TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/22 2011/09/0158

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Veröffentlicht am 22.03.2012
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des SS in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. August 2011, Zl. UVS- 07/A/57/3992/2011-2, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2011 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S KG mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 10. September 2010 den indischen Staatsangehörigen JS als Marktstandverkäufer beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2011 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S KG mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 10. September 2010 den indischen Staatsangehörigen JS als Marktstandverkäufer beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe der jeweiligen Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Personen, des sonstigen Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesstellen aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der (Beschwerdeführer) ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der S KG mit Sitz in W und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."Der (Beschwerdeführer) ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der S KG mit Sitz in W und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Diese Gesellschaft hat als Arbeitgeberin am 10.9.2010 in W den Ausländer JS, Staatsbürgerschaft Indien, als Marktstandverkäufer beschäftigt, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung für diese Beschäftigung, noch eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde und dieser auch keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligungunbeschränkt' oder Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder Niederlassungsnachweis besaß.

…

Unbestritten ist, dass Herr JS zu dem Kontrollzeitpunkt an

dem gegenständlichen Marktstand gearbeitet hat.

Bestritten wird von Seiten des (Beschwerdeführers), dass Herr JS für ihn gearbeitet habe. Vielmehr sei der gegenständliche Marktstand nicht von ihm, sondern von Herrn BS betrieben worden.

Die Feststellung, dass der gegenständliche Marktstand zur Tatzeit vom (Beschwerdeführer) betrieben wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der Zeugen Mag. EI und TS. Der Zeuge TS hat ausgeführt, dass er Herrn JS auf dem gegenständlichen Marktstand arbeitend angetroffen habe. Der (Beschwerdeführer) sei im Zuge der Kontrolle zu dem Stand gekommen und habe sich ihm gegenüber als Standbetreiber ausgegeben. Dies hat der Zeuge auch auf einem Beiblatt, das der Anzeige beigeschlossen wurde, handschriftlich vermerkt.

Der Zeuge Mag. EI, der für die Vergabe der Marktstände zuständig war, hat ausgeführt, dass er dem (Beschwerdeführer) den gegenständlichen Marktstand zugewiesen und es dabei auch Probleme gegeben habe, weil dieser sehr weit oben auf der H-Straße errichtet worden sei. Deshalb habe er sich auch so gut an den (Beschwerdeführer) erinnern können. Der Zeuge hat insbesondere angeben können, dass die gegenständlichen Marktstände alle in der Früh zugeteilt wurden und erst am Nachmittag in der Folge die Standmiete kassiert wurde. Er hat dem (Beschwerdeführer) in der Früh einen Stand zugeteilt. Am Nachmittag hat er einen Vertreter des (Beschwerdeführers) an dem gegenständlichen Stand angetroffen.

Beide Zeugen hinterließen vor dem erkennenden Senat einen kompetenten, zuverlässigen und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck. Es ist kein Anhaltspunkt dafür hervor gekommen, dass diese Zeugen irgendeinen Grund gehabt haben könnten, den (Beschwerdeführer) wahrheitswidrig zu belasten, vielmehr haben beide Zeugen unabhängig voneinander angegeben, dass der (Beschwerdeführer) bzw. die von ihm vertretene S KG Betreiber des gegenständlichen Marktstandes war. Den Aussagen dieser Zeugen wird somit voller Beweiswert zuerkannt.

Soweit der (Beschwerdeführer) ausführt, dass der Stand von Herrn BS betrieben worden sei, ergeben sich diesbezüglich aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte. Der an dem gegenständlichen Stand angetroffene Ausländer JS hat den Kontrollbeamten zuerst einen Firmenbuchauszug der DS KG vorgelegt und sich als Herr DS ausgegeben. Eine Überprüfung der Identität dieser Person durch die Polizei hat ergeben, dass es sich allerdings um Herrn JS gehandelt hat. In der Folge hat der (Beschwerdeführer) selbst bei der Kontrolle behauptet der Standbetreiber zu sein, sein Onkel, Herr DS, habe lediglich den Stand angemietet. Erst in der Folge, bei seinen Vorsprachen vor dem Magistratischen Bezirksamt für den 16. Bezirk am 17.11.2010 sowie am 9.2.2011, hat der (Beschwerdeführer) andere Angaben gemacht und gemeint, dass Herr BS der Betreiber des gegenständlichen Marktstandes gewesen sei.

Zu den Ausführungen des (Beschwerdeführers) im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er keinen Stand auf diesem Markt angemietet habe, ergibt sich aus den Aussagen von Mag. EI Gegenteiliges. Dieser hat in seiner Einvernahme als Zeuge angegeben, dass er dem (Beschwerdeführer) in der Früh einen Marktstand zugeteilt hat.

Des Weiteren hat der (Beschwerdeführer) im Rahmen der Einvernahme vor dem erkennenden Senat auf Vorhalt der Belege betreffend die bezahlten Standmieten nicht angeben können, weshalb auf Herrn BS, von dem er behauptet, dass dieser den gegenständlichen Standplatz gemietet habe, kein Beleg ausgestellt wurde.

Die Ausführungen des (Beschwerdeführers) erscheinen unglaubwürdig und sind insofern in sich widersprüchlich, als er bei der Kontrolle selbst behauptet hat, dass er der Standbetreiber sei, während des weiteren Verfahrens hingegen angegeben hat, dass Herr BS der Betreiber des gegenständlichen Marktstandes war. Der (Beschwerdeführer) ist im unmittelbaren persönlichen Eindruck bestrebt erschienen, den Sachverhalt wahrheitswidrig in einem für ihn günstigen Licht darzustellen.

Die Einvernahme von Herrn BS war nicht möglich, weil dieser nicht mehr über eine ladungsfähige Adresse verfügt und auch der (Beschwerdeführer) diesen Zeugen nicht zu der Verhandlung am 29.7.2011 stellig gemacht hat, obwohl ihm dies im Rahmen eines Telefonates mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien aufgetragen wurde."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, wobei er sich zum Teil auf aktenwidrige Behauptungen ("… hätte erklärt, den JS nicht zu kennen" - aktenkundig gab der Beschwerdeführer hingegen an, "der Standbetreiber zu sein"; es wäre dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, den Zeugen JS allenfalls für eine weitere Verhandlung stellig zu machen - aktenkundig (siehe den AV vom 12. Juli 2011) ist hingegen, dass diese Möglichkeit dem Beschwerdeführer eingeräumt wurde) stützt. Zum anderen Teil wiederholt er die - als unglaubwürdig erachtete - Behauptung, dass BS den Stand betrieben habe. Sodann bringt er vor, es gebe "kein wie immer geartetes Beweisergebnis" dafür, dass die S KG den Marktstand betrieben habe und verwies darauf, dass er einerseits persönlich das Marktfahrergewerbe ausübe, andererseits auch noch im Rahmen der K KG und der S KG als Marktfahrer beschäftigt sei, wobei alle am gleichen Standort "domiziliert" seien. In der Beschwerde wird aber im Hinblick auf die Zuordnung zu einem/r der drei genannten Einzelunternehmen/Gesellschaften gar nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für die S KG gehandelt habe.

Dem Beschwerdeführer wurde im gesamten Verwaltungsverfahren stets vorgeworfen, für die S KG gehandelt zu haben, er hat mit wechselnder Verantwortung dagegen vorgebracht, dass BS den Marktstand betrieben habe, aber nicht, dass er nicht für die S KG gehandelt habe.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber angesichts des Beschwerdevorbringens Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber angesichts des Beschwerdevorbringens Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. März 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090158.X00

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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