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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des SS in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. August 2011, Zl. UVS- 07/A/57/3992/2011-2, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2011 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S KG mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 10. September 2010 den indischen Staatsangehörigen JS als Marktstandverkäufer beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2011 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S KG mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 10. September 2010 den indischen Staatsangehörigen JS als Marktstandverkäufer beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe der jeweiligen Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Personen, des sonstigen Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesstellen aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der (Beschwerdeführer) ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der S KG mit Sitz in W und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."Der (Beschwerdeführer) ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der S KG mit Sitz in W und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Diese Gesellschaft hat als Arbeitgeberin am 10.9.2010 in W den Ausländer JS, Staatsbürgerschaft Indien, als Marktstandverkäufer beschäftigt, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung für diese Beschäftigung, noch eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde und dieser auch keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligungunbeschränkt' oder Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder Niederlassungsnachweis besaß.
…
Unbestritten ist, dass Herr JS zu dem Kontrollzeitpunkt an
dem gegenständlichen Marktstand gearbeitet hat.
Bestritten wird von Seiten des (Beschwerdeführers), dass Herr JS für ihn gearbeitet habe. Vielmehr sei der gegenständliche Marktstand nicht von ihm, sondern von Herrn BS betrieben worden.
Die Feststellung, dass der gegenständliche Marktstand zur Tatzeit vom (Beschwerdeführer) betrieben wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der Zeugen Mag. EI und TS. Der Zeuge TS hat ausgeführt, dass er Herrn JS auf dem gegenständlichen Marktstand arbeitend angetroffen habe. Der (Beschwerdeführer) sei im Zuge der Kontrolle zu dem Stand gekommen und habe sich ihm gegenüber als Standbetreiber ausgegeben. Dies hat der Zeuge auch auf einem Beiblatt, das der Anzeige beigeschlossen wurde, handschriftlich vermerkt.
Der Zeuge Mag. EI, der für die Vergabe der Marktstände zuständig war, hat ausgeführt, dass er dem (Beschwerdeführer) den gegenständlichen Marktstand zugewiesen und es dabei auch Probleme gegeben habe, weil dieser sehr weit oben auf der H-Straße errichtet worden sei. Deshalb habe er sich auch so gut an den (Beschwerdeführer) erinnern können. Der Zeuge hat insbesondere angeben können, dass die gegenständlichen Marktstände alle in der Früh zugeteilt wurden und erst am Nachmittag in der Folge die Standmiete kassiert wurde. Er hat dem (Beschwerdeführer) in der Früh einen Stand zugeteilt. Am Nachmittag hat er einen Vertreter des (Beschwerdeführers) an dem gegenständlichen Stand angetroffen.
Beide Zeugen hinterließen vor dem erkennenden Senat einen kompetenten, zuverlässigen und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck. Es ist kein Anhaltspunkt dafür hervor gekommen, dass diese Zeugen irgendeinen Grund gehabt haben könnten, den (Beschwerdeführer) wahrheitswidrig zu belasten, vielmehr haben beide Zeugen unabhängig voneinander angegeben, dass der (Beschwerdeführer) bzw. die von ihm vertretene S KG Betreiber des gegenständlichen Marktstandes war. Den Aussagen dieser Zeugen wird somit voller Beweiswert zuerkannt.
Soweit der (Beschwerdeführer) ausführt, dass der Stand von Herrn BS betrieben worden sei, ergeben sich diesbezüglich aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte. Der an dem gegenständlichen Stand angetroffene Ausländer JS hat den Kontrollbeamten zuerst einen Firmenbuchauszug der DS KG vorgelegt und sich als Herr DS ausgegeben. Eine Überprüfung der Identität dieser Person durch die Polizei hat ergeben, dass es sich allerdings um Herrn JS gehandelt hat. In der Folge hat der (Beschwerdeführer) selbst bei der Kontrolle behauptet der Standbetreiber zu sein, sein Onkel, Herr DS, habe lediglich den Stand angemietet. Erst in der Folge, bei seinen Vorsprachen vor dem Magistratischen Bezirksamt für den 16. Bezirk am 17.11.2010 sowie am 9.2.2011, hat der (Beschwerdeführer) andere Angaben gemacht und gemeint, dass Herr BS der Betreiber des gegenständlichen Marktstandes gewesen sei.
Zu den Ausführungen des (Beschwerdeführers) im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er keinen Stand auf diesem Markt angemietet habe, ergibt sich aus den Aussagen von Mag. EI Gegenteiliges. Dieser hat in seiner Einvernahme als Zeuge angegeben, dass er dem (Beschwerdeführer) in der Früh einen Marktstand zugeteilt hat.
Des Weiteren hat der (Beschwerdeführer) im Rahmen der Einvernahme vor dem erkennenden Senat auf Vorhalt der Belege betreffend die bezahlten Standmieten nicht angeben können, weshalb auf Herrn BS, von dem er behauptet, dass dieser den gegenständlichen Standplatz gemietet habe, kein Beleg ausgestellt wurde.
Die Ausführungen des (Beschwerdeführers) erscheinen unglaubwürdig und sind insofern in sich widersprüchlich, als er bei der Kontrolle selbst behauptet hat, dass er der Standbetreiber sei, während des weiteren Verfahrens hingegen angegeben hat, dass Herr BS der Betreiber des gegenständlichen Marktstandes war. Der (Beschwerdeführer) ist im unmittelbaren persönlichen Eindruck bestrebt erschienen, den Sachverhalt wahrheitswidrig in einem für ihn günstigen Licht darzustellen.
Die Einvernahme von Herrn BS war nicht möglich, weil dieser nicht mehr über eine ladungsfähige Adresse verfügt und auch der (Beschwerdeführer) diesen Zeugen nicht zu der Verhandlung am 29.7.2011 stellig gemacht hat, obwohl ihm dies im Rahmen eines Telefonates mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien aufgetragen wurde."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, wobei er sich zum Teil auf aktenwidrige Behauptungen ("… hätte erklärt, den JS nicht zu kennen" - aktenkundig gab der Beschwerdeführer hingegen an, "der Standbetreiber zu sein"; es wäre dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, den Zeugen JS allenfalls für eine weitere Verhandlung stellig zu machen - aktenkundig (siehe den AV vom 12. Juli 2011) ist hingegen, dass diese Möglichkeit dem Beschwerdeführer eingeräumt wurde) stützt. Zum anderen Teil wiederholt er die - als unglaubwürdig erachtete - Behauptung, dass BS den Stand betrieben habe. Sodann bringt er vor, es gebe "kein wie immer geartetes Beweisergebnis" dafür, dass die S KG den Marktstand betrieben habe und verwies darauf, dass er einerseits persönlich das Marktfahrergewerbe ausübe, andererseits auch noch im Rahmen der K KG und der S KG als Marktfahrer beschäftigt sei, wobei alle am gleichen Standort "domiziliert" seien. In der Beschwerde wird aber im Hinblick auf die Zuordnung zu einem/r der drei genannten Einzelunternehmen/Gesellschaften gar nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für die S KG gehandelt habe.
Dem Beschwerdeführer wurde im gesamten Verwaltungsverfahren stets vorgeworfen, für die S KG gehandelt zu haben, er hat mit wechselnder Verantwortung dagegen vorgebracht, dass BS den Marktstand betrieben habe, aber nicht, dass er nicht für die S KG gehandelt habe.
Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber angesichts des Beschwerdevorbringens Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber angesichts des Beschwerdevorbringens Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 22. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090158.X00Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012