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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des A P in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 7. Dezember 2011, Zl. UVS-1-981/E5-2010, betreffend Übertretungen der StVO 1960, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde ("per Kurier zwecks fristgerechtem Eingang am 15. Februar 2012"), das hinsichtlich der Fristberechnung mit dem auf der der Beschwerde beigelegten Bescheidkopie angebrachten Datumsstempel in Einklang gebracht werden kann, wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 4. Jänner 2012 zugestellt (vgl. auch die Kopie des Rückscheines über die an diesem Tag erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides). Die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG endete daher am 15. Februar 2012.Nach dem Vorbringen in der Beschwerde ("per Kurier zwecks fristgerechtem Eingang am 15. Februar 2012"), das hinsichtlich der Fristberechnung mit dem auf der der Beschwerde beigelegten Bescheidkopie angebrachten Datumsstempel in Einklang gebracht werden kann, wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 4. Jänner 2012 zugestellt vergleiche , auch die Kopie des Rückscheines über die an diesem Tag erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides). Die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG endete daher am 15. Februar 2012.
Die erst am 16. Februar 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde (inneliegend einem Kuvert, das vor dem Tor beim Verfassungsgerichtshof aufgefunden wurde) war daher als verspätet eingebracht anzusehen und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die erst am 16. Februar 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde (inneliegend einem Kuvert, das vor dem Tor beim Verfassungsgerichtshof aufgefunden wurde) war daher als verspätet eingebracht anzusehen und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich allfälliger der Beschwerde anhaftender Mängel einzuleiten.
Wien, am 23. März 2012
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020039.X00Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012