TE Vwgh Beschluss 2012/3/22 2012/07/0028

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Veröffentlicht am 22.03.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67b Z2;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Bezirkshauptmannschaft G, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17- 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. Dezember 2011, Zl. VwSen- 420707/7/Wim/Pe, betreffend Maßnahmenbeschwerde (mitbeteiligte Partei: G Wohnungsgenossenschaft, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

Die mitbeteiligte Partei errichtet in der Gemeinde G bei G auf den Grst. Nrn. 1242/3 und 1242/14 KG T die Wohnanlage "T II". Neben einer rechtskräftigen Baubewilligung wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) vom 27. Jänner 2011 eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für Bauten im Hochwasserabflussbereich erteilt. Einer gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erhobenen Berufung von Nachbarn wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 30. Mai 2011 keine Folge gegeben. Mit Beschluss vom 8. September 2011, Zl. AW 2011/07/0044- 6, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag von Nachbarn, ihrer gegen den Bescheid vom 30. Mai 2011 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.Die mitbeteiligte Partei errichtet in der Gemeinde G bei G auf den Grst. Nrn. 1242/3 und 1242/14 KG T die Wohnanlage "T II". Neben einer rechtskräftigen Baubewilligung wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) vom 27. Jänner 2011 eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 38, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für Bauten im Hochwasserabflussbereich erteilt. Einer gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erhobenen Berufung von Nachbarn wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 30. Mai 2011 keine Folge gegeben. Mit Beschluss vom 8. September 2011, Zl. AW 2011/07/0044- 6, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag von Nachbarn, ihrer gegen den Bescheid vom 30. Mai 2011 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben.

Mit am 4. November 2011 eingelangtem Schriftsatz vom selben Tag erklärte die mitbeteiligte Partei gegenüber der BH den ausdrücklichen Verzicht auf den ihr eingeräumten wasserrechtlichen Konsens laut dem Bescheid der BH vom 27. Jänner 2011 in der Fassung des Bescheides des LH vom 30. Mai 2011.

In einem Schreiben vom 7. November 2011 an die mitbeteiligte Partei führte die BH unter anderem aus, dass alle Baumaßnahmen zur Errichtung der Wohnanlage "T II" umgehend einzustellen seien. Mit weiterem Schreiben vom 9. November 2011 forderte die BH die mitbeteiligte Partei auf, sämtliche Bauarbeiten auf den Grst. Nrn. 1241/3 und 1242/14 KG T sofort einzustellen.

Im Zuge einer am 14. November 2011 auf der betreffenden Baustelle in Anwesenheit des Bezirkshauptmannes aufgenommenen Niederschrift wies der Verhandlungsleiter den Baupolier des mit der Bauausführung beauftragten Bauunternehmens an, die Bauarbeiten sogleich einzustellen, andernfalls die Polizeiinspektion G beauftragt werde, einzuschreiten und die Bauarbeiter von der Baustelle in die Bauhütte zu verweisen, gegebenenfalls unter Anwendung körperlichen Einsatzes. Das Einschreiten - so der Verhandlungsleiter - sei im behördlichen Auftrag vom 7. und 9. November 2011 begründet und diene im Grunde des § 30 Abs. 2 und 3 VwGG einer Umsetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2011. Es handle sich um eine faktische Amtshandlung, daher seien keine Vollstreckungsverfügung und gesonderte Ersatzmaßnahme im Sinne der §§ 4 oder 5 VVG zu verfügen.Im Zuge einer am 14. November 2011 auf der betreffenden Baustelle in Anwesenheit des Bezirkshauptmannes aufgenommenen Niederschrift wies der Verhandlungsleiter den Baupolier des mit der Bauausführung beauftragten Bauunternehmens an, die Bauarbeiten sogleich einzustellen, andernfalls die Polizeiinspektion G beauftragt werde, einzuschreiten und die Bauarbeiter von der Baustelle in die Bauhütte zu verweisen, gegebenenfalls unter Anwendung körperlichen Einsatzes. Das Einschreiten - so der Verhandlungsleiter - sei im behördlichen Auftrag vom 7. und 9. November 2011 begründet und diene im Grunde des Paragraph 30, Absatz 2, und 3 VwGG einer Umsetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2011. Es handle sich um eine faktische Amtshandlung, daher seien keine Vollstreckungsverfügung und gesonderte Ersatzmaßnahme im Sinne der Paragraphen 4, oder 5 VVG zu verfügen.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 5. Dezember 2011 gab die belangte Behörde einer dagegen von der mitbeteiligte Partei erhobenen Beschwerde Folge und erklärte die fortdauernde Schließung der Baustelle auf den Grst. Nrn. 1242/3 und 1242/14 KG T für die Wohnanlage "T II" am 14. November 2011 um ca. 8.45 Uhr für rechtswidrig.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 5. Dezember 2011 gab die belangte Behörde einer dagegen von der mitbeteiligte Partei erhobenen Beschwerde Folge und erklärte die fortdauernde Schließung der Baustelle auf den Grst. Nrn. 1242/3 und 1242/14 KG T für die Wohnanlage "T II" am 14. November 2011 um ca. 8.45 Uhr für rechtswidrig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Unstrittig ist, dass das am 14. November 2011 erfolgte Einschreiten der beschwerdeführenden BH einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.

