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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des H H in S, vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Minoritenplatz 1, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 27. Februar 2009, Zl. 41.550/1248-9/08, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 27. März 2007 hatte die belangte Behörde den Antrag des - an Zöliakie und allergischer Rhinitis leidenden - Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da der Grad der Behinderung lediglich 30 % betrage. Mit Erkenntnis vom 16. September 2008, Zl. 2007/11/0162, auf das zur Vorgeschichte verwiesen wird, behob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er aus, die belangte Behörde habe das ihrem Ermittlungsergebnis widersprechende, mit der Berufung vorgelegte Gutachten Dris. W vom 3. Juni 2006, in dem von einem Grad der Behinderung von 50 % (Richtsatzposition 357, Darmerkrankungen mit schweren anatomischen Veränderungen) ausgegangen worden war, nicht ausreichend berücksichtigt. In der dazu - ohne neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers - abgegebenen Stellungnahme Dris. L fehle eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesem Gutachten. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar begründet worden, warum nach der von der belangten Behörde übernommenen Ansicht Dris. L ungeachtet der unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen weder eine weitere Untersuchung noch ein ergänzendes Sachverständigengutachten erforderlich seien.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein neues amtsärztliches Gutachten ein, das von Dr. K, Fachärztin für Innere Medizin, nach am 12. November 2008 in ihrer Ordination erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers verfasst wurde. Dieses Gutachten lautet auszugsweise wie folgt:
"Beurteilung:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
GdB in %
I. römisch eins.
Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des GdB berücksichtigt werden:
1. Zöliakie, MARSH-Typ
(destruktiver Typ) Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des GdB berücksichtigt werden:, 1. Zöliakie, MARSH-Typ , (destruktiver Typ)
analog III/d/356 , , , analog III/d/356
30 % , , , 30 %
II. römisch zwei.
Allergische Rhinitis
VII/b/ 655
10%
Gesamtbeurteilung: Gesamt MdE
30%
Ad 1) Unterer Rahmensatz, Analogbeurteilung, entsprechend der Klinik bei komplikationsfreiem Verlauf und gutem Ernährungszustand unter glutenfreier Kost sowie entsprechend der anatomischen Veränderungen (Dünndarm-Zottenatrophie).
Ad 2) Unter Rahmensatz, da die Beschwerden gut behandelbar und es besteht keine Beteiligung der tiefen Atemwege (z.B. Asthma bronchiale).
Ad Gesamt MdE 30%: Führend ist Position Nr. 1, Position Nr. 2 steigert nicht weiter, wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung.
Stellungnahme zu s. Abl. 21/1-68 (im Berufungsverfahren vorgelegte med. Beweismittel und im behobenen Berufungsverfahren eingeholtes SVGA VwGH-Erkenntnis:
Das vorliegende Leiden 'Zöliakie' ist der Richtsatzposition 356 sowie 30 % zuzuordnen, die nachgewiesene Dünndarm-Zottenatrophie entspricht keiner schweren anatomischen Veränderung. Eine höhere Einschätzung ist nicht möglich bei gutem Ernährungszustand unter glutenfreier Kost und komplikationsfreiem Krankheitsverlauf. Das Leiden Zöliakie wurde im Jahre 2005 durch objektive Befunde einwandfrei bestätigt (siehe Befunde der Med. Univ.Klinik Graz vom 6.12.2005 und der Med. Univ.Klinik Innsbruck vom 28.10.2005)."
