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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der P GmbH in B, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 26. Oktober 2011, GZ. FSRV/0010-F/11, betreffend Abgabenhinterziehung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2011 erklärte die belangte Behörde eine Berufung der beschwerdeführenden GesmbH (Beschwerdeführerin) gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates vom 29. April 2011 als zurückgenommen.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 begehrte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Verfahrenshilfe, um gegen diesen Bescheid, der nach ihren Angaben am 9. November 2011 zugestellt worden sei, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Mit hg. Beschluss vom 23. Dezember 2011 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe zurück, weil die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 61 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, auf natürliche Personen beschränkt ist und damit juristischen Personen keine Verfahrenshilfe gewährt werden kann.Mit hg. Beschluss vom 23. Dezember 2011 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe zurück, weil die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 52, auf natürliche Personen beschränkt ist und damit juristischen Personen keine Verfahrenshilfe gewährt werden kann.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.
Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Bescheides.Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Bescheides.
Diese in § 26 Abs. 3 VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert demnach einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht (vgl. für viele etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 2012, Zl. 2011/13/0130, und vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0147, mwN).Diese in Paragraph 26, Absatz 3, VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert demnach einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht vergleiche , für viele etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 2012, Zl. 2011/13/0130, und vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0147, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am Mittwoch, dem 9. November 2011, begonnen. Da der Lauf der Beschwerdefrist durch den zurückgewiesenen Verfahrenshilfeantrag nicht unterbrochen wurde, endete die Frist mit Ablauf des Mittwochs, des 21. Dezember 2011. Die mit Eingabe vom 16. Februar 2012 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die der Beschwerde anhaftenden formellen Mängel können dabei auf sich beruhen.
Wien, am 21. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160043.X00Im RIS seit
19.07.2012Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013