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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FSG 1997 §4b Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Bezirkshauptmannschaft D in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Dezember 2011, Zl. UVS-411-101/E5-2011, betreffend Anordnung der Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt gemäß FSG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: C C in D), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. November 2011 ordnete die Bezirkshauptmannschaft D (im Folgenden: beschwerdeführende BH) an, dass der Mitbeteiligte innerhalb von vier Monaten ab Zustellung die zweite Perfektionsfahrt nach § 4b Abs. 1 Z. 3 FSG zu absolvieren habe. Damit verlängere sich die Probezeit gemäß § 4c Abs. 2 FSG um ein weiteres Jahr, somit bis 7. Juli 2014.Mit Bescheid vom 25. November 2011 ordnete die Bezirkshauptmannschaft D (im Folgenden: beschwerdeführende BH) an, dass der Mitbeteiligte innerhalb von vier Monaten ab Zustellung die zweite Perfektionsfahrt nach Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, FSG zu absolvieren habe. Damit verlängere sich die Probezeit gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG um ein weiteres Jahr, somit bis 7. Juli 2014.
Begründend wurde ausgeführt, der Mitbeteiligte habe eine der Stufen der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse B nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, auch nicht im Rahmen der Nachfrist von vier Monaten.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (UVS) mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und behob den erstbehördlichen Bescheid.Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (UVS) mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge und behob den erstbehördlichen Bescheid.
Begründend führte der UVS aus, dem Mitbeteiligten sei "am 21. 12. 2010" von der beschwerdeführenden BH die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt worden, am 11. November 2010 habe er die erste Perfektionsfahrt und am 12. März 2011 das Fahrsicherheitstraining absolviert. Der Mitbeteiligte sei vom 8. November 2010 bis zum 4. April 2011 unter einer näher genannten Adresse in D gemeldet gewesen, am 4. April 2011 habe er sich an einer neuen Adresse in D angemeldet. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7. November 2011 sei der beschwerdeführenden BH zur Kenntnis gebracht worden, dass die Anordnung der fehlenden Stufe der Mehrphasenausbildung versehentlich unterlassen worden sei. Nach der Aktenlage stehe fest, dass das in § 4c Abs. 2 FSG erwähnte Schreiben aus dem zentralen Führerscheinregister am 11. Juli 2011 an die alte Adresse des Mitbeteiligten versendet worden sei. Eine Verpflichtung des Mitbeteiligten, die Änderung seines Wohnsitzes der Führerscheinbehörde anzuzeigen, bestehe nicht. Ein Nachweis, dass der Mitbeteiligte die Benachrichtigung tatsächlich erhalten habe, liege nicht vor. Auch wenn es sich bei der durch das zentrale Führerscheinregister vorzunehmenden Verständigung über die bisher nicht fristgerechte Absolvierung der fehlenden Stufen unter Einräumung einer Nachfrist von vier Monaten nicht um einen Bescheid, sondern um eine Mitteilung mit Informationscharakter handle, sei der Führerscheinbesitzer jedenfalls zu verständigen, damit er seiner Verpflichtung innerhalb der genannten Nachfrist nachkommen könne.Begründend führte der UVS aus, dem Mitbeteiligten sei "am 21. 12. 2010" von der beschwerdeführenden BH die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt worden, am 11. November 2010 habe er die erste Perfektionsfahrt und am 12. März 2011 das Fahrsicherheitstraining absolviert. Der Mitbeteiligte sei vom 8. November 2010 bis zum 4. April 2011 unter einer näher genannten Adresse in D gemeldet gewesen, am 4. April 2011 habe er sich an einer neuen Adresse in D angemeldet. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7. November 2011 sei der beschwerdeführenden BH zur Kenntnis gebracht worden, dass die Anordnung der fehlenden Stufe der Mehrphasenausbildung versehentlich unterlassen worden sei. Nach der Aktenlage stehe fest, dass das in Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG erwähnte Schreiben aus dem zentralen Führerscheinregister am 11. Juli 2011 an die alte Adresse des Mitbeteiligten versendet worden sei. Eine Verpflichtung des Mitbeteiligten, die Änderung seines Wohnsitzes der Führerscheinbehörde anzuzeigen, bestehe nicht. Ein Nachweis, dass der Mitbeteiligte die Benachrichtigung tatsächlich erhalten habe, liege nicht vor. Auch wenn es sich bei der durch das zentrale Führerscheinregister vorzunehmenden Verständigung über die bisher nicht fristgerechte Absolvierung der fehlenden Stufen unter Einräumung einer Nachfrist von vier Monaten nicht um einen Bescheid, sondern um eine Mitteilung mit Informationscharakter handle, sei der Führerscheinbesitzer jedenfalls zu verständigen, damit er seiner Verpflichtung innerhalb der genannten Nachfrist nachkommen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Mitbeteiligte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Stellungnahme erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Hinblick auf § 35 Abs. 1 letzter Satz FSG zulässige - Beschwerde erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz FSG zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Zweite Ausbildungsphase - Allgemeines
§ 4a. (1) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B haben unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.Paragraph 4 a, (1) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B haben unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4 c, Absatz 3, anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in Paragraph 4 b, Absatz eins bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.