Ihre Beschwerdelegitimation stützt die Beschwerdeführerin zunächst auf die ihr in § 67b Z 2 AVG im Verfahren vor der belangten Behörde eingeräumte Parteistellung. Die sich daraus ergebenden prozessualen Rechte stellten subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG geltend machen könne.Ihre Beschwerdelegitimation stützt die Beschwerdeführerin zunächst auf die ihr in Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG im Verfahren vor der belangten Behörde eingeräumte Parteistellung. Die sich daraus ergebenden prozessualen Rechte stellten subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG geltend machen könne.

Zudem - so die Beschwerdeführerin - begründe auch die Bestimmung des § 30 Abs. 3 VwGG ein eigenständiges subjektives öffentliches Recht der Behörde, die sie zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiere.Zudem - so die Beschwerdeführerin - begründe auch die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ein eigenständiges subjektives öffentliches Recht der Behörde, die sie zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legitimiere.

2.1. Gemäß § 67b Z 2 AVG ist Partei des Verfahrens vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch die belangte Behörde. 2.1. Gemäß Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG ist Partei des Verfahrens vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch die belangte Behörde.

Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz vermittelt aber nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kommt es darauf an, ob die Partei, im vorliegenden Fall die Organpartei, durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukam, zur Vertretung bestimmter, dem Staat zuzurechnender Interessen Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse eingeräumt. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann. Mit der Einräumung der Parteistellung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat soll der betroffenen Behörde die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen der aus der Parteistellung erfließenden Verfahrensrechte die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu verteidigen bzw. auf die objektive Rechtmäßigkeit der Entscheidung hinzuwirken. Zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung ist ausschließlich der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betroffenen Person der Rechtszug eingeräumt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. Mai 2008, Zl. 2008/09/0063, mwN).Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz vermittelt aber nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kommt es darauf an, ob die Partei, im vorliegenden Fall die Organpartei, durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukam, zur Vertretung bestimmter, dem Staat zuzurechnender Interessen Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse eingeräumt. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann. Mit der Einräumung der Parteistellung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat soll der betroffenen Behörde die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen der aus der Parteistellung erfließenden Verfahrensrechte die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu verteidigen bzw. auf die objektive Rechtmäßigkeit der Entscheidung hinzuwirken. Zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung ist ausschließlich der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betroffenen Person der Rechtszug eingeräumt vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. Mai 2008, Zl. 2008/09/0063, mwN).

Im Wege des § 67b Z 2 AVG waren der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde die im AVG angeführten prozessualen Rechte einer Partei (u.a. Recht auf Bescheiderlassung, auf Akteneinsicht, auf Berufungserhebung, auf Parteiengehör) eingeräumt. Subjektive öffentliche Rechte des materiellen Rechtes könnten demgegenüber der Beschwerdeführerin nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen. Eine solche Regelung besteht im Beschwerdefall aber nicht.Im Wege des Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG waren der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde die im AVG angeführten prozessualen Rechte einer Partei (u.a. Recht auf Bescheiderlassung, auf Akteneinsicht, auf Berufungserhebung, auf Parteiengehör) eingeräumt. Subjektive öffentliche Rechte des materiellen Rechtes könnten demgegenüber der Beschwerdeführerin nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen. Eine solche Regelung besteht im Beschwerdefall aber nicht.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in den ihr - jeweils "im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Bescheidbeschwerde aufgrund § 30 Abs. 3 letzter Satz VwGG" - zustehenden Rechten verletzt,Die Beschwerdeführerin erachtet sich in den ihr - jeweils "im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Bescheidbeschwerde aufgrund Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz VwGG" - zustehenden Rechten verletzt,

a) durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die Ausübung der sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebenden Berechtigungen durch den Berechtigten zu verhindern,

b) dass eine zur Aufschiebung des Vollzugs des angefochtenen Bescheides erforderliche und von ihr getroffene Verfügung nicht für rechtswidrig erklärt werde, und

c) dass eine von ihr angeordnete Maßnahme, die zur Verhinderung der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid erteilten Berechtigung durch den Berechtigten erforderlich sei, nicht für rechtswidrig erklärt werde.

Damit macht die Beschwerdeführerin aber keine Verletzung der ihr als Partei im Verfahren vor der belangten Behörde eingeräumten prozessualen Rechte, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend. Die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde ist dem Verwaltungsgerichtshof jedoch zufolge der eingeschränkten Beschwerdelegitimation verwehrt.

2.2. Gemäß § 30 Abs. 3 zweiter Satz VwGG hat die Behörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben. 2.2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz VwGG hat die Behörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht vermittelt § 30 Abs. 3 VwGG der Beschwerdeführerin kein zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof legitimierendes "eigenständiges subjektives öffentliches Recht".Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht vermittelt Paragraph 30, Absatz 3, VwGG der Beschwerdeführerin kein zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof legitimierendes "eigenständiges subjektives öffentliches Recht".

2.3. Nach dem Vorgesagten war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht einzugehen, wonach die Bestimmung des § 30 Abs. 3 letzter Satz VwGG als Grundlage für eine konkrete Maßnahme nicht ausreiche. 2.3. Nach dem Vorgesagten war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht einzugehen, wonach die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz VwGG als Grundlage für eine konkrete Maßnahme nicht ausreiche.

3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2012

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012070028.X00

Im RIS seit

10.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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