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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0031Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerden der E in W, vertreten durch Mag. Sabine Zambai, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mollardgasse 48A/1/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz 1957,
Spruch
I.) den Beschluss gefasst:römisch eins.) den Beschluss gefasst:
Der Beschwerdeführerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bewilligt.
II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zu I.): Die Beschwerdeführerin stellte zu hg Zl 2012/03/0030 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist für die zu hg Zl 2012/03/0031 protokollierte Beschwerde und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, die Vollmacht des bisherigen Rechtsvertreters bereits im November 2011 widerrufen zu haben. Trotz Bemühungen der neuen Rechtsvertreterin, den Stand des Verfahrens herauszufinden, habe der ehemalige Rechtsfreund der Beschwerdeführerin den ihm (nach Widerruf der Vollmacht, aber offenbar vor Mitteilung dieses Widerrufs an die belangte Behörde) zugestellten Berufungsbescheid der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin bzw ihre neue Rechtsvertreterin nicht weitergeleitet. Vom angefochtenen Bescheid habe die Beschwerdeführerin erst am 20. Februar 2012 Kenntnis erlangt. Zu römisch eins.): Die Beschwerdeführerin stellte zu hg Zl 2012/03/0030 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist für die zu hg Zl 2012/03/0031 protokollierte Beschwerde und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, die Vollmacht des bisherigen Rechtsvertreters bereits im November 2011 widerrufen zu haben. Trotz Bemühungen der neuen Rechtsvertreterin, den Stand des Verfahrens herauszufinden, habe der ehemalige Rechtsfreund der Beschwerdeführerin den ihm (nach Widerruf der Vollmacht, aber offenbar vor Mitteilung dieses Widerrufs an die belangte Behörde) zugestellten Berufungsbescheid der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin bzw ihre neue Rechtsvertreterin nicht weitergeleitet. Vom angefochtenen Bescheid habe die Beschwerdeführerin erst am 20. Februar 2012 Kenntnis erlangt.
Aufgrund dieses - durch Urkunden bescheinigten - Vorbringens geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 46 VwGG an der rechtzeitigen Vornahme der Beschwerde gehindert war, wobei - fallbezogen - unter Berücksichtigung der nach Widerruf der Vollmacht von der neuen Beschwerdeführervertreterin gesetzten Schritte gerade noch ein minderer Grad des Versehens vorliegt.Aufgrund dieses - durch Urkunden bescheinigten - Vorbringens geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 46, VwGG an der rechtzeitigen Vornahme der Beschwerde gehindert war, wobei - fallbezogen - unter Berücksichtigung der nach Widerruf der Vollmacht von der neuen Beschwerdeführervertreterin gesetzten Schritte gerade noch ein minderer Grad des Versehens vorliegt.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war deshalb stattzugeben. Zu II.):Dem Wiedereinsetzungsantrag war deshalb stattzugeben. Zu römisch zwei.):
1. Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheiden jeweils vom 22. November 2010 des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde der I AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebs auf der Strecke G - Y bzw Y - L mit 11. Dezember 2010, 24.00 Uhr, erteilt und gleichzeitig die Konzession der I AG für erloschen erklärt.
Aufgrund einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Republik Österreich, dem Land Niederösterreich, der I AG und weiteren Firmen des Konzerns betreffend die Übergabe von Eisenbahnstrecken an das Land Niederösterreich vom 12. Dezember 2010 wurden die gegenständlichen (eingestellten) Streckenabschnitte der Vgesellschaft mbH (VG) übergeben.
Mit Bescheid vom 30. September 2011 ordnete der Landeshauptmann von Niederösterreich hinsichtlich der genannten dauernd betriebseingestellten Eisenbahnstrecken gegenüber der VG näher umschriebene Beseitigungsmaßnahmen und Vorkehrungen nach § 29 Abs 2 EisbG an. Die seitens (unter anderem) der Beschwerdeführerin im Rahmen einer zuvor abgehaltenen Ortsverhandlung erhobenen Einwendungen wies er mangels Parteistellung als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 30. September 2011 ordnete der Landeshauptmann von Niederösterreich hinsichtlich der genannten dauernd betriebseingestellten Eisenbahnstrecken gegenüber der VG näher umschriebene Beseitigungsmaßnahmen und Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz 2, EisbG an. Die seitens (unter anderem) der Beschwerdeführerin im Rahmen einer zuvor abgehaltenen Ortsverhandlung erhobenen Einwendungen wies er mangels Parteistellung als unzulässig zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zuletzt genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als unzulässig zurück.
Begründend bezog sich die belangte Behörde (unter anderem) auf das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 2011, Zl 2011/03/0190, demzufolge Interessenten, die ein verbindliches Angebot zum Weiterbetrieb der Eisenbahn gelegt hätten, auch nach der "neuen Rechtslage" keine Parteistellung in einem Verfahren zur Einstellung des Eisenbahnbetriebs nach § 28 Eisenbahngesetz 1957 (idF nach der Novelle BGBl I Nr 125/2006; EisbG) hätten. Auch aus § 29 EisbG ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Parteistellung ebensolcher "Interessenten nach § 28 EisbG". Daher stünden der Beschwerdeführerin im Auflassungsverfahren keine Parteirechte zu und ihre Berufung sei unzulässig.Begründend bezog sich die belangte Behörde (unter anderem) auf das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 2011, Zl 2011/03/0190, demzufolge Interessenten, die ein verbindliches Angebot zum Weiterbetrieb der Eisenbahn gelegt hätten, auch nach der "neuen Rechtslage" keine Parteistellung in einem Verfahren zur Einstellung des Eisenbahnbetriebs nach Paragraph 28, Eisenbahngesetz 1957 in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006,; EisbG) hätten. Auch aus Paragraph 29, EisbG ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Parteistellung ebensolcher "Interessenten nach Paragraph 28, EisbG". Daher stünden der Beschwerdeführerin im Auflassungsverfahren keine Parteirechte zu und ihre Berufung sei unzulässig.
