RS Vwgh 2003/7/3 99/07/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2003
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §833;
AVG §8;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfLG Tir 1996 §13 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §13 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §13 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §14 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §14 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0104 E 15. November 2001 RS 2 (Hier: Nur ohne die beiden letzten Sätze; Der bekämpfte Bewertungsakt, mit welchem der im Jahre 1974 durch Auflage erlassene Bewertungsplan für die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke durch die Berücksichtigung wertbestimmender Belastungen iSd § 13 Abs 4 Tir FlVfLG 1996 solcher Art ergänzt wurde, deren Berücksichtigung durch die im Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes im Jahre 1974 in Kraft gestandene Gesetzeslage noch nicht angeordnet worden war, beeinflusst die Grundlagen des künftigen Abfindungsanspruches nach § 20 Abs 1 Tir FlVfLG 1996. Eine Rechtswidrigkeit des mit dem hier angefochtenen Bescheid gesetzten Bewertungsaktes könnte damit einen später nicht mehr beseitigbaren Nachteil durch eine auf der Gesetzwidrigkeit des Bewertungsaktes beruhende Verminderung des Abfindungsanspruches zur Folge haben. Ein solcher Bewertungsakt stellt damit im weitesten Sinne einen behördlichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, woraus sich die Beschwerdelegitimation eines so betroffenen Bf (Minderheitseigentümers) ergibt.)

Stammrechtssatz

Jeder Teilhaber - selbst der Minderheitseigentümer - ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht - also nicht nur in seinen Anteil - abzuwehren und sich dazu der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen. Es stellt auch die verwaltungsbehördliche Begründung einer Dienstbarkeiteinen einen - unter Umständen rechtswidrigen - Eingriff dar, weshalb der Minderheitseigentümer befugt ist, sich gegen einen solchen Eingriff zur Wehr zu setzen (Hinweis E 23. April 1998, 97/07/0199). Dieser Grundsatz gilt auch für Fälle nach dem Tir WWSLG, in denen in ein Nutzungsrecht eines im Miteigentum stehenden berechtigten Grundstücks eingegriffen werden soll. (Hier: Feststellung betreffend den Nichtbestand einer näher genannten Dienstbarkeit und Löschung derselben zu Lasten der im Miteigentum des Bf stehenden Liegenschaft bzw. Aufhebung von näher genannten Dienstbarkeiten nach dem Tir WWSLG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070084.X04

Im RIS seit

25.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten