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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
AbgEO §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der B in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. November 2011, GZ. RV/2747- W/11, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Abgabenexekutionsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Mai 1998 pfändete das Finanzamt Baden auf Grund eines Rückstandsausweises hinsichtlich von Abgaben des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin u.a. ein in dessen Besitz befindliches Sparbuch.
Mit Schriftsatz vom 30. November 1998 machte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt ihr Eigentum u.a. an diesem Sparbuch, ihre Rechte an der Forderung gegen die Bank, geltend und erhob Widerspruch gegen die Vollstreckung.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 1999 teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin mit, die Pfandgegenstände würden verwertet werden, wenn die Beschwerdeführerin nicht binnen sechs Wochen eine Exszindierungsklage einbringe.
Mit Schriftsatz vom 3. März 1999 brachte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Baden eine Exszindierungsklage in Bezug auf das in Rede stehende Sparbuch ein.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2010 stellte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt Baden Mödling einen Antrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO und begehrte, das Abgabenexekutionsverfahren in Ansehung des genannten Sparbuches einzustellen und das Sparbuchrealisat samt mittlerweile abgereiften Zinsen zu überweisen.Mit Schriftsatz vom 18. März 2010 stellte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt Baden Mödling einen Antrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, AbgEO und begehrte, das Abgabenexekutionsverfahren in Ansehung des genannten Sparbuches einzustellen und das Sparbuchrealisat samt mittlerweile abgereiften Zinsen zu überweisen.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO lägen nicht vor. Weder habe das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Exekution verzichtet noch sei es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden. Das Verfahren über die eingebrachte Exszindierungsklage sei noch anhängig. Eine Einstellung der Exekution könne nur nach entsprechendem rechtskräftigen Urteil in diesem Verfahren erfolgen. Im Übrigen sei das Sparbuchrealisat dem Abgabenkonto des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden. Sollte es der Beschwerdeführerin gelingen, ihr nach wie vor bestrittenes Eigentum an dem Sparbuch zu beweisen und in dem anhängigen Gerichtsverfahren rechtskräftig durchzusetzen, müsste sie sich dennoch an den aus dem Verwertungserlös dieses Sparbuches Bereicherten, an ihren ehemaligen Ehemann, halten.Mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, AbgEO lägen nicht vor. Weder habe das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Exekution verzichtet noch sei es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden. Das Verfahren über die eingebrachte Exszindierungsklage sei noch anhängig. Eine Einstellung der Exekution könne nur nach entsprechendem rechtskräftigen Urteil in diesem Verfahren erfolgen. Im Übrigen sei das Sparbuchrealisat dem Abgabenkonto des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden. Sollte es der Beschwerdeführerin gelingen, ihr nach wie vor bestrittenes Eigentum an dem Sparbuch zu beweisen und in dem anhängigen Gerichtsverfahren rechtskräftig durchzusetzen, müsste sie sich dennoch an den aus dem Verwertungserlös dieses Sparbuches Bereicherten, an ihren ehemaligen Ehemann, halten.
Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2011 berief die Beschwerdeführerin dagegen u.a. mit der Begründung, das Finanzamt müsse zugeben, dass die Beschwerdeführerin von einem zu ihren Gunsten ausfallenden Urteil im Exszindierungsrechtsstreit nichts hätte, weil sie sich dennoch an den aus dem Verwertungserlös dieses Sparbuches Bereicherten halten müsse. Damit bringe das Finanzamt zum Ausdruck, dass das anhängige Exszindierungsverfahren nicht mehr von Belang sei, weil es einer Urteilsfassung bereits zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zuvor gekommen sei. Diese Vereitelungshandlung müsse als Abstehen von der Exekution bezeichnet werden, weil die Behörde einen Akt gesetzt habe, welcher das Exekutionsverfahren - aus ihrer Sicht - erledigt habe.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 hob die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes vom 22. Dezember 2010 (ersatzlos) auf. Nach Wiedergabe des § 14 AbgEO führte die belangte Behörde aus, ein Widerspruch nach § 14 Abs. 2 AbgEO sei ausschließlich mit Klage bei Gericht geltend zu machen, wenn ihm nicht von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen werde, dass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstelle. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit Schriftsatz vom 30. November 1998 vorgebracht, dass sie Eigentümerin insbesondere des bereits genannten Sparbuches wäre. Dem habe das Finanzamt nicht durch Einstellung der Vollstreckung Rechnung getragen, sondern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Jänner 1999 mitgeteilt, dass die Verwertung der Pfandgegenstände erfolgen werde, sollte nicht binnen sechs Wochen eine Exszindierungsklage eingebracht werden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. März 1999 auch die Exszindierungsklage eingebracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei kein Verzicht des Finanzamtes auf Fortsetzung der Vollstreckung erfolgt. Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 18. März 2010 auf Einstellung des Abgabenexekutionsverfahrens habe das Finanzamt am 22. Dezember 2010 den bekämpften Abweisungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid hätte nach Ansicht der belangten Behörde allerdings nicht ergehen dürfen, denn die Ablehnung eines Exszindierungsanspruches durch das Finanzamt erfolge nicht mit Bescheid, sondern lediglich mit Parteierklärung, weil diesfalls die ordentlichen Gerichte im Prozessweg zur Entscheidung zuständig seien. Diese Parteierklärung des Finanzamtes sei im Übrigen bereits mit Schreiben vom 25. Jänner 1999 der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Der Abweisungsbescheid vom 22. Dezember 2010 sei daher ersatzlos aufzuheben.Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 hob die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes vom 22. Dezember 2010 (ersatzlos) auf. Nach Wiedergabe des Paragraph 14, AbgEO führte die belangte Behörde aus, ein Widerspruch nach Paragraph 14, Absatz 2, AbgEO sei ausschließlich mit Klage bei Gericht geltend zu machen, wenn ihm nicht von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen werde, dass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstelle. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit Schriftsatz vom 30. November 1998 vorgebracht, dass sie Eigentümerin insbesondere des bereits genannten Sparbuches wäre. Dem habe das Finanzamt nicht durch Einstellung der Vollstreckung Rechnung getragen, sondern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Jänner 1999 mitgeteilt, dass die Verwertung der Pfandgegenstände erfolgen werde, sollte nicht binnen sechs Wochen eine Exszindierungsklage eingebracht werden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. März 1999 auch die Exszindierungsklage eingebracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei kein Verzicht des Finanzamtes auf Fortsetzung der Vollstreckung erfolgt. Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 18. März 2010 auf Einstellung des Abgabenexekutionsverfahrens habe das Finanzamt am 22. Dezember 2010 den bekämpften Abweisungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid hätte nach Ansicht der belangten Behörde allerdings nicht ergehen dürfen, denn die Ablehnung eines Exszindierungsanspruches durch das Finanzamt erfolge nicht mit Bescheid, sondern lediglich mit Parteierklärung, weil diesfalls die ordentlichen Gerichte im Prozessweg zur Entscheidung zuständig seien. Diese Parteierklärung des Finanzamtes sei im Übrigen bereits mit Schreiben vom 25. Jänner 1999 der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Der Abweisungsbescheid vom 22. Dezember 2010 sei daher ersatzlos aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin brachte beim Finanzamt Baden Mödling sodann einen Schriftsatz vom 1. August 2011 ein, welchen sie mit "dringender Antrag" überschrieb. Sie verwies auf den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2011 und brachte vor, nunmehr liege die Entscheidung des Gerichtes im Exszindierungsrechtsstreit vor. Damit sei genau jene Forderung erfüllt, die das angerufene Finanzamt für die Berechtigung des Antrages der Beschwerdeführerin gefordert habe. Aus der Begründung des beigelegten Urteils des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Juni 2010 gehe eindeutig hervor, dass die Klägerin Eigentümerin des gepfändeten und sichergestellten Sparbuches gewesen sei. Es werde daher "der Antrag vom 18.2.2010 wiederholt". Damit ist offensichtlich der Antrag vom 18. März 2010 gemeint.
