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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des I in W, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. August 2011, Zl. III- 1215910/FrB/11, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des römisch eins in W, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. August 2011, Zl. III- 1215910/FrB/11, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 5. August 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 20. September 2011 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zum Generalkonsulat der Republik Türkei zu kommen, um in der Angelegenheit "Interviewtermin" als Partei mitzuwirken. Wenn er diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen werde. Als weitere Rechtsgrundlagen für den Ladungsbescheid wurden § 19 AVG, § 74 Abs. 1 Z 1 und § 77 Abs. 4 FPG angeführt.Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 5. August 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 20. September 2011 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zum Generalkonsulat der Republik Türkei zu kommen, um in der Angelegenheit "Interviewtermin" als Partei mitzuwirken. Wenn er diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen werde. Als weitere Rechtsgrundlagen für den Ladungsbescheid wurden Paragraph 19, AVG, Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 77, Absatz 4, FPG angeführt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Den von der belangten Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der gegenständlichen Ladung nicht nachgekommen ist. Seitens der belangten Behörde wurde hierauf ein späterer "Interviewtermin" mit dem türkischen Generalkonsulat vereinbart, woraufhin am 8. November 2011 ein neuerlicher Ladungsbescheid, nunmehr für den 24. November 2011, erging. Diesem Bescheid leistete der Beschwerdeführer Folge.
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden und ist hier in der Erlassung des neuerlichen Ladungsbescheides vom 8. November 2011 in Verbindung mit der Abhaltung des neuen Termins zu erblicken. Es kann nämlich kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde damit den ersten - hier gegenständlichen - Ladungsbescheid für hinfällig erachtete. Im Hinblick darauf lag bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bekämpften (ersten) Ladungsbescheid nicht mehr vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0638).Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden und ist hier in der Erlassung des neuerlichen Ladungsbescheides vom 8. November 2011 in Verbindung mit der Abhaltung des neuen Termins zu erblicken. Es kann nämlich kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde damit den ersten - hier gegenständlichen - Ladungsbescheid für hinfällig erachtete. Im Hinblick darauf lag bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bekämpften (ersten) Ladungsbescheid nicht mehr vor, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0638).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. März 2012
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210016.X00Im RIS seit
04.06.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012