§ 4b. (1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Abs. 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:Paragraph 4 b, (1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Absatz 2, - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer eins und der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.
1. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist.
…
Zweite Ausbildungsphase - Verfahren
§ 4c. (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Führerscheinregister zu ermöglichen.Paragraph 4 c, (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in Paragraph 4 b, genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, genannten Vereine an das Führerscheinregister zu ermöglichen.
…"
1.2. § 4c Abs. 2 FSG geht im Wesentlichen auf die Novelle BGBl. I Nr. 129/2002 zurück. Der AB, 1211 BlgNR 21. GP, führt dazu Folgendes aus: 1.2. Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG geht im Wesentlichen auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002, zurück. Der AB, 1211 BlgNR 21. GP, führt dazu Folgendes aus:
"Zu Abs. 2:"Zu Absatz 2 :
Diese Bestimmung regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in § 4b genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in § 4b genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Das System der zweiten Ausbildungsphase wurde insofern mit dem System des Probeführerscheines verknüpft, dh. dass für den Fall, dass nach Ablauf der Frist, nach der die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, noch eine oder mehrere Stufe(n) nicht absolviert wurden, diese mit Bescheid angeordnet werden. Durch die Formulierung 'ausschließlich' wird klargestellt, dass kein zusätzliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist. Es ist wie beim Probeführerschein (bei der Anordnung der Nachschulung) vorzugehen, dh. es verlängert sich im Fall der Anordnung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein Jahr und diese Verlängerung ist auch in den Führerschein einzutragen. Ebenso gibt es wie beim Probeführerschein auch die viermonatige Frist, innerhalb derer die Anordnung zu befolgen ist und weiters ist für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung vorgesehen, dass die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen hat.Diese Bestimmung regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Paragraph 4 b, genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in Paragraph 4 b, genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Das System der zweiten Ausbildungsphase wurde insofern mit dem System des Probeführerscheines verknüpft, dh. dass für den Fall, dass nach Ablauf der Frist, nach der die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, noch eine oder mehrere Stufe(n) nicht absolviert wurden, diese mit Bescheid angeordnet werden. Durch die Formulierung 'ausschließlich' wird klargestellt, dass kein zusätzliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist. Es ist wie beim Probeführerschein (bei der Anordnung der Nachschulung) vorzugehen, dh. es verlängert sich im Fall der Anordnung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein Jahr und diese Verlängerung ist auch in den Führerschein einzutragen. Ebenso gibt es wie beim Probeführerschein auch die viermonatige Frist, innerhalb derer die Anordnung zu befolgen ist und weiters ist für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung vorgesehen, dass die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen hat.
Die Tatsache, dass die Frist im Einzelfall abgelaufen ist und die Behörde tätig werden muss, wird der Behörde automatisch vom Zentralen Führerscheinregister gemeldet.
Problematisch können die (seltenen) Fälle werden, in denen der Betreffende in der Zeit zwischen Erwerb der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase den Hauptwohnsitz verlegt hat. Gemäß § 14 Abs. 5 FSG ist der Betreffende verpflichtet, diesen Wohnsitzwechsel der Behörde anzuzeigen. Darüber hinaus gibt es mit 1. Jänner 2002 für alle Behörden die Möglichkeit, auf sehr einfache Art und Weise direkt online Anfragen an das Zentrale Melderegister zu stellen. Kann auf diese Art und Weise der neue Wohnsitz des Betreffenden ausfindig gemacht werden, ist das Verfahren gegebenenfalls an die örtlich zuständige Behörde zu übertragen."Problematisch können die (seltenen) Fälle werden, in denen der Betreffende in der Zeit zwischen Erwerb der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase den Hauptwohnsitz verlegt hat. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, FSG ist der Betreffende verpflichtet, diesen Wohnsitzwechsel der Behörde anzuzeigen. Darüber hinaus gibt es mit 1. Jänner 2002 für alle Behörden die Möglichkeit, auf sehr einfache Art und Weise direkt online Anfragen an das Zentrale Melderegister zu stellen. Kann auf diese Art und Weise der neue Wohnsitz des Betreffenden ausfindig gemacht werden, ist das Verfahren gegebenenfalls an die örtlich zuständige Behörde zu übertragen."
