerdeführer bereits Mitte 2011 Beschwerde an die Vollzugskammer Wien erhoben, bis jetzt jedoch keine Reaktion erhalten. Die Bescheidbeschwerden würden daher aufrecht erhalten.Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom 21. Februar 2012 vor, er befinde sich derzeit in Haft in der Justizanstalt Z. Dort sei er im Wesentlichen denselben Rechtsverletzungen wie auch schon in der Justizanstalt römisch zehn ausgesetzt. Auch seitens der Anstaltsleitung der Justizanstalt Z werde ihm der Empfang von Lebensmittelpaketen verwehrt. Von der Anstaltsleitung der Justizanstalt Z sei er keiner Arbeit zugewiesen worden, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten als gelernter KFZ-Mechaniker entsprechen würde. Stattdessen müsse er in der Gefängniswäscherei Hilfsdienste verrichten. Auch in der Justizanstalt Z sei er in einer Zelle "ohne Hotelsperren" untergebracht. Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Z verweigere dem Beschwerdeführer seine Rechte unter Hinweis auf die gegenständlich bekämpften Bescheide der Vollzugskammer Linz. Gegen die Anstaltsleitung habe der Beschwerdeführer bereits Mitte 2011 Beschwerde an die Vollzugskammer Wien erhoben, bis jetzt jedoch keine Reaktion erhalten. Die Bescheidbeschwerden würden daher aufrecht erhalten.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 23. November 2010, Zl. 2006/06/0031, mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 23. November 2010, Zl. 2006/06/0031, mwN).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 23. November 2010).

Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er ist dabei nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0239).Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er ist dabei nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0239).

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit nicht mehr in der Justizanstalt X. Da im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Verlegung des Beschwerdeführers die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu den konkreten gegenständlichen Anträgen des Beschwerdeführers nur noch theoretische Bedeutung haben können, ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sacherledigung durch den Verwaltungsgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen nicht mehr erkennbar. Eine neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt X hätte nicht die Folge, dass allfälligen neuen Anträgen die Rechtskraft der gegenständlichen Bescheide entgegengehalten werden könnte. Da sämtliche beschwerdegegenständlichen Fakten die vom Beschwerdeführer in der Justizanstalt X verbrachte Haftzeit betreffen und sich der Beschwerdeführer nicht mehr dort befindet, können die vom Beschwerdeführer mit den vorliegenden Beschwerden angestrebten Entscheidungen der Rechtsfragen, ob die im Einzelnen oben dargestellten negativen Entscheidungen über seine Anträge und Beschwerden betreffend seine Haftzeit in der Justizanstalt X richtig waren oder nicht, nur mehr von rein theoretischer Bedeutung sein (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 97/20/0248, den zitierten hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, den hg. Beschluss vom 15. April 2010, Zl. 2006/06/0041, sowie den hg. Beschluss vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/06/0056).Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit nicht mehr in der Justizanstalt römisch zehn. Da im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Verlegung des Beschwerdeführers die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu den konkreten gegenständlichen Anträgen des Beschwerdeführers nur noch theoretische Bedeutung haben können, ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sacherledigung durch den Verwaltungsgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen nicht mehr erkennbar. Eine neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt römisch zehn hätte nicht die Folge, dass allfälligen neuen Anträgen die Rechtskraft der gegenständlichen Bescheide entgegengehalten werden könnte. Da sämtliche beschwerdegegenständlichen Fakten die vom Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch zehn verbrachte Haftzeit betreffen und sich der Beschwerdeführer nicht mehr dort befindet, können die vom Beschwerdeführer mit den vorliegenden Beschwerden angestrebten Entscheidungen der Rechtsfragen, ob die im Einzelnen oben dargestellten negativen Entscheidungen über seine Anträge und Beschwerden betreffend seine Haftzeit in der Justizanstalt römisch zehn richtig waren oder nicht, nur mehr von rein theoretischer Bedeutung sein vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 97/20/0248, den zitierten hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, den hg. Beschluss vom 15. April 2010, Zl. 2006/06/0041, sowie den hg. Beschluss vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/06/0056).

Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.

Die Beschwerden waren daher, nach ihrer Verbindung zur gemeinsamen Erledigung auf Grund des sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und die Verfahren waren einzustellen.Die Beschwerden waren daher, nach ihrer Verbindung zur gemeinsamen Erledigung auf Grund des sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und die Verfahren waren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidungen über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderten, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidungen über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderten, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 15. März 2012

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009060167.X00

Im RIS seit

10.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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