Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AWG 2002 §15 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Mag. JS in W, vertreten durch die Dr. Christian Kuhn Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. März 2009, Zl. UVS-06/47/7144/2008- 6, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Vorstand und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B. AG zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom 14. September 2007 bis 3. März 2008 nicht gefährlichen Abfall, nämlich Verpackungsreste auf dem Gehsteig vor der Liegenschaft in W, L.-Gasse 33 und somit außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder einer für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Örtlichkeit gelagert habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Vorstand und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B. AG zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom 14. September 2007 bis 3. März 2008 nicht gefährlichen Abfall, nämlich Verpackungsreste auf dem Gehsteig vor der Liegenschaft in W, L.-Gasse 33 und somit außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder einer für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Örtlichkeit gelagert habe.
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 43/2007 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 79 Abs. 2 erster Strafsatz AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 850,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage und eine Stunde) verhängt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 79, Absatz 2, erster Strafsatz AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 850,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage und eine Stunde) verhängt wurde.
Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung - so die belangte Behörde in ihrer Begründung - stehe fest, dass der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht habe.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht dieser, sondern der jeweils bestellte verantwortliche Beauftragte für die Filiale - wie sich dies aus den vorgelegten Bestellungsurkunden ergebe - für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich sei, sei zu entgegnen, dass gemäß § 9 Abs. 4 VStG ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG nur eine Person sein könne, der u.a. für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sei. Der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt werde, sei klar abzugrenzen. Erfolge eine solche klare Abgrenzung nicht, so liege keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht dieser, sondern der jeweils bestellte verantwortliche Beauftragte für die Filiale - wie sich dies aus den vorgelegten Bestellungsurkunden ergebe - für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich sei, sei zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, VStG nur eine Person sein könne, der u.a. für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sei. Der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt werde, sei klar abzugrenzen. Erfolge eine solche klare Abgrenzung nicht, so liege keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor.
Diesen Anforderungen würden die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegten Bestellungsurkunden vom " 24. Jänner" (richtig: 2. Jänner) 2007 betreffend SJ. und vom "10. Jänner" (richtig: 2. Jänner) 2008 betreffend HE. jedenfalls nicht gerecht, weil sich daraus keineswegs unzweifelhaft die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten auch für die Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 ergebe. Insbesondere ergebe sich dies - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht aus der in den Bestellungsurkunden enthaltenen Formulierung, wonach die Einhaltung "der sonstigen den Betrieb der Filiale betreffenden Vorschriften" von der Bestellung umfasst werden sollten, zumal dadurch keine eindeutige Abgrenzung zu den "der sonstigen die Filiale betreffenden Vorschriften", welche nach den vorgelegten Urkunden von der Bestellung nicht umfasst sein sollten, vorgenommen werden könne.
Es stehe damit fest, dass mit den vorgelegten Bestellungsurkunden keine wirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten hinsichtlich der Einhaltung von Bestimmungen des AWG 2002 vorgenommen worden sei, sodass der Beschwerdeführer als Vorstand der B. AG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, der räumliche Bereich des Unternehmens, für den der jeweilige verantwortliche Beauftragte bestellt worden sei, sei in den Bestellungsurkunden durch Angabe der Filialnummer und insbesondere der Filialadresse klar abgegrenzt. Die in den Bestellungsurkunden verwendete Textierung sei jedenfalls auch tauglich, die sachliche Abgrenzung des Verantwortungsbereiches der verantwortlichen Beauftragten klar zu umreißen und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften des AWG 2002 auf die damit bestellten Personen zu übertragen. Die Unterscheidung zwischen den "sonstigen den Betrieb der Filiale betreffenden Vorschriften" und den "sonstigen die Filiale betreffenden Vorschriften" sei sachgerecht und nötig, weil Rayonsleiter der B. AG (wie J. und E.) für den Betrieb der Filiale verantwortlich und anordnungsbefugt seien, nicht aber z.B. für die Einrichtung der Filiale und damit für das Baugeschehen vor der Eröffnung.
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes (insbesondere auch hinsichtlich der Bestellungsurkunden der verantwortlichen Beauftragten) und der anzuwendenden Rechtslage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zl. 2009/07/0142, zugrunde lag. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung aus den in Rede stehenden Bestellungsurkunden keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auch für die Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 abgeleitet werden kann. Das AWG 2002 ist nicht explizit in der Aufzählung jener Bestimmungen enthalten, für deren Einhaltung die Verantwortung übertragen wurde. Auch lässt sich keine klare Abgrenzung zwischen der Einhaltung "der sonstigen den Betrieb der Filiale betreffenden Vorschriften" und "der sonstigen die Filiale betreffenden Vorschriften" treffen.Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes (insbesondere auch hinsichtlich der Bestellungsurkunden der verantwortlichen Beauftragten) und der anzuwendenden Rechtslage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zl. 2009/07/0142, zugrunde lag. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung aus den in Rede stehenden Bestellungsurkunden keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auch für die Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 abgeleitet werden kann. Das AWG 2002 ist nicht explizit in der Aufzählung jener Bestimmungen enthalten, für deren Einhaltung die Verantwortung übertragen wurde. Auch lässt sich keine klare Abgrenzung zwischen der Einhaltung "der sonstigen den Betrieb der Filiale betreffenden Vorschriften" und "der sonstigen die Filiale betreffenden Vorschriften" treffen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bestrafung eines weiteren Vorstandsmitgliedes der B. AG wegen derselben Verwaltungsübertretung (vgl. dazu den dem bereits erwähnten hg. Erkenntnis, Zl. 2009/07/0142, zugrunde liegenden Bescheid der belangten Behörde) nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt, weil bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich kumulativ zu tragen haben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/03/0102 u.a., und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0093).Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bestrafung eines weiteren Vorstandsmitgliedes der B. AG wegen derselben Verwaltungsübertretung vergleiche , dazu den dem bereits erwähnten hg. Erkenntnis, Zl. 2009/07/0142, zugrunde liegenden Bescheid der belangten Behörde) nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt, weil bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich kumulativ zu tragen haben vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/03/0102 u.a., und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0093).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 22. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070096.X00Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012