Der in den wiedergegebenen Materialien erwähnte § 14 Abs. 5 FSG, demzufolge jeder Führerscheinbesitzer eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen hatte, wurde im Zuge der 11. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 31/2008, aufgehoben.Der in den wiedergegebenen Materialien erwähnte Paragraph 14, Absatz 5, FSG, demzufolge jeder Führerscheinbesitzer eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen hatte, wurde im Zuge der 11. FSG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008,, aufgehoben.
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1.1. Die beschwerdeführende BH vertritt zusammengefasst die Auffassung, bei der in § 4c Abs. 2 FSG normierten Nachfrist handle es sich um eine bereits vom Gesetzgeber vorgegebene Frist, es sei nicht vorgesehen, dass diese von der Behörde im Einzelfall eingeräumt oder in ihrem zeitlichen Ausmaß festgelegt wird. Aus den Materialien ergebe sich, dass nur eine automatisiert ablaufende Verständigung des Führerscheinbesitzers direkt durch das Zentrale Führerscheinregister vorgesehen sei, was es ausschließe, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis intendiert gewesen wäre. 2.1.1. Die beschwerdeführende BH vertritt zusammengefasst die Auffassung, bei der in Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG normierten Nachfrist handle es sich um eine bereits vom Gesetzgeber vorgegebene Frist, es sei nicht vorgesehen, dass diese von der Behörde im Einzelfall eingeräumt oder in ihrem zeitlichen Ausmaß festgelegt wird. Aus den Materialien ergebe sich, dass nur eine automatisiert ablaufende Verständigung des Führerscheinbesitzers direkt durch das Zentrale Führerscheinregister vorgesehen sei, was es ausschließe, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis intendiert gewesen wäre.
2.1.2. Die belangte Behörde ist hingegen der - in der Gegenschrift bekräftigten - Auffassung, der Führerscheinbesitzer habe einen Anspruch auf Erhalt eines Verständigungsschreibens durch das Zentrale Führerscheinregister, wenn er mit der Absolvierung der Ausbildungsinhalte der zweiten Ausbildungsphase säumig werde. Mit diesem Schreiben sei ihm sehr wohl eine Frist von vier Monaten zur Absolvierung der ausstehenden Ausbildungsinhalte einzuräumen, und er sei auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, ebenso auf den Umstand, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen werde. Die Verständigung, welche zwingend an den säumigen Führerscheinbesitzer zu richten sei, habe nicht bloß Informationscharakter, sondern löse nach einer - dem Führerscheinbesitzer von der Behörde einzuräumenden - Nachfrist von vier Monaten, in denen die ausstehende Stufe nicht absolviert wird, entsprechende Sanktionen aus.
2.2.1. Für den Beschwerdefall ist wesentlich, dass dem Mitbeteiligten nach der Aktenlage am 7. Juli 2010 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt wurde. Das von der belangten Behörde (offensichtlich versehentlich) genannte Erteilungsdatum, nämlich 21. Dezember 2010, ist das Datum der Ausstellung des Führerscheins. Unstrittig ist, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der beschwerdeführenden BH vom 25. November 2011 die zweite Perfektionsfahrt nicht absolviert hatte und dass das erwähnte Verständigungsschreiben am 11. Juli 2011, somit zwölf Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung, an die alte Adresse in D erging.
2.2.2. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Das in Rede stehende Verständigungsschreiben wurde versendet, nachdem der Mitbeteiligte die zweite Perfektionsfahrt (gemäß § 4b Abs. 1 Z. 3 FSG) nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert hatte.Das in Rede stehende Verständigungsschreiben wurde versendet, nachdem der Mitbeteiligte die zweite Perfektionsfahrt (gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, FSG) nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert hatte.
