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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei H GmbH in W (bei Einbringung der Beschwerde vertreten durch Mag. Christian Pilz, damals Rechtsanwalt in 1010 Wien; mittlerweilige Stellvertreter Dr. Peter Konwitschka und Dr. Stephan Frotz, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 17), gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 4. Juli 2008, Zl M 1/07-534, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (mitbeteiligte Partei: A AG in W, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OEG in 1220 Wien, Ares-Tower, Donau-City-Straße 11; weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der hier angefochtene Bescheid wurde bereits über Beschwerde anderer Parteien mit hg Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, Zlen 2008/03/0116 bis 0119, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Nach der hg Rechtsprechung (vgl den Beschluss vom 12. Oktober 1993, Zl 93/05/0026, mwH) bewirkt bei der Bescheidbeschwerde die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen oder aus welchem Titel auch immer die Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Auch die (auf dem Boden des § 42 Abs 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde eines Dritten bewirkt Klaglosstellung.Nach der hg Rechtsprechung vergleiche , den Beschluss vom 12. Oktober 1993, Zl 93/05/0026, mwH) bewirkt bei der Bescheidbeschwerde die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen oder aus welchem Titel auch immer die Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde eines Dritten bewirkt Klaglosstellung.
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der beschwerdeführenden Partei neben dem Ersatz der Eingabengebühr nach § 24 Abs 3 VwGG (vgl § 48 Abs 1 Z 1 leg cit) nur der Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe des in der genannten Verordnung normierten Pauschalbetrages zusteht (vgl § 48 Abs 1 Z 2 iVm § 49 Abs 1 leg cit im Zusammenhalt mit § 1 Z 1 lit a der genannten Verordnung), wobei im pauschalierten Ersatzbetrag für den Schriftsatzaufwand die begehrte Umsatzsteuer bereits enthalten ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 18. Mai 2011, Zl 2010/03/0191).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der beschwerdeführenden Partei neben dem Ersatz der Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG vergleiche , Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit) nur der Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe des in der genannten Verordnung normierten Pauschalbetrages zusteht vergleiche , Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, leg cit im Zusammenhalt mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der genannten Verordnung), wobei im pauschalierten Ersatzbetrag für den Schriftsatzaufwand die begehrte Umsatzsteuer bereits enthalten ist vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 18. Mai 2011, Zl 2010/03/0191).
Wien, am 26. März 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008030124.X00Im RIS seit
04.06.2012Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014