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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des EP in E, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 2009, Zl. RU1-BR-1241/001-2009, betreffend Zwangsstrafe nach dem VVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 7. Dezember 2004 hat der Bürgermeister der Gemeinde E dem Beschwerdeführer die Nutzung des nicht baubewilligten Ausbaues des Dachgeschoßes des Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 1778, EZ 1352, KG E, zur Befriedigung familieneigener Wohnbedürfnisse untersagt.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde E die Bezirkshauptmannschaft K um die Vollstreckung des Bescheides vom 7. Dezember 2004.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom 10. Juni 2005 wurde das mit Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 11. April 2005 angezeigte Bauvorhaben, nämlich das Dachgeschoß des Wirtschaftsgebäudes künftig als Wohnbereich zu nutzen, untersagt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde E mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die Vorstellung, die der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhoben hat, wurde von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 13. September 2006 als unbegründet abgewiesen.
Im an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K vom 23. November 2006 wurde ausgeführt, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom 10. Juni 2005 sei der Beschwerdeführer zur Unterlassung verpflichtet worden, das "angezeigte Vorhaben, das Dachgeschoß des Wirtschaftsgebäudes künftig als 'Wohnbereich' zu nutzen, wird untersagt". Dieser Verpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer wurde bei Nichteinhaltung einer Paritionsfrist von vier Monaten eine Zwangsstrafe von EUR 250,-- angedroht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 24. Oktober 2007 wurde die Zwangsstrafe von EUR 250,-- verhängt. Unter einem wurde eine weitere Zwangsstrafe von EUR 350,-- angedroht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 9. September 2009 wurde unter ausdrücklicher Wiederholung des Wortlautes in der Androhung vom 23. November 2006 die Zwangsstrafe von EUR 350,-- verhängt. Eine weitere Zwangsstrafe von EUR 450,-- wurde angedroht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 VVG vorgebracht worden sei. In der Berufung sei lediglich dargelegt worden, dass der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Untersagungsbescheid zu Unrecht erlassen worden sei, da für sämtliche Gebäudeteile des Wirtschaftsgebäudes die Widmung Bauland-Sondergebiet-Presshäuser gelte und auf Grund dieser Widmung die private Nutzung des Dachgeschoßes zulässig sei. Im Vollstreckungsverfahren könne aber die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Berufungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, VVG vorgebracht worden sei. In der Berufung sei lediglich dargelegt worden, dass der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Untersagungsbescheid zu Unrecht erlassen worden sei, da für sämtliche Gebäudeteile des Wirtschaftsgebäudes die Widmung Bauland-Sondergebiet-Presshäuser gelte und auf Grund dieser Widmung die private Nutzung des Dachgeschoßes zulässig sei. Im Vollstreckungsverfahren könne aber die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Untersagung eines angezeigten Vorhabens entspreche der Versagung einer Baubewilligung und sei ein Rechtsgestaltungsbescheid. Als solcher sei er kein Leistungsbescheid und damit nicht vollstreckbar. Ferner habe es im Jahr 2006 eine Änderung der Flächenwidmung gegeben, nach der das Wirtschaftsgebäude nunmehr im Bauland-Sondergebiet-Keller/Presshäuser liege. Diese Baulandwidmung erlaube die Nutzung von Gebäuden zu privaten Zwecken. Grundsätzlich seien im Übrigen von Gemeinden erlassene Bescheide von den Gemeinden selbst zu vollstrecken. Sie seien berechtigt, im eigenen Wirkungsbereich erlassene Bescheide auf Ersuchen von der Bezirksverwaltungsbehörde vollstrecken zu lassen. Dieses Ersuchen habe mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu erfolgen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Damit sei die Bezirksverwaltungsbehörde zur Vollstreckung unzuständig gewesen.
Vorbehaltlich des (hier nicht relevanten) § 3 Abs. 3 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b VVG die Vollstreckung der von Gemeindebehörden (ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut) erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.Vorbehaltlich des (hier nicht relevanten) Paragraph 3, Absatz 3, VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG die Vollstreckung der von Gemeindebehörden (ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut) erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.
Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird gemäß § 5 Abs. 1 VVG dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VVG dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen.Die Vollstreckung hat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach dem VVG erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG kann die Berufung gegen eine nach dem VVG erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050035.X00Im RIS seit
06.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015