Nach dem dritten Satz des § 4c Abs. 2 FSG hat die Behörde dem Betreffenden, wenn die fehlende(n) Stufe(n) "nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen" absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Der dritte Satz des § 4c Abs. 2 FSG knüpft also - nur -Nach dem dritten Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG hat die Behörde dem Betreffenden, wenn die fehlende(n) Stufe(n) "nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen" absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Der dritte Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG knüpft also - nur -
an die im ersten Satz genannte(n) Frist(en) an. Dabei handelt es sich um die gesetzlich festgelegte Frist von 12 Monaten (bzw. von 9 Monaten im Falle der Klasse A) für die Absolvierung der ausstehenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase, vorliegendenfalls um die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt nach § 4b Abs. 1 Z. 3 FSG. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde spricht die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung dafür, dass die Behörde bereits dann ermächtigt ist, die Absolvierung der ausstehenden Stufe(n) mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von 12 Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlende(n) Stufe(n) absolviert hat (auf die für die Klasse A vorgesehene kürzere Frist braucht im Folgenden nicht eingegangen zu werden). Nach dem dritten Satz des § 4c Abs. 2 FSG kommt es nämlich auf eine ordnungsgemäße Verständigung iSd. ersten Satzes dieser Bestimmung nicht an. an die im ersten Satz genannte(n) Frist(en) an. Dabei handelt es sich um die gesetzlich festgelegte Frist von 12 Monaten (bzw. von 9 Monaten im Falle der Klasse A) für die Absolvierung der ausstehenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase, vorliegendenfalls um die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt nach Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, FSG. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde spricht die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung dafür, dass die Behörde bereits dann ermächtigt ist, die Absolvierung der ausstehenden Stufe(n) mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von 12 Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlende(n) Stufe(n) absolviert hat (auf die für die Klasse A vorgesehene kürzere Frist braucht im Folgenden nicht eingegangen zu werden). Nach dem dritten Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG kommt es nämlich auf eine ordnungsgemäße Verständigung iSd. ersten Satzes dieser Bestimmung nicht an.
Wie die beschwerdeführende BH zutreffend ausführt, steht dieses aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung gewonnene Auslegungsergebnis auch nicht im Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien. Aus diesen - arg. "Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen." - ist nicht ersichtlich, dass der Erhalt des Verständigungsschreibens eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Anordnungsbescheides nach dem dritten Satz des § 4c Abs. 2 FSG sein sollte.Wie die beschwerdeführende BH zutreffend ausführt, steht dieses aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung gewonnene Auslegungsergebnis auch nicht im Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien. Aus diesen - arg. "Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen." - ist nicht ersichtlich, dass der Erhalt des Verständigungsschreibens eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Anordnungsbescheides nach dem dritten Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG sein sollte.
Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass in den Materialien davon die Rede ist, dass dem Betreffenden eine Nachfrist "gewährt" werde, um die fehlenden Teile der Ausbildung nachzuholen, weil es einerseits nicht ausgeschlossen ist, das Wort "gewähren" auf die gesetzliche Bestimmung der viermonatigen Nachfrist zu beziehen, andererseits aber unter einem festgehalten wird, dass dies dem Betreffenden "in einem Schreiben mitgeteilt" werde, "das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird". Auch den Materialien ist also kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass jeweils im Einzelfall behördlicherseits eine Frist eingeräumt werden sollte, an deren Ablauf die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) geknüpft wäre. Es gibt daher keinen Anlass, von dem unter Einbeziehung von Wortlaut und Systematik gewonnenen Auslegungsergebnis abzuweichen.
Nicht zuletzt spricht für dieses Ergebnis auch der von der beschwerdeführenden BH hervorgehobene Umstand, dass das Verständigungsschreiben nach der Absicht des Gesetzgebers unmittelbar vom Zentralen Führerscheinregister zu versenden sein sollte, was die Annahme ausschließt, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis erfolgen soll. Die objektive Verpflichtung zur Absolvierung der fehlenden Stufe(n) ergibt sich bereits aus dem FSG selbst, es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der Annahme geleitet war, dass der Betreffende das Risiko eines allfälligen Nichterhalts des nur zu seiner Information gedachten Schreibens tragen sollte.
2.3. Da die belangte Behörde, wie dargelegt, die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 FSG aufzuheben. 2.3. Da die belangte Behörde, wie dargelegt, die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, FSG aufzuheben.
3. In den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG findet gemäß § 47 Abs. 4 VwGG kein Aufwandersatz statt. 3. In den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, B-VG findet gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG kein Aufwandersatz statt.
Wien, am 20. März 2012
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110018.X00Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015