RS Vwgh 2003/7/3 2003/15/0024

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Sind die Bescheide unzweifelhaft an die H-GmbH gerichtet, so ist ausschließlich die H-GmbH Bescheidadressat iSd § 93 Abs 2 BAO. Daran vermag der Umstand, dass das Kuvert, mit welchem die Bescheide versandt worden sind, eine andere Person anführt, nichts zu ändern. Selbst wenn diese Anführung auf dem Kuvert als Zustellverfügung angesehen wird, bleibt Adressat iSd § 93 Abs 2 BAO die auf den Bescheiden (ausschließlich) als Bescheidadressat angeführte H-GmbH.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150024.X01

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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