TE Vwgh Beschluss 2012/3/19 AW 2012/05/0009

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Veröffentlicht am 19.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der DDr. M, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 5. Mai 2011, Zl. BOB-494/10, betreffend Duldungsverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Ing. R, vertreten durch MMag. Dr. S, Rechtsanwalt; weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/05/0096 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem mit ihrer Beschwerde (protokolliert zur hg. Zl. 2011/05/0096) verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung behauptet, dass sich aus der ihr auferlegten Verpflichtung, die Benützung von Teilen ihrer Liegenschaft für die Bauführung des Mitbeteiligten auf der Nachbarliegenschaft zu dulden, Gefährdungen ihres Eigentums und ihrer körperlichen Sicherheit ergäben, weil die vorgesehene Baugrube ohne Baugrubensicherung ausgeführt würde. Es bestünde die Gefahr, dass es auf Grund der Böschungsneigung der Baugrube zu einem Abrutschen des Erdreiches vor allem nach starken Regefällen kommen würde, wodurch Terrasse und Haus der Beschwerdeführerin beschädigt werden könnten. Nach der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigung der L. BaugesmbH entstünde bei einer Aushubtiefe von 3,3 m eine Böschungsneigung von 80 Grad , die eine Baugrubenabsicherung zwingend erforderlich mache. Die Beschwerdeführerin müsse zudem auch Maßnahmen zur Sicherung von Pflanzen setzen. Weiters käme es zu einer massiven Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zu verhindern, dass sie bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Duldung herangezogen würde, wodurch die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt wäre.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. August 2011, Zl. AW 2011/05/0050-5, wurde diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben, weil mit dem darin erstatteten Vorbringen kein der Beschwerdeführerin drohender unverhältnismäßiger Nachteil aufgezeigt wurde. Zwar könne eine einmal geschehene Duldung nicht mehr rückgängig gemacht werden, was aber nicht dazu führe, dass der Beschwerde gegen eine solche Duldungsverpflichtung zwingend die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Vielmehr seien auch in einem solchen Fall die Interessen des Mitbeteiligten als Bauwerber, der Umstand, dass davon auszugehen ist, dass die Bauführung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch einen befugten Bauführer durchgeführt werde, und die Annahmen der belangten Behörde, die im vorliegenden Fall nach der Bescheidbegründung auf einer von Amtssachverständigen überprüften und für schlüssig und nachvollziehbar befundenen Stellungnahme eines Privatsachverständigen beruhten, zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass zwar die Duldung als solche nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, dies aber nicht für allfällige Folgen der Bauführung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelte.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es sei von einer gesetzeskonformen Bauführung durch einen befugten Bauführer auszugehen, wodurch die aufgezeigten Gefahrenmomente gemäß dem Stand der Technik verhindert bzw. während der Bauführung umgehend beseitigt würden; dazu zähle auch eine Absicherung der Baugrube gegen Hineinstürzen. Die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für Pflanzen und die behaupteten Kosten könnten im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben wären. Dass in der durch die Duldung eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaft für die Beschwerdeführerin ein überwiegender Nachteil liege, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Ausführungen im zitierten Beschluss vom 2. August 2011 verwiesen.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es sei von einer gesetzeskonformen Bauführung durch einen befugten Bauführer auszugehen, wodurch die aufgezeigten Gefahrenmomente gemäß dem Stand der Technik verhindert bzw. während der Bauführung umgehend beseitigt würden; dazu zähle auch eine Absicherung der Baugrube gegen Hineinstürzen. Die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für Pflanzen und die behaupteten Kosten könnten im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben wären. Dass in der durch die Duldung eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaft für die Beschwerdeführerin ein überwiegender Nachteil liege, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf die Ausführungen im zitierten Beschluss vom 2. August 2011 verwiesen.

