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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §43;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache der S GmbH in O, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Juli 2009, Zl. 5-V-A8213/1-2009, betreffend Übernahme von Datensätzen (Wunschkennzeichen) wegen Unternehmensumgründung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Schreiben vom 14. April 2009 beantragte A.S., Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (BH) eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug, wobei er das betroffene Wunschkennzeichen anführte. Er habe sein Einzelunternehmen in die beschwerdeführende GmbH eingebracht, nach dem Umgründungssteuergesetz sei bei Unternehmungsumgründungen keine Ab- und Neuanmeldung erforderlich. Dass A.S. für die beschwerdeführende Partei aufträte, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.
Mit ausschließlich an A.S. gerichtetem Bescheid wies die BH diesen Antrag ab.
A.S. erhob dagegen, durch einen Notar vertreten, Berufung. A.S. wird sowohl im Kopf des Berufungsschriftsatzes als auch auf der letzten Seite als Berufungswerber bezeichnet, die Berufung ist in der ersten Person Singular verfasst. Dass die BH ihren Bescheid an A.S. gerichtet hat, wird in der Berufung nicht gerügt, es wird auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass A.S. für die beschwerdeführende Partei aufträte.
Mit ausschließlich an A.S. gerichtetem Bescheid vom 10. Juli 2009 wies der Landeshauptmann von Burgenland - ausdrücklich auf die von A.S. gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobene Berufung Bezug nehmend - die Berufung ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
2.1. Bereits der erstbehördliche Bescheid war ausschließlich an A.S. gerichtet, nicht an die beschwerdeführende Partei. Der Berufungsschriftsatz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Berufung nicht A.S. selbst, sondern der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen wäre. Auch der angefochtene Bescheid ist unmissverständlich ausschließlich an A.S. und nicht an die beschwerdeführende Partei gerichtet. Letztere war daher nicht Partei des Verwaltungsverfahrens und hat auch keine Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid erhoben.
2.2. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen wegen Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen. 2.2. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen wegen Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen.
2.3. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen gleicht, der mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2009/11/0082, entschieden wurde. Nach der Begründung dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 iVm. Abs. 9 VwGG verwiesen wird, wäre die Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit abzuweisen gewesen. 2.3. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen gleicht, der mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2009/11/0082, entschieden wurde. Nach der Begründung dieses Erkenntnisses, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, wäre die Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit abzuweisen gewesen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere § 51, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f,, insbesondere Paragraph 51,, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 20. März 2012
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110123.X00Im RIS seit
31.05.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012