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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Sind die Bescheide unzweifelhaft an die H-GmbH gerichtet, so ist ausschließlich die H-GmbH Bescheidadressat iSd § 93 Abs 2 BAO. Daran vermag der Umstand, dass das Kuvert, mit welchem die Bescheide versandt worden sind, eine andere Person anführt, nichts zu ändern. Selbst wenn diese Anführung auf dem Kuvert als Zustellverfügung angesehen wird, bleibt Adressat iSd § 93 Abs 2 BAO die auf den Bescheiden (ausschließlich) als Bescheidadressat angeführte H-GmbH.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003150024.X01Im RIS seit
11.08.2003