2. Die Beschwerde bringt vor, die (dauernd betriebseingestellte) gegenständliche Eisenbahn (Schmalspurbahn) sei "ein Kulturgut besonderer Güte". Die Beschwerdeführerin habe daher im Zusammenwirken mit einem näher bezeichneten Bahnunternehmen am 27. April 2010 ein verbindliches Anbot zur Weiterführung des Bahnbetriebes im Zuge der Interessentensuche durch die I AG abgegeben. Trotz dieses Angebots sei mit den oben angeführten Bescheiden die dauernde Einstellung des Bahnbetriebes bewilligt worden. Das gegenständliche Angebot sei entgegen den Bestimmungen des § 28 EisbG offensichtlich nicht geprüft worden; die Einstellung des Bahnbetriebes sei sohin gesetzwidrig erfolgt. 2. Die Beschwerde bringt vor, die (dauernd betriebseingestellte) gegenständliche Eisenbahn (Schmalspurbahn) sei "ein Kulturgut besonderer Güte". Die Beschwerdeführerin habe daher im Zusammenwirken mit einem näher bezeichneten Bahnunternehmen am 27. April 2010 ein verbindliches Anbot zur Weiterführung des Bahnbetriebes im Zuge der Interessentensuche durch die I AG abgegeben. Trotz dieses Angebots sei mit den oben angeführten Bescheiden die dauernde Einstellung des Bahnbetriebes bewilligt worden. Das gegenständliche Angebot sei entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, EisbG offensichtlich nicht geprüft worden; die Einstellung des Bahnbetriebes sei sohin gesetzwidrig erfolgt.
Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Einstellungsverfahren zu Unrecht verneint, weil die Beschwerdeführerin "das öffentliche Interesse an der Weiterführung eines Kulturgutes begehren" würde. Durch die Nichtzustellung des Einstellungsbescheides an die Beschwerdeführerin sei das Verfahren nach § 28 EisbG bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen worden. Ein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 28 EisbG sei jedoch Voraussetzung für ein Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG, sodass gegenständliche "die Behörde" nicht über die Auflassungsmaßnahmen absprechen hätte dürfen.Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Einstellungsverfahren zu Unrecht verneint, weil die Beschwerdeführerin "das öffentliche Interesse an der Weiterführung eines Kulturgutes begehren" würde. Durch die Nichtzustellung des Einstellungsbescheides an die Beschwerdeführerin sei das Verfahren nach Paragraph 28, EisbG bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen worden. Ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Paragraph 28, EisbG sei jedoch Voraussetzung für ein Auflassungsverfahren gemäß Paragraph 29, EisbG, sodass gegenständliche "die Behörde" nicht über die Auflassungsmaßnahmen absprechen hätte dürfen.
3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Die belangte Behörde hat zutreffend aus dem hg Erkenntnis vom 21. Oktober 2011, Zl 2011/03/0190, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, abgeleitet, dass die Beschwerdeführerin (als Interessentin an der Weiterführung des Betriebes der gegenständlichen Eisenbahn, die diesbezüglich auch ein verbindliches Angebot abgegeben hat) im Verfahren nach § 28 EisbG keine Parteistellung hatte, sondern in diesem Verfahren nur dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen Parteistellung zukam. Daran ändern auch die im gegenständlichen Verfahren angeführten Motive der Beschwerdeführerin für den gewünschten weiteren Betrieb der vorliegenden Eisenbahn ("öffentliches Interesse an der Weiterführung eines Kulturgutes") nichts.Die belangte Behörde hat zutreffend aus dem hg Erkenntnis vom 21. Oktober 2011, Zl 2011/03/0190, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, abgeleitet, dass die Beschwerdeführerin (als Interessentin an der Weiterführung des Betriebes der gegenständlichen Eisenbahn, die diesbezüglich auch ein verbindliches Angebot abgegeben hat) im Verfahren nach Paragraph 28, EisbG keine Parteistellung hatte, sondern in diesem Verfahren nur dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen Parteistellung zukam. Daran ändern auch die im gegenständlichen Verfahren angeführten Motive der Beschwerdeführerin für den gewünschten weiteren Betrieb der vorliegenden Eisenbahn ("öffentliches Interesse an der Weiterführung eines Kulturgutes") nichts.
Auch im - hier zu beurteilenden - darauf folgenden Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG kommt der Beschwerdeführerin allein aufgrund des geltend gemachten Interesses am weiteren Betrieb der dauernd eingestellten Eisenbahn keine Parteistellung zu.Auch im - hier zu beurteilenden - darauf folgenden Auflassungsverfahren gemäß Paragraph 29, EisbG kommt der Beschwerdeführerin allein aufgrund des geltend gemachten Interesses am weiteren Betrieb der dauernd eingestellten Eisenbahn keine Parteistellung zu.
4. Die Beschwerde war deshalb - in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war deshalb - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. März 2012
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030030.X00Im RIS seit
04.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012