Das Finanzamt Baden Mödling richtete darauf ein Schreiben vom 13. September 2011 an die Beschwerdeführerin, welches folgenden Wortlaut aufweist:
"Sehr geehrte Frau (Beschwerdeführerin)!
In Beantwortung ihres dringenden Antrags vom 1.8.2011,
eingegangen am 4.8.2011 wird folgendes mitgeteilt:
Wie zutreffend schon in dem vom UFS aufgehobenen do. Bescheid vom 22.12.2010 festgehalten, wäre dem Antrag nur Folge zu geben, wenn die Antragstellerin als Klägerin im Verfahren über die eingebrachte Exszindierungsklage, 6 C 3/99z des BG Baden obsiegt.
Insoferne ist auch die Berufungsentscheidung des UFS vom 28.2.2011 eindeutig, dass die Vollstreckung einzustellen und das Realisat herauszugeben wäre, wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird.
Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr wurde das Klagebegehren - zwar noch nicht rechtskräftig - aber in erster Instanz abgewiesen.
Aus der - nicht der Rechtskraft fähigen Begründung, in der das Erstgericht das Eigentum der Klägerin festgestellt hat, was im Berufungsverfahren noch zu bemängeln sein wird - können jedenfalls keinerlei Ansprüche abgeleitet werden.
Weiters werden Sie ersucht innerhalb eines Monats bekanntzugeben, wo sich die gepfändeten Gegenstände laut Pfändungsprotokoll vom ..., an denen Sie zunächst ebenfalls Eigentumsrechte behauptet hatten, befinden.
Auflistung liegt bei.
Für den Vorstand"
Mit Schriftsatz vom 20. September 2011 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen "den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 13. September 2011". Sie begehrte, der Berufung Folge zu geben und auszusprechen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. März 2010 stattzugeben sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unzulässig zurück. Das Finanzamt habe der Beschwerdeführerin mit formlosem Schreiben mitgeteilt, dass dem Antrag nur dann Folge zu geben wäre, wenn die Beschwerdeführerin als Klägerin im Verfahren über die eingebrachte Exszindierungsklage des BG Baden obsiege. Dass in Beantwortung des Anbringens der Beschwerdeführerin vom 1. August 2011 kein Bescheid zu ergehen hätte, ergebe sich bereits aus der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 28. Februar 2011, weil die Ablehnung eines Exszindierungsanspruches durch das Finanzamt nicht mit Bescheid, sondern lediglich mit Parteienerklärung erfolge. Mit Berufung anfechtbar seien aber nur Bescheide, keine formlosen Schriftstücke wie im Beschwerdefall. Daher seien Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht "auf Sachentscheidung über ihre Berufung" verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 BAO die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
§§ 14 und 16 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) samt Paragraphen 14, und 16 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) samt
Überschriften lauten:
"Widerspruch Dritter
§ 14. (1) Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.Paragraph 14, (1) Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
...
Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung
§ 16. (1) Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen,Paragraph 16, (1) Außer in den in den Paragraphen 12, bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen,
1. ...
...
5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
...
§ 14 AbgEO räumt einem Dritten das Widerspruchsrecht gegen die Vollstreckung ein und verwendet dabei den Begriff des (eine Entscheidungspflicht auslösenden) Antrags nicht. Paragraph 14, AbgEO räumt einem Dritten das Widerspruchsrecht gegen die Vollstreckung ein und verwendet dabei den Begriff des (eine Entscheidungspflicht auslösenden) Antrags nicht.
Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass das Finanzamt aufgrund eines Widerspruches Dritter nach § 14 AbgEO keinen Bescheid zu erlassen hat (vgl. auch Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 12 zu § 14 und die dort zitierte Rsp).Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass das Finanzamt aufgrund eines Widerspruches Dritter nach Paragraph 14, AbgEO keinen Bescheid zu erlassen hat vergleiche , auch Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 12 zu Paragraph 14 und die dort zitierte Rsp).
