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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ÄrzteG 1998 §180;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des G S in V, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG, in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 5, gegen den Bescheid des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit vom 28. November 2011, Zl. Ds 13/2011, betreffend Disziplinarvergehen gemäß § 136 des Ärztegesetzes 1998, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des G S in römisch fünf, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG, in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 5, gegen den Bescheid des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit vom 28. November 2011, Zl. Ds 13 aus 2011,, betreffend Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, des Ärztegesetzes 1998, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt. Unter "Rechtsmittelbelehrung" war ausgeführt, dass gegen die Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, es könne dagegen jedoch binnen sechs Wochen ab Entscheidungszustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
2.1. Die Beschwerde, die unmissverständlich als solche nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG bezeichnet ist und den Antrag enthält, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid aufheben, ist zweifelsfrei als Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu qualifizieren. Als solche ist sie unzulässig. 2.1. Die Beschwerde, die unmissverständlich als solche nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bezeichnet ist und den Antrag enthält, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid aufheben, ist zweifelsfrei als Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu qualifizieren. Als solche ist sie unzulässig.
2.2. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind nach Art. 133 Z. 4 B-VG die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Gesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist. 2.2. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Gesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
2.3. Die in Art. 133 Z. 4 B-VG umschriebenen Voraussetzungen für eine "Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag" liegen gemäß § 180 und § 181 des Ärztegesetzes 1998 vor (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 15.611/1999). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt. 2.3. Die in Artikel 133, Ziffer 4, B-VG umschriebenen Voraussetzungen für eine "Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag" liegen gemäß Paragraph 180 und Paragraph 181, des Ärztegesetzes 1998 vor vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 15.611 aus 1999,). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt.
2.4. Da die vorliegende Angelegenheit somit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, war die Beschwerde als unzulässig gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 2.4. Da die vorliegende Angelegenheit somit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, war die Beschwerde als unzulässig gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2012
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110060.X00Im RIS seit
31.05.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012