Mit am 5. März 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz begehrt die Beschwerdeführerin neuerlich, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Begründung führt sie aus, ein von ihr konsultierter Sachverständiger habe ausgeführt, dass bisher kein Standsicherheitsnachweis vorgelegt worden sei und keine Informationen über die bodenmechanischen Eigenschaften des Untergrundes vorlägen bzw. bekannt seien. Die Einholung eines Gutachtens betreffend die Bodeneigenschaften sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, da hiefür Proben und Untersuchungen auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei genommen bzw. durchgeführt werden müssten. Weiters führt die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung aus, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden. Aus den in ihrem Antrag näher dargestellten Versäumnissen, nämlich dem Nichtvorliegen eines Standsicherheitsnachweises, den fehlenden Informationen über die bodenmechanischen Eigenschaften des Untergrundes, der Nichtdurchführung der nach der ÖNORM B 4402 erforderlichen geotechnischen Untersuchungen für bautechnische Zwecke - welche bereits vor Erteilung der Baubewilligung durchzuführen gewesen wären - sowie der fehlenden Darstellung der Lage des Hauses der Beschwerdeführerin im Einreichplan der mitbeteiligten Partei, ergäben sich für die Beschwerdeführerin nachfolgend genannte, unverhältnismäßige Nachteile. Wenn dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben werde, hätte die Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme eines Teiles ihrer Liegenschaft zu dulden, obwohl noch keine Erkenntnisse über die geotechnische Beschaffenheit des Bodens vorlägen. Dadurch wäre das bisher nicht abgeklärte Risiko, das es etwa infolge schlechter Bodenbeschaffenheit in Verbindung mit einem Starkregenereignis zum Abrutschen von Teilen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in die Baugrube komme, allein von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Ausführungen aufgezeigt, dass keine geotechnischen Untersuchungen durchgeführt worden seien, sodass insbesondere die Feststellungen der belangten Behörde, die sich auf die Stellungnahme eines Privatsachverständigen stützten, offenkundig mangelhaft seien. Von der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde sei eine den Stand der Technik widerspiegelnde ÖNORM außer Acht gelassen worden, was für den Verwaltungsgerichtshof bereits aus der Aktenlage ersichtlich sei und nach Meinung der Beschwerdeführerin einen Mangel darstelle, der dazu führe, dass im Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insofern nicht mehr uneingeschränkt von den Feststellungen der belangten Behörde auszugehen, sondern den Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführerin Gehör einzuräumen sei. Aus der mangelnden Abklärung der Bodenbeschaffenheit ergebe sich eine potenzielle Gefährdung von Eigentum und körperlicher Integrität der Beschwerdeführerin, was schwerer wiege als das Interesse der mitbeteiligten Partei an der sofortigen Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zur Ausführung der Bauarbeiten.

Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt eine meritorische Erledigung des so begründeten Antrages der Beschwerdeführerin verwehrt, weil der Zulässigkeit einer solchen Erledigung die Rechtskraft des zitierten hg. Beschlusses vom 2. August 2011 entgegensteht. Auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. März 2011, Zl. AW 2011/05/0018, mwN).Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt eine meritorische Erledigung des so begründeten Antrages der Beschwerdeführerin verwehrt, weil der Zulässigkeit einer solchen Erledigung die Rechtskraft des zitierten hg. Beschlusses vom 2. August 2011 entgegensteht. Auch ein Beschluss über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. März 2011, Zl. AW 2011/05/0018, mwN).

Im nunmehrigen Antrag wird von der Beschwerdeführerin lediglich - offenbar vor dem Hintergrund der Ausführungen im zitierten hg. Beschluss vom 2. August 2011, wonach grundsätzlich von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen, auszugehen ist - dargestellt, dass und aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach nicht von den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auszugehen sei. Die bloße Nachholung einer im ersten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verabsäumten Argumentation kann aber nicht zur neuerlichen Entscheidung über diesen Antrag berechtigen, weshalb auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht weiter einzugehen war.

Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ergehens des zitierten hg. Beschlusses vom 2. August 2011 behauptet die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Antrag hingegen nicht und eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Mangels Darstellung einer wesentlichen Änderung der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend gewesenen Voraussetzungen ließ sich das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG somit nicht erfolgreich beseitigen.Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ergehens des zitierten hg. Beschlusses vom 2. August 2011 behauptet die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Antrag hingegen nicht und eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Mangels Darstellung einer wesentlichen Änderung der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend gewesenen Voraussetzungen ließ sich das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG somit nicht erfolgreich beseitigen.

Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2012

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012050009.A00

Im RIS seit

28.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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