Kommt die Abgabenbehörde erster Instanz aber einem auf § 16 AbgEO gestützten Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nicht nach, so hat sie darüber mit Bescheid abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/16/0105, mwN).Kommt die Abgabenbehörde erster Instanz aber einem auf Paragraph 16, AbgEO gestützten Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nicht nach, so hat sie darüber mit Bescheid abzusprechen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/16/0105, mwN).
Die belangte Behörde hat im Bescheid vom 28. Februar 2011 offensichtlich verkannt, dass der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18. März 2010 keinen Widerspruch iSd § 14 AbgEO (ein solcher wurde im Jahr 1999 eingebracht), sondern einen Antrag nach § 16 leg.cit. enthielt. Deshalb hat sie den Bescheid des Finanzamtes (vom 22. Dezember 2010) mit der Begründung (ersatzlos) aufgehoben, dass kein Bescheid zu ergehen habe, wenn die Abgabenbehörde einem Widerspruch Dritter nicht Folge geben möchte.Die belangte Behörde hat im Bescheid vom 28. Februar 2011 offensichtlich verkannt, dass der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18. März 2010 keinen Widerspruch iSd Paragraph 14, AbgEO (ein solcher wurde im Jahr 1999 eingebracht), sondern einen Antrag nach Paragraph 16, leg.cit. enthielt. Deshalb hat sie den Bescheid des Finanzamtes (vom 22. Dezember 2010) mit der Begründung (ersatzlos) aufgehoben, dass kein Bescheid zu ergehen habe, wenn die Abgabenbehörde einem Widerspruch Dritter nicht Folge geben möchte.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2011 ist der Aktenlage zufolge unbekämpft geblieben. Einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. März 2010 stünde somit das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2011 wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Antrag "vom 18.2.2010" (gemeint offensichtlich vom 18. März 2010).
Vor diesem Hintergrund ist die Gestaltung des Schreibens des Finanzamtes vom 13. September 2011 nicht geeignet, diesem Schreiben Bescheidcharakter zu verleihen. Mit dieser nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung wird ausdrücklich "in Beantwortung" des "Antrages vom 1.8.2011 folgendes mitgeteilt". Dann enthält die Erledigung die Aussage, in welchem Fall dem Antrag Folge zu geben wäre und weshalb ein solcher Fall nicht vorliege. Darin ist unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs "mitgeteilt" keine Abweisung des Antrages und damit kein Bescheidspruch zu erblicken, sondern die Bekanntgabe der Rechtsansicht des Finanzamtes, welche auch im Falle eines Bescheides lediglich dessen Begründung darstellen könnte. Dass die Erledigung mit "Für den Vorstand" und nicht mit einer Grußformel endet, verleiht der Erledigung noch keinen Bescheidcharakter (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2010, Zl. 2010/13/0132).Vor diesem Hintergrund ist die Gestaltung des Schreibens des Finanzamtes vom 13. September 2011 nicht geeignet, diesem Schreiben Bescheidcharakter zu verleihen. Mit dieser nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung wird ausdrücklich "in Beantwortung" des "Antrages vom 1.8.2011 folgendes mitgeteilt". Dann enthält die Erledigung die Aussage, in welchem Fall dem Antrag Folge zu geben wäre und weshalb ein solcher Fall nicht vorliege. Darin ist unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs "mitgeteilt" keine Abweisung des Antrages und damit kein Bescheidspruch zu erblicken, sondern die Bekanntgabe der Rechtsansicht des Finanzamtes, welche auch im Falle eines Bescheides lediglich dessen Begründung darstellen könnte. Dass die Erledigung mit "Für den Vorstand" und nicht mit einer Grußformel endet, verleiht der Erledigung noch keinen Bescheidcharakter vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. September 2010, Zl. 2010/13/0132).
Somit hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Erledigung des Finanzamtes vom 13. September 2011 rechtens zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 21. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011160261.X00Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012