TE Vwgh Beschluss 2012/3/16 AW 2012/09/0010

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Veröffentlicht am 16.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des X, vertreten durch Mag. N, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Oktober 2011, Zl. UVS- 07/A/33/8031/2010-43, betreffend Übertretungen des AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0038 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch zehn, vertreten durch Mag. N, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Oktober 2011, Zl. UVS- 07/A/33/8031/2010-43, betreffend Übertretungen des AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0038 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers habe er "zurzeit keine ausreichenden Barmittel zur Verfügung, seine Kreditwürdigkeit (sei) gereizt". Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer jedoch genauere Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, weshalb er dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr.10.381/A).Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers habe er "zurzeit keine ausreichenden Barmittel zur Verfügung, seine Kreditwürdigkeit (sei) gereizt". Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer jedoch genauere Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, weshalb er dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr.10.381/A).

Auch angesichts der Möglichkeit, gemäß § 54 b Abs. 3 VStG aus wirtschaftlichen Gründen - sofern die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist - einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen, vermochte der Antragsteller somit einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen wird - zumal Fluchtgefahr offenkundig nicht besteht - auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen.Auch angesichts der Möglichkeit, gemäß Paragraph 54, b Absatz 3, VStG aus wirtschaftlichen Gründen - sofern die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist - einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen, vermochte der Antragsteller somit einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen wird - zumal Fluchtgefahr offenkundig nicht besteht - auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen.

Wien, am 16. März 2012

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012090010.A00

Im RIS seit

28.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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