Der Beschwerdeführer gab dazu im Rahmen des ihm von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde neuerlich die mit Bescheid des Bundessozialamts vom 16. Mai 2006 erfolgte Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Begründend ging sie von einem Grad der Behinderung von 30 % aus und stützte sich dabei auf die ihr vorliegenden Befunde und Gutachten, insbesondere auf den (bereits im Erkenntnis Zl. 2007/11/0162 zitierten) Befund vom 6. Dezember 2005 sowie auf das neu eingeholte Gutachten Dris. K vom 12. November 2008. In Reaktion auf das mit der Berufung vorgelegte Gutachten Dris. W vom 3. Juni 2006 führte die belangte Behörde aus, die im Biopsiebefund vom 6. Dezember 2005 diagnostizierte "geringe bis mäßiggradige Zottenatrophie" entspreche keinen schweren anatomischen Veränderungen im Sinne der Richtsatzposition 357. Auch sei dem erhobenen Status zu entnehmen, dass ein komplikationsfreier Verlauf und guter Ernährungszustand unter glutenfreier Kost und keine manifeste Verminderung des Allgemeinzustandes vorliege. Da mit der allergischen Rhinitis keine relevanten funktionellen Defizite einhergingen, führe diese nicht zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung. Zum weiteren Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer habe schon vor seinem 18. Lebensjahr an Zöliakie gelitten, weshalb eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung "zum 01.12.2000" gerechtfertigt sei, führte die belangte Behörde aus, eine Feststellung des Zeitpunktes, seit wann eine Gesundheitsschädigung bzw. ein bestimmter Grad der Behinderung vorliege, sei im Berufungsverfahren nicht zu prüfen und eine bescheidmäßige Entscheidung darüber sei im Bundesbehindertengesetz nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die im zitierten Erkenntnis Zl. 2007/11/0162 wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 40 und 41 des Bundesbehindertengesetzes sowie der Anlage über die Richtsätze zur Verordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, sind nach wie vor maßgeblich, weshalb auf die dortige Wiedergabe verwiesen wird. 1. Die im zitierten Erkenntnis Zl. 2007/11/0162 wiedergegebenen Bestimmungen der Paragraphen 40, und 41 des Bundesbehindertengesetzes sowie der Anlage über die Richtsätze zur Verordnung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, sind nach wie vor maßgeblich, weshalb auf die dortige Wiedergabe verwiesen wird.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
2.1. Einerseits wird vorgebracht, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, weshalb sie mit dem Gutachten Dris. K vom 12. November 2008 und entgegen dem mit der Berufung vorgelegten Gutachten Dris. W vom 3. Juni 2006 "nicht vom Vorliegen einer Zottenatrophie bzw. anatomischen Veränderungen" ausgehe, welche eine Einstufung in der Richtsatzposition 357 (Darmerkrankungen mit schweren anatomischen Veränderungen, GdB 50-70 %) rechtfertige.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme zum Gutachten Dris K. nicht wahrgenommen hatte, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die belangte Behörde ohnehin vom Vorliegen einer Zottenatrophie ausging, diese jedoch - anders als Dr. W in ihrem Gutachten vom 3. Juni 2006 - näher spezifizierte: Aufgrund des Biopsiebefundes vom 6. Dezember 2005, auf den sich auch das Gutachten Dris. K vom 12. November 2008 bezog, wurde die Zottenatrophie als gering bis mäßiggradig qualifiziert. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unschlüssig, wenn Dr. K und mit ihr die belangte Behörde davon ausgingen, bei einer geringen bis mäßiggradigen Zottenatrophie liege keine Darmerkrankung mit schweren anatomischen Veränderungen vor, die eine Einstufung in der Richtsatzposition 357 rechtfertigen würde.
2.2. Andererseits wendet sich die Beschwerde gegen die Ansicht der belangten Behörde, eine Feststellung des Zeitpunktes, seit wann eine Gesundheitsschädigung bzw. ein bestimmter Grad der Behinderung vorliege, sei im Berufungsverfahren nicht zu prüfen und eine bescheidmäßige Entscheidung darüber sei im Bundesbehindertengesetz nicht vorgesehen.
Ungeachtet der Frage, ob - wie in der Beschwerde behauptet - eine diesbezügliche bescheidmäßige Erledigung möglich wäre, war es jedenfalls der belangten Behörde verwehrt, das behauptete Vorliegen eines bestimmten Grades der Behinderung "zum 01.12.2000" zu beurteilen, da dieses Thema nicht "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG war. Nach der ständigen hg. Judikatur bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nach dem Gegenstand, der durch den erstinstanzlichen Spruch entschieden wurde (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 59 ff). Da Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich die Frage der Ausstellung eines Behindertenpasses war, ging die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon aus, sie habe das darüber hinausgehende Begehren des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren nicht zu prüfen.Ungeachtet der Frage, ob - wie in der Beschwerde behauptet - eine diesbezügliche bescheidmäßige Erledigung möglich wäre, war es jedenfalls der belangten Behörde verwehrt, das behauptete Vorliegen eines bestimmten Grades der Behinderung "zum 01.12.2000" zu beurteilen, da dieses Thema nicht "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG war. Nach der ständigen hg. Judikatur bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nach dem Gegenstand, der durch den erstinstanzlichen Spruch entschieden wurde vergleiche , die zahlreichen Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 59 ff). Da Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich die Frage der Ausstellung eines Behindertenpasses war, ging die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon aus, sie habe das darüber hinausgehende Begehren des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren nicht zu prüfen.
3. Da sich der angefochtene Bescheid somit nicht als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 3. Da sich der angefochtene Bescheid somit nicht als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 20. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110107.X00Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012